Rechtssatz RS0053063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053063
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der VwGH - Beschwerde ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH für aussichtslos hielt. Das gilt auch dann, wenn der Schaden durch einen möglicherweise rechtswidrigen unterinstanzlichen Bescheid entstand, der in der Folge von der Oberbehörde als nichtig aufgehoben wurde, wenn eine Beschwerde gegen deren Bescheid an den VwGH unterlassen wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 24/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1982 1 Ob 24/81
Veröff: SZ 55/81 = JBl 1983,326
- 1 Ob 41/83
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 41/83
nur: Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der VwGH - Beschwerde ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. (T1)
- 1 Ob 3/85
Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 3/85
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 24/81
- 1 Ob 40/88
Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 40/88
nur T1
- 1 Ob 33/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 33/91
Auch; nur T1; Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119
- 1 Ob 15/95
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 15/95
Auch; nur T1
- 1 Ob 6/95
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 6/95
Auch; Veröff: SZ 69/15
- 1 Ob 318/01y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 318/01y
nur: Ein Amtshaftungsanspruch setzt voraus, dass alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der VwGH - Beschwerde ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH für aussichtslos hielt. (T2)
Beisatz: Hier: Vorschreibung der Kammerumlage im Verwaltungsverfahren, das durch Bescheid abgeschlossen wird. (T3)
- 1 Ob 123/15t
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 123/15t
nur T1; Veröff: SZ 2015/85
- 1 Ob 199/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0053063
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19820602_OGH0002_0010OB00024_8100000_005