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Rechtssatz RS0058310×

Rechtssatz RS0058310

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058310

Geschäftszahl

1Ob8/88

Entscheidungsdatum

13.04.1988

Rechtssatz

Unter Unfall ist eine auf einen Körper oder eine Sache plötzlich einwirkende Schädigung zu verstehen. Für den Unfallsbegriff ist die Plötzlichkeit des Ereignisses entscheidend, so daß sich wiederholende, mit dem Betrieb gewöhnlich zusammenhängende schädliche Einwirkungen (Abgase, Lärm, Erschütterungen) nicht als Unfall angesehen werden können (hier: Schädigung von Bienen in der "Wintertraube" durch Einwirkung von Erschütterungen und Abgasen von Fahrzeugen).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 8/88
    Entscheidungstext OGH 13.04.1988 1 Ob 8/88
    Veröff: ZVR 1989/94 S 151

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058310

Dokumentnummer

JJR_19880413_OGH0002_0010OB00008_8800000_002