Aus der Begründung:
Der OGH hat in der Entscheidung EvBl. 1981/4 einen Amtshaftungsanspruch von Bauwerbern, die einen für sie unzweckmäßigen Baubewilligungsbescheid selbst herbeigeführt und durch die diesem entsprechende Bauführung einen Nachteil erlitten haben, grundsätzlich verneint, weil es ihre Sache war, ihre Interessen zu wahren und von der erteilten Baubewilligung keinen Gebrauch zu machen. Der OGH hat aber auch schon in diesem Zusammenhang auf die bei etwa gleicher Rechtslage wie in Österreich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Bundesrepublik Deutschland verwiesen, daß die zuständige Behörde bis zu einem gewissen Grad auch auf die Interessen des Bauherrn Rücksicht nehmen müsse, da mit der Erteilung der Baubewilligung ein Vertrauenszustand geschaffen werde, daß einer der Baubewilligung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens nicht öffentlich-rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Mögliche Amtshaftung wurde in einem Fall anerkannt, in dem zunächst die Baugenehmigung rechtswirksam erteilt worden war und die Oberbehörde aus Ortsplanungsgrunden, welche vom Bauwerber kaum zum Gegenstand eigener selbständiger Beurteilung gemacht werden konnten, nach Durchführung des Baues eine an sich mögliche Ausnahmsregelung nicht bewilligte und daher eine andere Bauführung verlangte. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers gegen den Rechtsträger, der für das Verschulden seiner Organe bei Erteilung einer Baubewilligung einzustehen hat, kommt auch unter den sonstigen Voraussetzungen der Amtshaftung in Frage, wenn die Baubehörde öffentlich-rechtliche Fragen der Baugenehmigung zunächst rechtskräftig in seinem Sinne löste und dadurch einen Vertrauenstatbestand schuf, der sich später durch eine Nichtigerklärung der Oberbehörde als unberechtigt erweist und infolge der Notwendigkeit der Beseitigung des errichteten Gebäudes zu einem Schaden des Bauwerbers führt. Die Wahrnehmung vom Bauwerber nicht überschaubarer öffentlich-rechtlicher Rücksichten fällt grundsätzlich nicht in dessen Risiko, sondern in den von deren Rechtsträger zu verantwortenden Aufgabenbereich der Baubehörde. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß nach der nunmehrigen Rechtsprechung des OGH jedes Verschulden von Organen des Rechtsträgers zu dessen Haftung nach dem AHG führt, soferne nicht bloß eine unrichtige, aber vertretbare Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung vorliegt (SZ 52/56 ua.).
Entgegen der Meinung der Rekurswerber ist auf dieser Grundlage die Rechtssache noch nicht spruchreif. Die Rechtswidrigkeit des zur Grundlage des Amtshaftungsanspruches gemachten Baubescheides der beklagten Partei wurde bisher nur im Nichtigerklärungsbescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung ausgesprochen. Das Amtshaftungsgericht darf in einem solchen Fall nicht selbständig die Rechtswidrigkeit eines Bescheides annehmen und einen Amtshaftungsanspruch bejahen. Ist die Entscheidung im Amtshaftungsprozeß von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, über die noch kein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH vorliegt, abhängig, hat das Gericht vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 AHG das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH mit Beschwerde (Antrag) nach Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zu begehren, "sofern die Klage nicht gemäß § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen ist".Entgegen der Meinung der Rekurswerber ist auf dieser Grundlage die Rechtssache noch nicht spruchreif. Die Rechtswidrigkeit des zur Grundlage des Amtshaftungsanspruches gemachten Baubescheides der beklagten Partei wurde bisher nur im Nichtigerklärungsbescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung ausgesprochen. Das Amtshaftungsgericht darf in einem solchen Fall nicht selbständig die Rechtswidrigkeit eines Bescheides annehmen und einen Amtshaftungsanspruch bejahen. Ist die Entscheidung im Amtshaftungsprozeß von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde, über die noch kein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH vorliegt, abhängig, hat das Gericht vielmehr gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH mit Beschwerde (Antrag) nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides zu begehren, "sofern die Klage nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG abzuweisen ist".
Das Berufungsgericht hat iS der zuletzt zitierten Gesetzesstelle zu Recht die vorherige Prüfung für erforderlich erachtet, ob die Kläger die Bekämpfung des Nichtigerklärungsbescheides der Salzburger Landesregierung schuldhaft unterlassen haben. Entgegen der Ansicht der Rekurswerber ist der von ihnen behauptete Schaden sehr wohl davon abhängig, ob dieser Bescheid der Oberbehörde rechtmäßig war. Im gegenteiligen Fall hätte der VwGH zwar nicht aussprechen können, daß der vorangegangene Baubewilligungsbescheid der beklagten Partei rechtswidrig war; der Fortfall des Nichtigerklärungsbescheides der Oberbehörde hätte aber die rechtskräftige Baubewilligung wiederhergestellt. Im Falle des Erfolges einer Beschwerde an den VwGH wäre demnach der nur durch diesen Bescheid drohende Schaden einer Demolierung des Gebäudes abgewendet worden. Im vorliegenden Fall hätte allerdings nicht der Bescheid der beklagten Partei, aus dessen angeblicher Rechtswidrigkeit die Kläger ihren Amtshaftungsanspruch ableiten, sondern ein weiterer Bescheid, mit dem der erste aufgehoben wurde, durch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allenfalls beseitigt werden können. Darin liegt aber kein entscheidender Unterschied, weil es nach § 2 Abs. 2 AHG nur darauf ankommt, ob der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den VwGH hätte abwenden können. Der Geschädigte, der einen Amtshaftungsanspruch erwägt, muß deshalb auch jene ihm ungünstige Entscheidung der Oberbehörde im Rechtsmittelweg oder durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anfechten, mit der eine ihm günstige Entscheidung einer Unterbehörde abgeändert oder aufgehoben wird, bevor er den daraus entstandenen Schaden im Amtshaftungsweg geltend machen kann. Innerhalb des betreffenden Verfahrens muß dieser Rechtszug, auch wenn der Geschädigte den Bescheid der Oberbehörde für richtig hält, jedenfalls ausgeschöpft werden, weil die Absicht des Gesetzes dahin geht, nur für jene Eingriffe Ersatz zu gewähren, für deren Folgen keine verfahrensrechtlich mögliche (zulässige) Abhilfe mehr in Betracht kam; der Geschädigte muß also zunächst versuchen, den noch nicht entstandenen Schaden durch Rechtsmittel (zum Begriff siehe nunmehr SZ 52/119) oder die hier bedeutsame, im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abzuwenden.Das Berufungsgericht hat iS der zuletzt zitierten Gesetzesstelle zu Recht die vorherige Prüfung für erforderlich erachtet, ob die Kläger die Bekämpfung des Nichtigerklärungsbescheides der Salzburger Landesregierung schuldhaft unterlassen haben. Entgegen der Ansicht der Rekurswerber ist der von ihnen behauptete Schaden sehr wohl davon abhängig, ob dieser Bescheid der Oberbehörde rechtmäßig war. Im gegenteiligen Fall hätte der VwGH zwar nicht aussprechen können, daß der vorangegangene Baubewilligungsbescheid der beklagten Partei rechtswidrig war; der Fortfall des Nichtigerklärungsbescheides der Oberbehörde hätte aber die rechtskräftige Baubewilligung wiederhergestellt. Im Falle des Erfolges einer Beschwerde an den VwGH wäre demnach der nur durch diesen Bescheid drohende Schaden einer Demolierung des Gebäudes abgewendet worden. Im vorliegenden Fall hätte allerdings nicht der Bescheid der beklagten Partei, aus dessen angeblicher Rechtswidrigkeit die Kläger ihren Amtshaftungsanspruch ableiten, sondern ein weiterer Bescheid, mit dem der erste aufgehoben wurde, durch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde allenfalls beseitigt werden können. Darin liegt aber kein entscheidender Unterschied, weil es nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG nur darauf ankommt, ob der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den VwGH hätte abwenden können. Der Geschädigte, der einen Amtshaftungsanspruch erwägt, muß deshalb auch jene ihm ungünstige Entscheidung der Oberbehörde im Rechtsmittelweg oder durch Verwaltungsgerichtshofbeschwerde anfechten, mit der eine ihm günstige Entscheidung einer Unterbehörde abgeändert oder aufgehoben wird, bevor er den daraus entstandenen Schaden im Amtshaftungsweg geltend machen kann. Innerhalb des betreffenden Verfahrens muß dieser Rechtszug, auch wenn der Geschädigte den Bescheid der Oberbehörde für richtig hält, jedenfalls ausgeschöpft werden, weil die Absicht des Gesetzes dahin geht, nur für jene Eingriffe Ersatz zu gewähren, für deren Folgen keine verfahrensrechtlich mögliche (zulässige) Abhilfe mehr in Betracht kam; der Geschädigte muß also zunächst versuchen, den noch nicht entstandenen Schaden durch Rechtsmittel (zum Begriff siehe nunmehr SZ 52/119) oder die hier bedeutsame, im Gesetz ausdrücklich vorgeschriebene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde abzuwenden.
Die Absicht des Gesetzgebers, die er mit dem § 2 Abs. 2 AHG verband, ergibt sich ganz deutlich aus dem Gesetzwerdungsvorgang. Nach dem Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform, 515 BlgNR, V. GP (Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 165), sollte es eine Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadenersatzes bilden, daß der vorgesehene Rechtsmittelzug erschöpft ist und in Verwaltungssachen auch die Beschwerde an den VwGH ergriffen wurde, sofern sie zulässig ist; nur die Frage, ob und inwieweit eine Haftung eintritt, obgleich der Rechtsmittelzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurden, weil der Schaden trotzdem nicht abgewendet werden konnte, sollte der Rechtsprechung im einzelnen Fall zur Entscheidung überlassen bleiben, weil hier die Probleme der Kausalität eine erhebliche Rolle spielen. Diese Auffassung wurde in der Folge nie bezweifelt. In einem weiteren Bericht des Ausschusses, 595 BlgNR, V. GP (Loebenstein - Kaniak aaO 217), wurde vielmehr der Besorgnis, die obersten Verwaltungsbehörden würden in unerträglichem Ausmaße mit Verantwortlichkeiten belastet werden, die ihnen bei normalem Gang der Verwaltung nicht aufgebürdet seien, entgegengetreten; das Gesetz werde (nur) zwingend dazu führen, daß wieder formal und sinngemäß gesetzmäßig gehandelt wird und alle Entscheidungen und Verfügungen nach § 56 AVG in Form von anfechtbaren Bescheiden erlassen werden. Wenn die Verwaltungsorgane sich an diese Grundsätze halten, brauchten sie keine Befürchtungen zu hegen, selbst wenn sie eine Fehlentscheidung treffen, weil nach § 2 AHG ein Ersatzanspruch nicht bestehe, wenn der Geschädigte durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den VwGH den Schaden hätte abwenden können. Jeder Bescheid könne aber durch ein ordentliches Rechtsmittel oder durch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde oder durch eine Beschwerde an den VfGH angefochten werden. Diese beiden Gerichtshöfe, die die höchste Verantwortung in diesem Staate tragen, seien aber mit ihren Erkenntnissen von Schadenersatzpflichten ausgenommen.Die Absicht des Gesetzgebers, die er mit dem Paragraph 2, Absatz 2, AHG verband, ergibt sich ganz deutlich aus dem Gesetzwerdungsvorgang. Nach dem Bericht des Ausschusses für Verwaltungsreform, 515 BlgNR, römisch fünf. Gesetzgebungsperiode (Loebenstein - Kaniak, Komm. z. AHG 165), sollte es eine Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadenersatzes bilden, daß der vorgesehene Rechtsmittelzug erschöpft ist und in Verwaltungssachen auch die Beschwerde an den VwGH ergriffen wurde, sofern sie zulässig ist; nur die Frage, ob und inwieweit eine Haftung eintritt, obgleich der Rechtsmittelzug erschöpft und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurden, weil der Schaden trotzdem nicht abgewendet werden konnte, sollte der Rechtsprechung im einzelnen Fall zur Entscheidung überlassen bleiben, weil hier die Probleme der Kausalität eine erhebliche Rolle spielen. Diese Auffassung wurde in der Folge nie bezweifelt. In einem weiteren Bericht des Ausschusses, 595 BlgNR, römisch fünf. Gesetzgebungsperiode (Loebenstein - Kaniak aaO 217), wurde vielmehr der Besorgnis, die obersten Verwaltungsbehörden würden in unerträglichem Ausmaße mit Verantwortlichkeiten belastet werden, die ihnen bei normalem Gang der Verwaltung nicht aufgebürdet seien, entgegengetreten; das Gesetz werde (nur) zwingend dazu führen, daß wieder formal und sinngemäß gesetzmäßig gehandelt wird und alle Entscheidungen und Verfügungen nach Paragraph 56, AVG in Form von anfechtbaren Bescheiden erlassen werden. Wenn die Verwaltungsorgane sich an diese Grundsätze halten, brauchten sie keine Befürchtungen zu hegen, selbst wenn sie eine Fehlentscheidung treffen, weil nach Paragraph 2, AHG ein Ersatzanspruch nicht bestehe, wenn der Geschädigte durch Rechtsmittel oder Beschwerde an den VwGH den Schaden hätte abwenden können. Jeder Bescheid könne aber durch ein ordentliches Rechtsmittel oder durch eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde oder durch eine Beschwerde an den VfGH angefochten werden. Diese beiden Gerichtshöfe, die die höchste Verantwortung in diesem Staate tragen, seien aber mit ihren Erkenntnissen von Schadenersatzpflichten ausgenommen.
Ein Amtshaftungsanspruch kann daher nur bestehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH nicht mehr abgewendet werden kann, weil er schon entstanden ist, ehe diese Rechtsbehelfe ergriffen werden konnten, oder wenn solche nicht zur Verfügung stehen. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern subsidiär, als ein durch einen Bescheid potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im § 2 Abs. 2 AHG nicht erwähnten Verfassungsgerichtshofbeschwerde) auszunützen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolgslose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch abwenden hätten können, ist also anspruchsbegrundendes Element (so Matscher in JBl. 1974, 548 FN 26; in diesem Sinne SZ 43/216) für die Amtshaftung. Nur für unverbesserliche Vollzugsakte soll Ersatz gewährt werden (Loebenstein - Kaniak aaO 77; Hellbling in ÖJZ 1949, 367). Das Wort "können" im § 2 Abs. 2 AHG bedeutet nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot(so Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[3] 329), den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsprozeß, daß ein nicht ergriffenes Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH keinen Erfolg haben hätte können. Es kann nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses sein, den potentiellen Erfolg eines nicht erhobenen Rechtsmittels nachzuvollziehen. Gerade für Bescheide von Verwaltungsbehörden ergibt sich die gegenteilige Absicht des Gesetzes deutlich aus § 11 Abs. 1 AHG, dessen Einführung mit dem dem Bundes-Verfassungsgesetz eigentümlichen Grundsatz des Gewaltentrennung begrundet wurde (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform, 517 BlgNR, VI. GP, Loebenstein - Kaniak aaO Nachtrag 11). Danach kann das Gericht zwar bei Verneinung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides das Amtshaftungsbegehren abweisen, ist aber nicht berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides von sich aus anzunehmen. Gerade dies müßte es aber bei Annahme der Rechtswidrigkeit eines Bescheides und Nachvollziehung der Abwendbarkeit des dadurch entstandenen Schadens durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH. Wenn das Amtshaftungsgericht vor der Anrufung des VwGH nach § 11 Abs. 1 AHG noch zu prüfen hat, ob das Klagebegehren nicht schon nach § 2 Abs. 2 AHG abzuweisen ist, kann letztere Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß das Gericht nur die Erschöpfung des Rechtszuges einschließlich der Beschwerde an den VwGH als Klagsvoraussetzung zu beurteilen hat. Es wäre auch nicht einzusehen, daß das Gesetz dort einen Amtshaftungsanspruch zulassen wollte, wo schon die nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einen Schaden verhindern hätten können. Wenn jemand gewillt ist, einen Rechtsträger wegen der Schadensfolgen aus einem rechtswidrigen Bescheid zu klagen, mutet ihm das Gesetz zu, zunächst den primären Rechtsschutz der Verfahrensgesetze auszunützen. Es kann grundsätzlich nicht die Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsbehelfes über eine Amtshaftungsklage zur Behebung der dadurch verursachten Nachteile führen. Nur nach vergeblicher Ausschöpfung der möglichen Rechtsbehelfe kommt der Amtshaftungsanspruch in Betracht (in diesem Sinne auch Preslmayr - Zitta, Zur Auslegung des § 2 (2) Amtshaftungsgesetz, JBl. 1963, 310; Matscher aaO 548 FN 26, 604 FN 51 a, 607 nach FN 71; Meier, Prozeßkosten und Amtshaftung, JBl. 1979, 623; EvBl. 1954/411; RZ 1974/85; JBl. 1980, 42; SZ 52/119 ua.).Ein Amtshaftungsanspruch kann daher nur bestehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH nicht mehr abgewendet werden kann, weil er schon entstanden ist, ehe diese Rechtsbehelfe ergriffen werden konnten, oder wenn solche nicht zur Verfügung stehen. Der Amtshaftungsanspruch ist also insofern subsidiär, als ein durch einen Bescheid potentiell Geschädigter zunächst verpflichtet ist, die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung des Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe (mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht erwähnten Verfassungsgerichtshofbeschwerde) auszunützen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. Die vorherige erfolgslose Ergreifung der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe oder die Aussichtslosigkeit, daß diese Rechtsbehelfe den Schaden noch abwenden hätten können, ist also anspruchsbegrundendes Element (so Matscher in JBl. 1974, 548 FN 26; in diesem Sinne SZ 43/216) für die Amtshaftung. Nur für unverbesserliche Vollzugsakte soll Ersatz gewährt werden (Loebenstein - Kaniak aaO 77; Hellbling in ÖJZ 1949, 367). Das Wort "können" im Paragraph 2, Absatz 2, AHG bedeutet nur, daß ein Rechtsbehelf bestand, der seiner Art nach abstrakt die Möglichkeit bot(so Walter - Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts[3] 329), den Schaden noch zu verhindern, nicht aber die Zulässigkeit der Beweisführung im Amtshaftungsprozeß, daß ein nicht ergriffenes Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH keinen Erfolg haben hätte können. Es kann nicht Aufgabe des Amtshaftungsprozesses sein, den potentiellen Erfolg eines nicht erhobenen Rechtsmittels nachzuvollziehen. Gerade für Bescheide von Verwaltungsbehörden ergibt sich die gegenteilige Absicht des Gesetzes deutlich aus Paragraph 11, Absatz eins, AHG, dessen Einführung mit dem dem Bundes-Verfassungsgesetz eigentümlichen Grundsatz des Gewaltentrennung begrundet wurde (Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform, 517 BlgNR, römisch sechs. GP, Loebenstein - Kaniak aaO Nachtrag 11). Danach kann das Gericht zwar bei Verneinung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides das Amtshaftungsbegehren abweisen, ist aber nicht berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides von sich aus anzunehmen. Gerade dies müßte es aber bei Annahme der Rechtswidrigkeit eines Bescheides und Nachvollziehung der Abwendbarkeit des dadurch entstandenen Schadens durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den VwGH. Wenn das Amtshaftungsgericht vor der Anrufung des VwGH nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG noch zu prüfen hat, ob das Klagebegehren nicht schon nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG abzuweisen ist, kann letztere Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß das Gericht nur die Erschöpfung des Rechtszuges einschließlich der Beschwerde an den VwGH als Klagsvoraussetzung zu beurteilen hat. Es wäre auch nicht einzusehen, daß das Gesetz dort einen Amtshaftungsanspruch zulassen wollte, wo schon die nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einen Schaden verhindern hätten können. Wenn jemand gewillt ist, einen Rechtsträger wegen der Schadensfolgen aus einem rechtswidrigen Bescheid zu klagen, mutet ihm das Gesetz zu, zunächst den primären Rechtsschutz der Verfahrensgesetze auszunützen. Es kann grundsätzlich nicht die Versäumung oder Unterlassung eines Rechtsbehelfes über eine Amtshaftungsklage zur Behebung der dadurch verursachten Nachteile führen. Nur nach vergeblicher Ausschöpfung der möglichen Rechtsbehelfe kommt der Amtshaftungsanspruch in Betracht (in diesem Sinne auch Preslmayr - Zitta, Zur Auslegung des Paragraph 2, (2) Amtshaftungsgesetz, JBl. 1963, 310; Matscher aaO 548 FN 26, 604 FN 51 a, 607 nach FN 71; Meier, Prozeßkosten und Amtshaftung, JBl. 1979, 623; EvBl. 1954/411; RZ 1974/85; JBl. 1980, 42; SZ 52/119 ua.).
Entgegen der Meinung der Rekurswerber hat das Gericht bei Prüfungen der Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 2 AHG also keine Untersuchung darüber vorzunehmen, ob und welchen Erfolg das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH haben konnte. Da vielmehr den Geschädigten zunächst die Verpflichtung trifft, alle zumutbaren Schritte iS des § 2 Abs. 2 AHG zu ergreifen und für die Beseitigung sanierbarer Akte der Verwaltung selbst zu sorgen, kann die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht erst dem Amtshaftungsverfahren vorbehalten werden. Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach § 2 Abs. 2 AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw. die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft also insoweit grundsätzlich keine Behauptungs- und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung; eine solche Beweislast (wie sie Loebenstein - Kaniak aaO 79 undifferenziert annehmen) kann nur dort in Betracht kommen, wo nicht schon nach der Natur der Sache ein Rechtsmittel oder die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geeignet waren, Abhilfe zu schaffen, also zB bei faktischen Amtshandlungen oder der bloßen Möglichkeit eines Ansuchens um billige Nachsicht (vgl. EvBl. 1982/39). Der OGH hat die Erfolgsaussichten eines zulässigen Rechtsmittels oder der Anrufung des VwGH regelmäßig auch nicht geprüft (vgl. die oben angeführten Entscheidungen), sondern nur allenfalls ein fehlendes Verschulden, besonders in den (durch die neuere Rechtsprechung überholten) Fällen der Unterlassung einer Vorausklage gegen einen Mitschädiger (ZVR 1963/151; SZ 43/216 ua.).Entgegen der Meinung der Rekurswerber hat das Gericht bei Prüfungen der Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz 2, AHG also keine Untersuchung darüber vorzunehmen, ob und welchen Erfolg das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den VwGH haben konnte. Da vielmehr den Geschädigten zunächst die Verpflichtung trifft, alle zumutbaren Schritte iS des Paragraph 2, Absatz 2, AHG zu ergreifen und für die Beseitigung sanierbarer Akte der Verwaltung selbst zu sorgen, kann die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht erst dem Amtshaftungsverfahren vorbehalten werden. Die tatsächliche Vornahme des Versuches einer Schadensabwendung nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG und seine Erfolglosigkeit oder aber der Nachweis bzw. die Offenkundigkeit der Unmöglichkeit, den Schaden noch rechtzeitig abzuwenden, sind Voraussetzungen des Klagsanspruches. Den beklagten Rechtsträger trifft also insoweit grundsätzlich keine Behauptungs- und Beweislast für die Möglichkeit der Schadensabwendung; eine solche Beweislast (wie sie Loebenstein - Kaniak aaO 79 undifferenziert annehmen) kann nur dort in Betracht kommen, wo nicht schon nach der Natur der Sache ein Rechtsmittel oder die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof geeignet waren, Abhilfe zu schaffen, also zB bei faktischen Amtshandlungen oder der bloßen Möglichkeit eines Ansuchens um billige Nachsicht vergleiche EvBl. 1982/39). Der OGH hat die Erfolgsaussichten eines zulässigen Rechtsmittels oder der Anrufung des VwGH regelmäßig auch nicht geprüft vergleiche die oben angeführten Entscheidungen), sondern nur allenfalls ein fehlendes Verschulden, besonders in den (durch die neuere Rechtsprechung überholten) Fällen der Unterlassung einer Vorausklage gegen einen Mitschädiger (ZVR 1963/151; SZ 43/216 ua.).
Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht in dieser Richtung nur noch die Erörterung und allfällige Überprüfung der Frage aufgetragen, ob und warum die Kläger die vorgeschriebene Anrufung des VwGH unterlassen haben. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (§ 1304 ABGB) setzt auch der Ausschluß des Ersatzanspruches nach § 2 Abs. 2 AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern (vgl. Koziol - Welser, Grundriß[5] I 357) voraus (Loebenstein - Kaniak aaO 76; Koziol, Die Schadensminderungspflicht, JBl. 1972, 233; EvBl. 1982/39; EvBl. 1981/4 ua.; aM Preslmayr - Zitta aaO 310). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im § 2 Abs. 2 AHG ausdrücklich genannten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird allerdings in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muß, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen. Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung wäre auch nicht schon dann zu verneinen, wenn die Kläger die durch § 2 Abs. 2 AHG vorgeschriebene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für nicht zielführend oder selbst für zwecklos erachteten, weil sie den Nichtigerklärungsbescheid der Oberbehörde für richtig hielten (dagegen spricht übrigens der an diese Oberbehörde gerichtete Antrag, diesen Bescheid selbst wieder als nichtig aufzuheben). In Betracht kommen nur Fälle wie der einer falschen Rechtsbelehrung (JBl. 1957, 321). Einen solchen Beweis haben die Rekurswerber nicht angetreten. Dennoch ist der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes zu billigen, weil die Kläger sonst von der in erster Instanz nicht erörterten Rechtsansicht der Rechtsmittelgerichte überrascht würden.Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht in dieser Richtung nur noch die Erörterung und allfällige Überprüfung der Frage aufgetragen, ob und warum die Kläger die vorgeschriebene Anrufung des VwGH unterlassen haben. Nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes (Paragraph 1304, ABGB) setzt auch der Ausschluß des Ersatzanspruches nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG ein Verschulden oder besser eine Sorglosigkeit des Amtshaftungsklägers im Umgang mit seinen eigenen Rechtsgütern vergleiche Koziol - Welser, Grundriß[5] römisch eins 357) voraus (Loebenstein - Kaniak aaO 76; Koziol, Die Schadensminderungspflicht, JBl. 1972, 233; EvBl. 1982/39; EvBl. 1981/4 ua.; aM Preslmayr - Zitta aaO 310). In der Unterlassung ordentlicher Rechtsmittel und der im Paragraph 2, Absatz 2, AHG ausdrücklich genannten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wird allerdings in aller Regel ein Verschulden zu erblicken sein. Es ist dem Betroffenen zumutbar, bei Zustellung eines Bescheides, dessen Rechtskraft ihm Schaden zufügen muß, die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe zu ergreifen und sich, wenn ihm die erforderliche Rechtskenntnis fehlt, entsprechend fachlich beraten zu lassen; er darf hingegen grundsätzlich nicht die in Betracht kommenden Fristen tatenlos verstreichen lassen. Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung wäre auch nicht schon dann zu verneinen, wenn die Kläger die durch Paragraph 2, Absatz 2, AHG vorgeschriebene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde für nicht zielführend oder selbst für zwecklos erachteten, weil sie den Nichtigerklärungsbescheid der Oberbehörde für richtig hielten (dagegen spricht übrigens der an diese Oberbehörde gerichtete Antrag, diesen Bescheid selbst wieder als nichtig aufzuheben). In Betracht kommen nur Fälle wie der einer falschen Rechtsbelehrung (JBl. 1957, 321). Einen solchen Beweis haben die Rekurswerber nicht angetreten. Dennoch ist der Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes zu billigen, weil die Kläger sonst von der in erster Instanz nicht erörterten Rechtsansicht der Rechtsmittelgerichte überrascht würden.
Falls den Rekurswerbern der Nachweis der schuldlosen Unterlassung der Beschwerde an den VwGH nicht gelingt, ist die Sache iS der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Im anderen Fall wird das Erstgericht, wenn es weiter Bedenken dagegen hat, daß der schadensverursachende Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz rechtmäßig war, gemäß § 11 Abs. 1 AHG vorzugehen haben, weil die Prüfung der Rechtswidrigkeit in einem solchen Fall ausschließlich dem VwGH obliegt. Das Erstgericht könnte aber auch zuvor prüfen, ob die dem Baubewilligungsbescheid der beklagten Partei zugrunde gelegte Rechtsauffassung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung vertretbar war, sodaß ein Verschulden von Organen der beklagten Partei zu verneinen wäre (SZ 52/56 ua.).Falls den Rekurswerbern der Nachweis der schuldlosen Unterlassung der Beschwerde an den VwGH nicht gelingt, ist die Sache iS der Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Im anderen Fall wird das Erstgericht, wenn es weiter Bedenken dagegen hat, daß der schadensverursachende Bescheid der Verwaltungsbehörde erster Instanz rechtmäßig war, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG vorzugehen haben, weil die Prüfung der Rechtswidrigkeit in einem solchen Fall ausschließlich dem VwGH obliegt. Das Erstgericht könnte aber auch zuvor prüfen, ob die dem Baubewilligungsbescheid der beklagten Partei zugrunde gelegte Rechtsauffassung der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung vertretbar war, sodaß ein Verschulden von Organen der beklagten Partei zu verneinen wäre (SZ 52/56 ua.).
Dem Antrag der Rekurswerber, daß der OGH einen Antrag an den VwGH stellen möge, ist nicht beizutreten, weil nach der dargestellten Rechtslage zunächst das mögliche Anspruchshindernis nach § 2 Abs. 2 AHG geprüft werden muß. Es ist im übrigen nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichtes, den Antrag nach § 11 Abs. 1 AHG zu stellen.Dem Antrag der Rekurswerber, daß der OGH einen Antrag an den VwGH stellen möge, ist nicht beizutreten, weil nach der dargestellten Rechtslage zunächst das mögliche Anspruchshindernis nach Paragraph 2, Absatz 2, AHG geprüft werden muß. Es ist im übrigen nicht Aufgabe eines Rechtsmittelgerichtes, den Antrag nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG zu stellen.