Rechtssatz RS0026450
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026450
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Der an die Organe des Rechtsträgers bei Prüfung ihres Verschuldens anzulegende Maßstab des § 1299 ABGB darf nicht überspannt werden; das wäre der Fall, wollte man vom Leiter einer Einsatzübung des Bundesheeres oder den sonst verantwortlichen Organen Kenntnisse über das Verhalten von Bienen während der Wintertraube und der Möglichkeit, daß durch Erschütterungen bzw Abgase von schweren Fahrzeugen Schäden an eingewinterten Bienenvölkern entstehen können, fordern.Der an die Organe des Rechtsträgers bei Prüfung ihres Verschuldens anzulegende Maßstab des Paragraph 1299, ABGB darf nicht überspannt werden; das wäre der Fall, wollte man vom Leiter einer Einsatzübung des Bundesheeres oder den sonst verantwortlichen Organen Kenntnisse über das Verhalten von Bienen während der Wintertraube und der Möglichkeit, daß durch Erschütterungen bzw Abgase von schweren Fahrzeugen Schäden an eingewinterten Bienenvölkern entstehen können, fordern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 8/88
Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 8/88
Veröff: ZVR 1989/94 S 151
- 1 Ob 9/92
Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 9/92
nur: Der an die Organe des Rechtsträgers bei Prüfung ihres Verschuldens anzulegende Maßstab des § 1299 ABGB darf nicht überspannt werden. (T1) Veröff: JBl 1992,649 (Apathy) = SZ 65/2 = ZfRV 1993,125 = ZVR 1993/126 S 281
- 1 Ob 24/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 24/94
nur T1
- 1 Ob 199/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0026450
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19880413_OGH0002_0010OB00008_8800000_001