Der Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß § 1 Abs.1 AHG haften die dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Die Bestimmungen des § 1 Abs.1 AHG verweist zwar ganz allgemein auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gehaftet wird, wird aber für das Amtshaftungsrecht ausdrücklich und damit für dieses Recht allein maßgebend gesagt, daß die Rechtsträger nur für rechtswidriges Verhalten der als ihre Organe handelnden Personen haften, das diese wem immer schuldhaft zugefügt haben.Der Revision des Klägers kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AHG haften die dort genannten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, AHG verweist zwar ganz allgemein auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, zur Frage, unter welchen Voraussetzungen gehaftet wird, wird aber für das Amtshaftungsrecht ausdrücklich und damit für dieses Recht allein maßgebend gesagt, daß die Rechtsträger nur für rechtswidriges Verhalten der als ihre Organe handelnden Personen haften, das diese wem immer schuldhaft zugefügt haben.
Zunächst fällt auf, daß es der Kläger im gesamten Verfahren verabsäumt hat, die Rechtswidrigkeit des Einsatzes der Fahrzeuge der beklagten Partei bei den Fahrmanövern auf dem Weg in der Nähe der Bienenstöcke des Klägers zu behaupten und zu beweisen. Nähere Feststellungen über die Rechtmäßigkeit des Einsatzes Organe der beklagten Partei wurden daher unterlassen. Einer näheren Erörterung der Frage rechtswidrigen Verhaltens von Organen der beklagten Partei und eines allenfalls bestehenden Rechtswidrigkeitszusammenhanges, ob also der Schutzzweck einer allenfalls übertretenen Rechtsnorm auch die Bienenvölker des Klägers mitumfaßte, bedarf es aber nicht, weil Organen der beklagten Partei jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten zur Last fällt.
Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den § 1 Abs.1 AHG stellt eindeutig klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, nicht in Betracht kommt. Ausnahmen gelten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für die Grundbuchsführung und für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Einsatz der automationsunterstützen Datenverarbeitung (§ 27 GUG; § 453 a Z 6 ZPO), darüber hinaus für Ansprüche nach Art. 5 Abs.5 MRK. In anderen Fällen ist Amtshaftung immer Verschuldens-, niemals Gefährdungs- oder Erfolgshaftung (Loebenstein-Kaniak AHG2 137). Für den an Organe der nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschulden gilt allerdings § 1299 ABGB (Loebenstein-Kaniak aaO 140; Ent in ZVR 1968, 70). Der Sorgfaltsmaßstab wird aber nur durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Loebenstein-Kaniak aaO 138). Zur Gewährleistung der Erfüllung der notwendigen fachlichen Voraussetzungen bestehen gesetzliche Ausbildungs- und Ernennungsvorschriften. Gemäß § 23 Abs.1 BDG 1979 soll die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen (Loebenstein-Kaniak aaO 139). § 45 WehrG sieht auch vor, daß dem Soldaten die erforderliche militärische Ausbildung zu vermitteln ist. Daß zur militärischen Ausbildung auch die Verschaffung von Kenntnissen über das Verhalten von Bienenvölkern während der kalten Jahreszeit gehört, kann jedenfalls so lange nicht gesagt werden, als durch den von Heeresfahrzeugen bei Übungen verursachte Schädigungen nicht bekannt waren. Der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB darf nicht überspannt werden. Dies wäre der Fall, wollte man vom Leiter einer Einsatzübung des Bundesheeres oder den sonst verantwortlichen Organen Kenntnisse über das Verhalten von Bienen während der Wintertraube und der Möglichkeit, daß durch Erschütterungen bzw. Abgase Schäden an eingewinterten Bienenvölkern entstehen können, fordern.Die Einfügung des Wortes "schuldhaft" in den Paragraph eins, Absatz eins, AHG stellt eindeutig klar, daß Amtshaftung nach Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, die kein Verschulden voraussetzen, grundsätzlich, wenn also ein Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes anordnet, nicht in Betracht kommt. Ausnahmen gelten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für die Grundbuchsführung und für die Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch Einsatz der automationsunterstützen Datenverarbeitung (Paragraph 27, GUG; Paragraph 453, a Ziffer 6, ZPO), darüber hinaus für Ansprüche nach Artikel 5, Absatz 5, MRK. In anderen Fällen ist Amtshaftung immer Verschuldens-, niemals Gefährdungs- oder Erfolgshaftung (Loebenstein-Kaniak AHG2 137). Für den an Organe der nach dem Amtshaftungsgesetz haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschulden gilt allerdings Paragraph 1299, ABGB (Loebenstein-Kaniak aaO 140; Ent in ZVR 1968, 70). Der Sorgfaltsmaßstab wird aber nur durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt; entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Loebenstein-Kaniak aaO 138). Zur Gewährleistung der Erfüllung der notwendigen fachlichen Voraussetzungen bestehen gesetzliche Ausbildungs- und Ernennungsvorschriften. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, BDG 1979 soll die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen (Loebenstein-Kaniak aaO 139). Paragraph 45, WehrG sieht auch vor, daß dem Soldaten die erforderliche militärische Ausbildung zu vermitteln ist. Daß zur militärischen Ausbildung auch die Verschaffung von Kenntnissen über das Verhalten von Bienenvölkern während der kalten Jahreszeit gehört, kann jedenfalls so lange nicht gesagt werden, als durch den von Heeresfahrzeugen bei Übungen verursachte Schädigungen nicht bekannt waren. Der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB darf nicht überspannt werden. Dies wäre der Fall, wollte man vom Leiter einer Einsatzübung des Bundesheeres oder den sonst verantwortlichen Organen Kenntnisse über das Verhalten von Bienen während der Wintertraube und der Möglichkeit, daß durch Erschütterungen bzw. Abgase Schäden an eingewinterten Bienenvölkern entstehen können, fordern.
Aber auch die Berufung auf die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes vermag dem Rechtsmittel des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, daß zwischen den Vorschriften des Amtshaftungsgesetzes und des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes eine Konkurrenz von Anspruchsnormen besteht (SZ 56/133 mwN; SZ 50/45; SZ 48/17; SZ 43/10; Koziol, Österreichisches
Haftpflichtrecht2 II 383). § 1 EKHG sieht eine Haftung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für Schäden vor, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht werden. Der Begriff des Kraftfahrzeuges ist gemäß § 2 Abs.2 EKHG im Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auszulegen. § 2 KFG 1967 umschreibt den Begriff des Kraftfahrzeuges als ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Geleise gebunden ist. Gemäß § 1 Abs.2 lit.d KFG 1967 finden die Abschnitte II bis XI des Kraftfahrgesetzes 1967 auf bestimmte Heeresfahrzeuge keine Anwendung. Ob die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes auf Heeresfahrzeuge dennoch Anwendung finden, ist zweifelhaft (vgl. Koziol aaO II 522; Veit-Veit EKHG4 53), kann jedoch dahingestellt bleiben. Der eingetretene Schaden ist jedenfalls, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, auf keinen Unfall zurückzuführen. Der Begriff des Unfalles wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Darunter wird im allgemeinen eine auf einen Körper oder eine Sache plötzlich einwirkende Schädigung verstanden (ZVR 1965/200; Koziol aaO 511; Veit-Veit aaO 13). Ein entscheidendes Charakteristikum des Unfallsbegriffes ist damit die Plötzlichkeit des Ereignisses, so daß eine sich wiederholende, mit dem Betrieb gewöhnlich zusammenhängende schädliche Einwirkung nicht als Unfall angesehen werden kann (Koziol aaO 512; BGHZ 37, 311, 313; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr Rz 105, 106 zu § 7 StVG). Einwirkungen durch Abgase, Lärm, Erschütterungen, die mit dem normalen Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, stellen daher auch dann keinen Unfall dar, wenn der Schaden durch eine relativ kurzzeitige, wenige Minuten dauernde Einwirkung eingetreten wäre.Haftpflichtrecht2 römisch zwei 383). Paragraph eins, EKHG sieht eine Haftung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für Schäden vor, die durch einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht werden. Der Begriff des Kraftfahrzeuges ist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EKHG im Sinne des Kraftfahrzeuggesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, auszulegen. Paragraph 2, KFG 1967 umschreibt den Begriff des Kraftfahrzeuges als ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Geleise gebunden ist. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, KFG 1967 finden die Abschnitte römisch zwei bis römisch elf des Kraftfahrgesetzes 1967 auf bestimmte Heeresfahrzeuge keine Anwendung. Ob die Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes auf Heeresfahrzeuge dennoch Anwendung finden, ist zweifelhaft vergleiche Koziol aaO römisch zwei 522; Veit-Veit EKHG4 53), kann jedoch dahingestellt bleiben. Der eingetretene Schaden ist jedenfalls, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannten, auf keinen Unfall zurückzuführen. Der Begriff des Unfalles wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Darunter wird im allgemeinen eine auf einen Körper oder eine Sache plötzlich einwirkende Schädigung verstanden (ZVR 1965/200; Koziol aaO 511; Veit-Veit aaO 13). Ein entscheidendes Charakteristikum des Unfallsbegriffes ist damit die Plötzlichkeit des Ereignisses, so daß eine sich wiederholende, mit dem Betrieb gewöhnlich zusammenhängende schädliche Einwirkung nicht als Unfall angesehen werden kann (Koziol aaO 512; BGHZ 37, 311, 313; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr Rz 105, 106 zu Paragraph 7, StVG). Einwirkungen durch Abgase, Lärm, Erschütterungen, die mit dem normalen Betrieb eines Kraftfahrzeuges verbunden sind, stellen daher auch dann keinen Unfall dar, wenn der Schaden durch eine relativ kurzzeitige, wenige Minuten dauernde Einwirkung eingetreten wäre.
Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus den dargelegten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.