Nach § 62 Abs 1 KFG in der für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Fassung hatte für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden, Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder eines Verbandes solcher Versicherungen vorzuliegen. Der Versicherungsnachweis war in erster Linie beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt zu erbringen. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern. Nach § 27 a Abs 1 KDV war der Nachweis des Versicherungsschutzes für Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland mit hier nicht interessierenden Ausnahmen auf Grund des amtlichen Kennzeichens erbracht. Nach § 23 Abs 4 der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung (im folgenden StVZO) müssen amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein. Der Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens hat unter anderem den Nachweis zu enthalten, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeugpflichtversicherung besteht oder dass der Halter nicht der Versicherungspflicht unterliegt (§ 23 Abs 1 Z 4 StVZO). Zur Abstempelung ist das Fahrzeug grundsätzlich der Zulassungsstelle vorzuführen. Als Abstempelung gilt auch die Anbringung von Stempelplaketten. Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dürfen mit ungestempeltem Kennzeichen ausgeführt werden (§ 23 Abs 4 StVZO). Nach Untersagung des Betriebes eines Fahrzeuges, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen (§ 17 StVZO). Ein amtliches Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des § 27 a Abs 1 KDV liegt daher nur vor, wenn das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde abgestempelt ist. Fehlte beim Grenzübertritt die Abstempelung (Stempelplakette), lag somit der Nachweis eines amtlichen Kennzeichens und damit einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht vor. Das Zollamt hat in einem solchen Fall die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern. Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und damit auch die des § 62 KFG, mit der gewährleistet werden soll, dass nur Fahrzeuge mit gültiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung öffentliche Straßen benützen, dienen dem Schutz aller Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können (SZ 38/28; SZ 28/201 ua; Schragel, AHG2 124, 273; vgl. NJW 1971, 222; Karl Schäfer in Staudinger12, Rz 513 zu § 839; Kreft in BGB-RGRK12, Rz 484 zu § 839).Nach Paragraph 62, Absatz eins, KFG in der für die Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Fassung hatte für Kraftfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, wenn sie im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wurden, Haftung eines zum Betrieb der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung oder eines Verbandes solcher Versicherungen vorzuliegen. Der Versicherungsnachweis war in erster Linie beim Eintritt in das Bundesgebiet beim Zollamt zu erbringen. Wird beim Zollamt weder dieser Nachweis erbracht noch eine Versicherung abgeschlossen, so ist die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern. Nach Paragraph 27, a Absatz eins, KDV war der Nachweis des Versicherungsschutzes für Fahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland mit hier nicht interessierenden Ausnahmen auf Grund des amtlichen Kennzeichens erbracht. Nach Paragraph 23, Absatz 4, der deutschen Straßenverkehrszulassungsordnung (im folgenden StVZO) müssen amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein. Der Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens hat unter anderem den Nachweis zu enthalten, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeugpflichtversicherung besteht oder dass der Halter nicht der Versicherungspflicht unterliegt (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, StVZO). Zur Abstempelung ist das Fahrzeug grundsätzlich der Zulassungsstelle vorzuführen. Als Abstempelung gilt auch die Anbringung von Stempelplaketten. Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels dürfen mit ungestempeltem Kennzeichen ausgeführt werden (Paragraph 23, Absatz 4, StVZO). Nach Untersagung des Betriebes eines Fahrzeuges, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen (Paragraph 17, StVZO). Ein amtliches Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland im Sinn des Paragraph 27, a Absatz eins, KDV liegt daher nur vor, wenn das Kennzeichen von der Zulassungsbehörde abgestempelt ist. Fehlte beim Grenzübertritt die Abstempelung (Stempelplakette), lag somit der Nachweis eines amtlichen Kennzeichens und damit einer bestehenden Haftpflichtversicherung nicht vor. Das Zollamt hat in einem solchen Fall die Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu verhindern. Die Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes und damit auch die des Paragraph 62, KFG, mit der gewährleistet werden soll, dass nur Fahrzeuge mit gültiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung öffentliche Straßen benützen, dienen dem Schutz aller Personen, die durch einen Unfall in Mitleidenschaft gezogen werden können (SZ 38/28; SZ 28/201 ua; Schragel, AHG2 124, 273; vergleiche NJW 1971, 222; Karl Schäfer in Staudinger12, Rz 513 zu Paragraph 839,; Kreft in BGB-RGRK12, Rz 484 zu Paragraph 839,).
Der durch die gesetzliche Regelung angestrebte Ausschluss nicht versicherter ausländischer Kraftfahrzeuge vom inländischen Straßenverkehr setzt demnach voraus, dass die Zollbehörden die Einhaltung dieser Vorschrift streng überwachen. Der Kläger hat die negative Feststellung des Erstgerichtes, es sei unbekannt, ob das von Alekos S***** gelenkte Fahrzeug schon beim Grenzübertritt nicht mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen war, ausdrücklich bekämpft. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung ausgehend davon, dass das gestellte Begehren schon aus anderen Gründen abzuweisen sei, ohne Beweiswiederholung nicht übernommen. Wie die weiteren Ausführungen aber zeigen werden, kommt der Beurteilung, ob Organen der beklagten Partei anlässlich der Einbringung des Fahrzeuges in Österreich eine Rechtswidrigkeit unterlaufen sei, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. War schon zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes am Unfallsfahrzeug kein amtliches Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland angebracht, war die Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich durch die Organe der beklagten Partei zu verhindern. Auch die Unterlassung einer gesetzlich vorgeschriebenen Amtshandlung kann nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Amtshaftungsansprüche begründen (EvBl. 1991/73; SZ 62/98; SZ 62/73 je mwN; Schragel aaO 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendem Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106 mwN). Da Organe ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, trifft die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden bei Nichterfüllung von Rechtspflichten stets den Rechtsträger (SZ 62/98; SZ 62/72 je mwN). Der Kläger behauptete schon in der Klage, dass der PKW Ford Taunus 1,6 l an einem offiziellen Grenzübergang nach Österreich eingebracht wurde. Dass der Grenzübertritt nicht an einem solchen Grenzübergang erfolgt sei, stellte das Erstgericht nicht fest. Es sei nur unbekannt geblieben, an welchem Grenzübergang der Grenzübertritt erfolgte. Soweit die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelgegenschriften vorbringt, der Grenzübertritt könnte entgegen § 2 Grenzkontrollgesetz rechtswidrig nicht über einen Grenzübergang, sondern über die sogenannte grüne Grenze erfolgt sein, handelt es sich um im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerungen.Der durch die gesetzliche Regelung angestrebte Ausschluss nicht versicherter ausländischer Kraftfahrzeuge vom inländischen Straßenverkehr setzt demnach voraus, dass die Zollbehörden die Einhaltung dieser Vorschrift streng überwachen. Der Kläger hat die negative Feststellung des Erstgerichtes, es sei unbekannt, ob das von Alekos S***** gelenkte Fahrzeug schon beim Grenzübertritt nicht mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen war, ausdrücklich bekämpft. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung ausgehend davon, dass das gestellte Begehren schon aus anderen Gründen abzuweisen sei, ohne Beweiswiederholung nicht übernommen. Wie die weiteren Ausführungen aber zeigen werden, kommt der Beurteilung, ob Organen der beklagten Partei anlässlich der Einbringung des Fahrzeuges in Österreich eine Rechtswidrigkeit unterlaufen sei, entscheidungswesentliche Bedeutung zu. War schon zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes am Unfallsfahrzeug kein amtliches Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland angebracht, war die Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich durch die Organe der beklagten Partei zu verhindern. Auch die Unterlassung einer gesetzlich vorgeschriebenen Amtshandlung kann nach ständiger Rechtsprechung und Lehre Amtshaftungsansprüche begründen (EvBl. 1991/73; SZ 62/98; SZ 62/73 je mwN; Schragel aaO 129 f; Apathy in Aicher, Die Haftung für staatliche Fehlleistungen im Wirtschaftsleben 213). Rechtsträger haften nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes, am Maßstab des Paragraph 1299, ABGB zu messendem Verschulden ihrer Organe (SZ 63/106 mwN). Da Organe ausnahmslos verpflichtet sind, sich rechtmäßig zu verhalten, trifft die Behauptungs- und Beweislast für mangelndes Verschulden bei Nichterfüllung von Rechtspflichten stets den Rechtsträger (SZ 62/98; SZ 62/72 je mwN). Der Kläger behauptete schon in der Klage, dass der PKW Ford Taunus 1,6 l an einem offiziellen Grenzübergang nach Österreich eingebracht wurde. Dass der Grenzübertritt nicht an einem solchen Grenzübergang erfolgt sei, stellte das Erstgericht nicht fest. Es sei nur unbekannt geblieben, an welchem Grenzübergang der Grenzübertritt erfolgte. Soweit die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelgegenschriften vorbringt, der Grenzübertritt könnte entgegen Paragraph 2, Grenzkontrollgesetz rechtswidrig nicht über einen Grenzübergang, sondern über die sogenannte grüne Grenze erfolgt sein, handelt es sich um im Rechtsmittelverfahren unbeachtliche Neuerungen.
In erster Instanz brachte die beklagte Partei nur vor, ihre Organe hätten nicht schuldhaft gehandelt. Sollte das Unfallsfahrzeug schon beim Grenzübertritt nicht mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen gewesen sein, könnte dem nicht gefolgt werden. Wohl darf der anzulegende Verschuldensmaßstab nicht überspannt werden (ZVR 1989/94; sodass in einer kritischen oder schwer überschaubaren Situation zu fassende rasche Entschlüsse, stellt sich deren Unrichtigkeit im Nachhinein heraus, noch nicht schuldhaft sein müssen (JBl. 1991, 647; SZ 59/83; Schragel aaO 143). Die beklagte Partei könnte sich aber nicht darauf berufen, dass bei starkem Reiseverkehr eine lückenlose Überprüfung der eingebrachten Fahrzeuge unter Einhaltung der Vorschriften der §§ 62 f KFG nicht möglich erscheine und daher nicht erforderlich wäre. Der durch die gesetzliche Regelung angestrebte Ausschluss nicht versicherter ausländischer Kraftfahrzeuge vom inländischen Straßenverkehr lässt sich nämlich nur dann verwirklichen, wenn die Organe der beklagten Republik die Einhaltung der Kontrollvorschrift streng überwachen (vgl. OLG Koblenz-VersR 1978; 649; BGH-NJW 1971, 2222). Eine solche Überprüfung von Fahrzeugen mit deutschem Kennzeichen lässt sich selbst bei beschleunigter Abfertigung bewerkstelligen, genügt doch ein Blick auf das vordere Kennzeichen der vorbeirollenden Fahrzeuge, um feststellen zu können, ob die für die Gültigkeit des Kennzeichens unbedingt erforderliche Abstempelung (Anbringung einer Stempelplakette) fehlt.In erster Instanz brachte die beklagte Partei nur vor, ihre Organe hätten nicht schuldhaft gehandelt. Sollte das Unfallsfahrzeug schon beim Grenzübertritt nicht mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen gewesen sein, könnte dem nicht gefolgt werden. Wohl darf der anzulegende Verschuldensmaßstab nicht überspannt werden (ZVR 1989/94; sodass in einer kritischen oder schwer überschaubaren Situation zu fassende rasche Entschlüsse, stellt sich deren Unrichtigkeit im Nachhinein heraus, noch nicht schuldhaft sein müssen (JBl. 1991, 647; SZ 59/83; Schragel aaO 143). Die beklagte Partei könnte sich aber nicht darauf berufen, dass bei starkem Reiseverkehr eine lückenlose Überprüfung der eingebrachten Fahrzeuge unter Einhaltung der Vorschriften der Paragraphen 62, f KFG nicht möglich erscheine und daher nicht erforderlich wäre. Der durch die gesetzliche Regelung angestrebte Ausschluss nicht versicherter ausländischer Kraftfahrzeuge vom inländischen Straßenverkehr lässt sich nämlich nur dann verwirklichen, wenn die Organe der beklagten Republik die Einhaltung der Kontrollvorschrift streng überwachen vergleiche OLG Koblenz-VersR 1978; 649; BGH-NJW 1971, 2222). Eine solche Überprüfung von Fahrzeugen mit deutschem Kennzeichen lässt sich selbst bei beschleunigter Abfertigung bewerkstelligen, genügt doch ein Blick auf das vordere Kennzeichen der vorbeirollenden Fahrzeuge, um feststellen zu können, ob die für die Gültigkeit des Kennzeichens unbedingt erforderliche Abstempelung (Anbringung einer Stempelplakette) fehlt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes maßgeblich aus zwei Gründen: Einerseits sei der Kläger verpflichtet gewesen, ein nach Zeit und Ort individualisiertes bestimmtes schadensverursachendes rechtswidriges Organverhalten in Vollziehung der Gesetze zu behaupten und zu beweisen, anderseits könne allein wegen des Nichtvorhandenseins eines amtlichen deutschen Kennzeichens im Unfallszeitpunkt davon ausgegangen werden, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe. In beiden Punkten kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird aus der Bestimmung des § 226 Abs 1 ZPO der Schluss gezogen, der Kläger habe die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp aber vollständig anzugeben (Substantiierungstheorie). Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge muss sich aus diesem Vorbringen ableiten lassen (MietSlg. 40.722/32; SZ 61/215; SZ 60/288; ZVR 1986/9 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1039 f). § 2 Abs 1 AHG normiert für Amtshaftungsansprüche ausdrücklich, dass zu den für einen Amtshaftungsanspruch rechtserzeugenden Tatsachen nicht die Benennung des konkreten schuldtragenden Organs gehört. Es genügt vielmehr die Behauptung, dass das haftungsauslösende Verhalten von einem dem beklagten Rechtsträger zuzuordnenden Organ gesetzt wurde (Schragel aaO 163 f). Das Organ muss daher weder benannt noch individualisiert werden. Es genügt, dass wer auch immer als Organ einschritt und welcher Dienststelle im Vollzugsbereich der beklagten Partei er angehört haben mag, er in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Art seine Amtspflicht ausübte (vgl. Papier in Münchener Kommentar2 Rz 247 zu § 839 BGB). Das führt zwar, wie das Erstgericht richtig erkannte, dazu, dass der beklagten Republik der ihr obliegende Entlastungsbeweis schwer möglich sein wird. Aus § 2 Abs 1 AHG folgt aber, dass sich der belangte Rechtsträger nicht darauf berufen kann, mangels Individualisierung des Organes sei es ihm unmöglich, dieses festzustellen und allenfalls gegen dieses daher Rückgriff zu nehmen (vgl. Kreft aaO Rz 144 zu § 839 unter Berufung auf RGZ 100, 102).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung wird aus der Bestimmung des Paragraph 226, Absatz eins, ZPO der Schluss gezogen, der Kläger habe die rechtserzeugenden Tatsachen (= den Klagegrund), auf die sich sein Anspruch stützt, knapp aber vollständig anzugeben (Substantiierungstheorie). Die vom Kläger behauptete Rechtsfolge muss sich aus diesem Vorbringen ableiten lassen (MietSlg. 40.722/32; SZ 61/215; SZ 60/288; ZVR 1986/9 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1039 f). Paragraph 2, Absatz eins, AHG normiert für Amtshaftungsansprüche ausdrücklich, dass zu den für einen Amtshaftungsanspruch rechtserzeugenden Tatsachen nicht die Benennung des konkreten schuldtragenden Organs gehört. Es genügt vielmehr die Behauptung, dass das haftungsauslösende Verhalten von einem dem beklagten Rechtsträger zuzuordnenden Organ gesetzt wurde (Schragel aaO 163 f). Das Organ muss daher weder benannt noch individualisiert werden. Es genügt, dass wer auch immer als Organ einschritt und welcher Dienststelle im Vollzugsbereich der beklagten Partei er angehört haben mag, er in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Art seine Amtspflicht ausübte vergleiche Papier in Münchener Kommentar2 Rz 247 zu Paragraph 839, BGB). Das führt zwar, wie das Erstgericht richtig erkannte, dazu, dass der beklagten Republik der ihr obliegende Entlastungsbeweis schwer möglich sein wird. Aus Paragraph 2, Absatz eins, AHG folgt aber, dass sich der belangte Rechtsträger nicht darauf berufen kann, mangels Individualisierung des Organes sei es ihm unmöglich, dieses festzustellen und allenfalls gegen dieses daher Rückgriff zu nehmen vergleiche Kreft aaO Rz 144 zu Paragraph 839, unter Berufung auf RGZ 100, 102).
Dass der Kläger nicht den Ort des Grenzübertrittes bekanntgeben konnte, schadet nicht. Treffen nämlich die Klagsbehauptungen zu, so ist der Ort des Grenzübertrittes - die Zeit wurde im Urteil des Erstgerichtes insoweit konkretisiert, als feststeht, der Grenzübertritt erfolgte nach dem 3.10.1985 - zur schlüssigen Ableitung des Anspruches irrelevant. Es genügt, dass, wäre die beklagte Partei säumig geblieben, ein stattgebendes Versäumungsurteil hätte gefällt werden können. Dies ist hier aber, wie bereits dargelegt, der Fall.
Richtig ist allerdings, dass das Erstgericht nicht feststellte, schon bei Einbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich habe keine Haftpflichtversicherung bestanden, ließ es doch offen, das Fahrzeug könnte mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen die Grenze überschritten haben und später sei anstelle des amtlichen Kennzeichens ein ungültiges angebracht worden. Diese Feststellung wurde aber vom Berufungsgericht ausdrücklich nicht übernommen. Der Kläger und vor allem der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient haben in ihren Berufungen auch ausdrücklich gerügt, das Erstgericht hätte die Feststellung treffen müssen, dass schon anlässlich der Einbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Abgesehen davon, dass es dem Berufungsgericht verwehrt war, sollte es diese Feststellung für relevant gehalten haben, dieses Vorbringen in einer dazu noch mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmenden vorweggenommenen Beweiswürdigung abzutun, folgt aus der Bestimmung des § 62 Abs 2 KFG, dass, wäre das Kennzeichen nicht abgestempelt gewesen, auch für den Amtshaftungskläger und das entscheidende Gericht kein Nachweis für das Bestehen einer aufrechten Haftpflichtversicherung vorläge. Wäre das Kraftfahrzeug ohne amtliches deutsches Kennzeichen nach Österreich eingebracht worden, träfe daher die beklagte Partei die Beweislast, dessenungeachtet habe eine aufrechte Haftpflichtversicherung bestanden.Richtig ist allerdings, dass das Erstgericht nicht feststellte, schon bei Einbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich habe keine Haftpflichtversicherung bestanden, ließ es doch offen, das Fahrzeug könnte mit einem amtlichen deutschen Kennzeichen versehen die Grenze überschritten haben und später sei anstelle des amtlichen Kennzeichens ein ungültiges angebracht worden. Diese Feststellung wurde aber vom Berufungsgericht ausdrücklich nicht übernommen. Der Kläger und vor allem der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient haben in ihren Berufungen auch ausdrücklich gerügt, das Erstgericht hätte die Feststellung treffen müssen, dass schon anlässlich der Einbringung des Kraftfahrzeuges nach Österreich keine Haftpflichtversicherung bestanden habe. Abgesehen davon, dass es dem Berufungsgericht verwehrt war, sollte es diese Feststellung für relevant gehalten haben, dieses Vorbringen in einer dazu noch mit dem Akteninhalt nicht übereinstimmenden vorweggenommenen Beweiswürdigung abzutun, folgt aus der Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2, KFG, dass, wäre das Kennzeichen nicht abgestempelt gewesen, auch für den Amtshaftungskläger und das entscheidende Gericht kein Nachweis für das Bestehen einer aufrechten Haftpflichtversicherung vorläge. Wäre das Kraftfahrzeug ohne amtliches deutsches Kennzeichen nach Österreich eingebracht worden, träfe daher die beklagte Partei die Beweislast, dessenungeachtet habe eine aufrechte Haftpflichtversicherung bestanden.
Den Revisionen ist Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichtes ist aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an die zweite Instanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat zwar Bedenken gegen die Feststellung des Erstgerichtes aufgezeigt, ob das Fahrzeug mit der Kennzeichentafel ***** oder einem anderen in das Bundesgebiet eingebracht worden sei, sie aber aus rechtlichen Gründen dahingestellt gelassen. Gerade diese Feststellung ist aber entscheidungswesentlich. Es wird daher wegen der von ihm selbst geäußerten Bedenken das Beweisverfahren in diesem Umfang zu wiederholen haben. Es sei darauf hingewiesen, dass der Nebenintervenient eine Reihe von Tatsachenbehauptungen über die Abmeldung des Fahrzeuges und seinen Verkauf mit der auch am Unfallstag angebrachten Nummerntafel aufstellten, bei deren Feststellung gewichtige Indizien dafür vorlägen, dass schon bei der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich ein amtliches deutsches Kennzeichen nicht angebracht war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 50, 52, ZPO.