Rechtssatz RS0049996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049996
Entscheidungsdatum
01.04.1992
Rechtssatz
Es genügt die Behauptung, daß wer auch immer als Organ einschritt und welcher Dienststelle im Vollzugsbereich der beklagten Partei er angehört haben mag, er in einer den verkehrsnotwendigen Sorgfaltsanforderungen widersprechenden Art seine Amtspflicht ausübte. Der belangte Rechtsträger kann sich nicht darauf berufen, mangels Individualisierung des Organes sei es ihm unmöglich, dieses festzustellen und allenfalls gegen dieses daher Rückgriff zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 9/92
Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 9/92
Veröff: SZ 65/2 = JBl 1992,649 (Apathy) = ZfRV 1993,125 = ZVR 1993/126 S 281
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049996
Dokumentnummer
JJR_19920401_OGH0002_0010OB00009_9200000_003