Entscheidungsgründe:
Am 10.Jänner 1985 wurden in dem von der Klägerin geführten Gastwirtschaftsbetrieb in Asten, Bahnhofstraße 4, über richterliche Anordnung von Organen des Gendarmeriepostens Enns drei Spielautomaten beschlagnahmt. Zwei dieser Automaten sind Eigentum des Ehegatten der Klägerin, der dritte Automat steht im Eigentum der T*** Austria Trauner Apparate-Bau- und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: T*** Gesellschaft mbH). Der Klägerin floß aus dem Betrieb der Spielautomaten monatlich ein Betrag von S 15.000,-- zu. Gegen die Beschlagnahme erhob die T*** Gesellschaft mbH am 24.Jänner 1985 Beschwerde an das Kreisgericht Steyr. Am 31.Jänner 1985 langte die Strafanzeige des Gendarmeriepostens Enns gegen die Klägerin, ihren Ehemann Alfred S*** und weitere Personen wegen Verdachtes des Vergehens nach § 168 StGB beim Bezirksgericht Enns ein. Am 4.Februar 1985 wurde der vom Richter mündlich erlassene Beschlagnahmebefehl schriftlich ausgefertigt und u.a. der Klägerin am 7.Februar 1985 zugestellt. Dieser Beschluß wurde von der T*** Gesellschaft mbH neuerlich mit Beschwerde bekämpft. Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Enns stellte am 11.Februar 1985Am 10.Jänner 1985 wurden in dem von der Klägerin geführten Gastwirtschaftsbetrieb in Asten, Bahnhofstraße 4, über richterliche Anordnung von Organen des Gendarmeriepostens Enns drei Spielautomaten beschlagnahmt. Zwei dieser Automaten sind Eigentum des Ehegatten der Klägerin, der dritte Automat steht im Eigentum der T*** Austria Trauner Apparate-Bau- und Handelsgesellschaft mbH (im folgenden: T*** Gesellschaft mbH). Der Klägerin floß aus dem Betrieb der Spielautomaten monatlich ein Betrag von S 15.000,-- zu. Gegen die Beschlagnahme erhob die T*** Gesellschaft mbH am 24.Jänner 1985 Beschwerde an das Kreisgericht Steyr. Am 31.Jänner 1985 langte die Strafanzeige des Gendarmeriepostens Enns gegen die Klägerin, ihren Ehemann Alfred S*** und weitere Personen wegen Verdachtes des Vergehens nach Paragraph 168, StGB beim Bezirksgericht Enns ein. Am 4.Februar 1985 wurde der vom Richter mündlich erlassene Beschlagnahmebefehl schriftlich ausgefertigt und u.a. der Klägerin am 7.Februar 1985 zugestellt. Dieser Beschluß wurde von der T*** Gesellschaft mbH neuerlich mit Beschwerde bekämpft. Der Bezirksanwalt beim Bezirksgericht Enns stellte am 11.Februar 1985
Antrag auf Bestrafung der Klägerin, ihres Ehegatten Alfred S*** und weiterer Personen wegen § 168 Abs. 1 StGB. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 16.April 1985, 2 U 52/85-20, wurde die Klägerin wegen Vergehens des Glückspieles nach § 168 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt; der Tagessatz wurde mit S 150,-- festgelegt. Gemäß § 26 Abs. 1 und 2 StGB wurden die beschlagnahmten Glückspielautomaten eingezogen. Das Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin am 4.Februar 1986 zugestellt. Das Kreisgericht Steyr gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge und sprach sie von der wider sie erhobenen Anklage gemäß § 259 Abs. 3 StPO frei. Der Einziehungsbeteiligte T*** Gesellschaft mbH erklärte nach der Urteilsverkündung, seine gegen die Beschlagnahmeverfügungen erhobenen Beschwerden zurückzuziehen. Am 26.März 1986 wurden die beschlagnahmten Automaten dem Alfred S*** auf sein Verlangen ausgefolgt.Antrag auf Bestrafung der Klägerin, ihres Ehegatten Alfred S*** und weiterer Personen wegen Paragraph 168, Absatz eins, StGB. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Enns vom 16.April 1985, 2 U 52/85-20, wurde die Klägerin wegen Vergehens des Glückspieles nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt; der Tagessatz wurde mit S 150,-- festgelegt. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins und 2 StGB wurden die beschlagnahmten Glückspielautomaten eingezogen. Das Urteil wurde dem Vertreter der Klägerin am 4.Februar 1986 zugestellt. Das Kreisgericht Steyr gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der Klägerin Folge und sprach sie von der wider sie erhobenen Anklage gemäß Paragraph 259, Absatz 3, StPO frei. Der Einziehungsbeteiligte T*** Gesellschaft mbH erklärte nach der Urteilsverkündung, seine gegen die Beschlagnahmeverfügungen erhobenen Beschwerden zurückzuziehen. Am 26.März 1986 wurden die beschlagnahmten Automaten dem Alfred S*** auf sein Verlangen ausgefolgt.
Die Klägerin begehrte aus dem Titel der Amtshaftung den Betrag von S 467.091,60 s.A. und brachte vor, die Beschlagnahmeverfügung des Bezirksgerichtes Enns sei rechtswidrig gewesen, der Richter sei dabei von einer unvertretbaren Rechtsansicht ausgegangen. Darüber hinaus sei das in der Strafsache ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Enns erst neun Monate nach seiner Verkündung zugestellt worden. Um diesen Zeitraum sei die zufolge des freisprechenden Urteils des Berufungsgerichtes anzuordnende Aufhebung der Beschlagnahme verzögert worden. Sie habe zwar die Beschlagnahmeanordnung nicht bekämpft, doch wäre eine Beschwerde nicht geeignet gewesen, den Schaden abzuwenden. Der Strafrichter habe auch die von der T*** Gesellschaft mbH ergriffene Beschwerde erst mit der Berufung gegen das in der Strafsache ergangene Urteil dem Rechtsmittelgericht vorgelegt. Auch eine von ihr ergriffene Beschwerde wäre nicht früher vorgelegt worden.
Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Die Beschlagnahmeanordnung beruhe auf einer vertretbaren Rechtsansicht, die Klägerin sei ihrer Rettungspflicht nicht nachgekommen, weil sie weder die Beschlagnahmeanordnung bekämpft noch auch die schriftliche Ausfertigung des Urteiles urgiert habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schaden sei nicht auf Grund des Urteiles, mit dem die Einziehung angeordnet wurde, entstanden, sondern durch die Anordnung der Beschlagnahme der Glückspielautomaten. Der Inhalt des Urteiles sei daher für die Beurteilung des Anspruches nicht maßgeblich, zumal es mangels Rechtskraft keine taugliche Grundlage für die Wegnahme der Spielautomaten habe darstellen können. Allfällige Amtshaftungsansprüche könnten somit nur daraus abgeleitet werden, daß der Beschlagnahmebefehl rechtlich unvertretbar gewesen sei. Auch dies könne aber dahingestellt bleiben. Ein Ersatzanspruch scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin ihrer Rettungspflicht iS des § 2 Abs. 2 AHG nicht entsprochen habe. Sie habe gegen die Beschlagnahme der Spielautomaten kein Rechtsmittel ergriffen und dadurch ihren Amtshaftungsanspruch verwirkt. Es treffe auch nicht zu, daß die Unterlassung der Erhebung der Beschwerde der Klägerin nicht zum Verschulden gereiche, weil der Strafrichter auch die Beschwerden der T*** Gesellschaft mbH dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt habe, weshalb davon auszugehen sei, daß auch ihre Beschwerde nicht vorgelegt worden wäre. Dabei handle es sich um rein hypothetische Annahmen, die nicht erweislich seien. Was den Schadenersatzanspruch für die Zeit zwischen Beschlagnahme und Abnahme der Geräte bis zur Entscheidung über eine allfällige Beschwerde der Klägerin betreffe, so könne dieser Zeitraum vernachlässigt werden, weil der Klägerin die Möglichkeit offengestanden wäre, sofort mündlich gegen die Beschlagnahmeanordnung Beschwerde zu erheben. Darüber hinaus sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme dem Richter ein Sachverhalt bekannt gewesen, der in vertretbarer Weise die Annahme eines dringenden Tatverdachtes gerechtfertigt habe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der Schaden sei nicht auf Grund des Urteiles, mit dem die Einziehung angeordnet wurde, entstanden, sondern durch die Anordnung der Beschlagnahme der Glückspielautomaten. Der Inhalt des Urteiles sei daher für die Beurteilung des Anspruches nicht maßgeblich, zumal es mangels Rechtskraft keine taugliche Grundlage für die Wegnahme der Spielautomaten habe darstellen können. Allfällige Amtshaftungsansprüche könnten somit nur daraus abgeleitet werden, daß der Beschlagnahmebefehl rechtlich unvertretbar gewesen sei. Auch dies könne aber dahingestellt bleiben. Ein Ersatzanspruch scheide schon deshalb aus, weil die Klägerin ihrer Rettungspflicht iS des Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht entsprochen habe. Sie habe gegen die Beschlagnahme der Spielautomaten kein Rechtsmittel ergriffen und dadurch ihren Amtshaftungsanspruch verwirkt. Es treffe auch nicht zu, daß die Unterlassung der Erhebung der Beschwerde der Klägerin nicht zum Verschulden gereiche, weil der Strafrichter auch die Beschwerden der T*** Gesellschaft mbH dem Rechtsmittelgericht nicht vorgelegt habe, weshalb davon auszugehen sei, daß auch ihre Beschwerde nicht vorgelegt worden wäre. Dabei handle es sich um rein hypothetische Annahmen, die nicht erweislich seien. Was den Schadenersatzanspruch für die Zeit zwischen Beschlagnahme und Abnahme der Geräte bis zur Entscheidung über eine allfällige Beschwerde der Klägerin betreffe, so könne dieser Zeitraum vernachlässigt werden, weil der Klägerin die Möglichkeit offengestanden wäre, sofort mündlich gegen die Beschlagnahmeanordnung Beschwerde zu erheben. Darüber hinaus sei im Zeitpunkt der Beschlagnahme dem Richter ein Sachverhalt bekannt gewesen, der in vertretbarer Weise die Annahme eines dringenden Tatverdachtes gerechtfertigt habe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, der Klägerin den Betrag von S 120.000,-- s.A. zu bezahlen. In Ansehung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens auf Zuspruch des weiteren Betrages von S 347.091,60 s. A. bestätigte es das Urteil des Erstgerichtes.
Glücksspiele iS des § 168 Abs. 1 StGB seien solche Spiele, bei denen Gewinn und Verlust auschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder die ausdrücklich verboten seien. Gemäß § 168 Abs. 1 letzter Satz StGB sei die Veranstaltung eines Glücksspieles straflos, wenn bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt werde. Zu diesen Straflosigkeitsvoraussetzungen habe die Judikatur den Rechtssatz entwickelt, daß nicht bloß zum Zeitvertreib gespielt werde, wenn der Unterhaltungscharakter des Spieles durch die Motivation des Gewinnstrebens so weit in den Hintergrund gedrängt werde, daß es dem Spieler geradezu darauf ankomme, Geld zu gewinnen. Die Geringfügigkeit sei auch bei Spielautomaten am einzelnen Spielvorgang zu beurteilen, es sei denn, der Spielveranstalter veranlasse oder ermögliche vorsätzlich Serienspiele. Wenn bei Spielautomaten zwar der maximale Einzeleinsatz als geringfügig zu bewerten sei, der höchstmögliche Serieneinsatz die Geringfügigkeitsgrenze aber überschreite, so sei die Möglichkeit eines besonderen Anreizes mit gewinnsüchtiger Absicht indiziert. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Beschlagnahme der Spielautomaten durch das Bezirksgericht Enns zumindest vertretbar gewesen sei, weil auf Grund der Gendarmerieerhebungen festgestanden sei, daß die sicherzustellenden Automaten für die Veranstaltung von Serienspielen ausgerüstet waren und auf Grund der ermittelten Gewinnauszahlungen der begründete Verdacht bestanden habe, daß nicht bloß zum Zeitvertreib, sondern mit gewinnsüchtiger Absicht gespielt werde. Zutreffend sei auch die Rechtsansicht, daß die Klägerin durch Unterlassung der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung der Automaten ihres Amtshaftungsanspruches, soweit er sich auf die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung stütze, verlustig gegangen sei. Zu Recht habe das Erstgericht den Einwand der Klägerin, eine allenfalls erhobene Beschwerde wäre vom Bezirksgericht Enns nicht rechtzeitig vorgelegt worden, als rein hypothetisch beurteilt. Daß die T*** Gesellschaft mbH eine Beschwerde erhoben habe, komme der Klägerin nicht zugute, zumal die Beschwerde der T*** Gesellschaft mbH nur einen der drei beschlagnahmten Automaten betroffen habe und der Beschwerdeantrag nur auf Ausfolgung an die Beschwerdeführerin selbst gelautet habe, die Klägerin somit aus dem Erfolg der Beschwerde der T*** Gesellschaft mbH unmittelbar keine Rechte hätte ableiten können. Ihre eigene Rechtsposition und die Abwehr des ihr drohenden Schadens hätte die Klägerin nur dadurch abwenden können, daß sie selbst Beschwerde erhoben hätte. Die Verwirkung des Amtshaftungsanspruches, soweit er aus der ungerechtfertigten Beschlagnahme abgeleitet werde, habe aber nicht notwendig den Ausschluß der Schadenersatzpflicht aus der im verurteilenden Erkenntnis des Bezirksgerichtes Enns verfügten Einziehung des Automaten und der verspäteten Urteilsausfertigung zur Folge. Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme durch eine nach Abführung eines Beweisverfahrens ergangene Entscheidung sei einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen. Auch wenn sich der von einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme Betroffene damit abfinde und kein Rechtsmittel ergreife, beschneide dies nicht seine Berechtigung, Schadenersatzansprüche aus der endgültigen Verhängung einer Maßnahme abzuleiten, da diese als gesonderte Eingriffshandlung in seine Rechtsposition anzusehen sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die im Urteil angeordnete Einziehung der Spielautomaten habe den Schaden nicht verursacht, weil die Einziehung mangels Rechtskraft nicht wirksam geworden sei, überzeuge nicht, weil auch eine nicht rechtskräftige Einziehung zumindest eine Beschlagnahme gerechtfertigt hätte, die sich im vorliegenden Fall nur deshalb erübrigt habe, weil die Automaten ohnehin bereits beschlagnahmt gewesen seien. Hätte das Erstgericht das verurteilende Erkenntnis früher ausgefertigt, wäre die Aufhebung der Beschlagnahme früher erfolgt. Die verzögerte Ausfertigung des Urteiles sei daher selbständige Schadensursache. Die Nichteinhaltung der vierzehntägigen Ausfertigungsfrist des § 270 StPO könne zwar im Hinblick auf die amtsbekannte Belastung der Gerichte noch nicht als schuldhaft angesehen werden; im gegenständlichen Falle könne dem Richter eine Zeitspanne von ca. sechs Wochen für die Ausfertigung der Entscheidung zugebilligt werden. Die Urteilsausfertigung sei somit schuldhaft um ca. acht Monate verspätet ausgefertigt worden. Im Hinblick auf den festgestellten Verdienstentgang der Klägerin von S 15.000,-- monatlich rechtfertige dies die Zuerkennung des Betrages von S 120.000,-- s.A.Glücksspiele iS des Paragraph 168, Absatz eins, StGB seien solche Spiele, bei denen Gewinn und Verlust auschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängen oder die ausdrücklich verboten seien. Gemäß Paragraph 168, Absatz eins, letzter Satz StGB sei die Veranstaltung eines Glücksspieles straflos, wenn bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt werde. Zu diesen Straflosigkeitsvoraussetzungen habe die Judikatur den Rechtssatz entwickelt, daß nicht bloß zum Zeitvertreib gespielt werde, wenn der Unterhaltungscharakter des Spieles durch die Motivation des Gewinnstrebens so weit in den Hintergrund gedrängt werde, daß es dem Spieler geradezu darauf ankomme, Geld zu gewinnen. Die Geringfügigkeit sei auch bei Spielautomaten am einzelnen Spielvorgang zu beurteilen, es sei denn, der Spielveranstalter veranlasse oder ermögliche vorsätzlich Serienspiele. Wenn bei Spielautomaten zwar der maximale Einzeleinsatz als geringfügig zu bewerten sei, der höchstmögliche Serieneinsatz die Geringfügigkeitsgrenze aber überschreite, so sei die Möglichkeit eines besonderen Anreizes mit gewinnsüchtiger Absicht indiziert. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei dem Erstgericht darin beizupflichten, daß die Beschlagnahme der Spielautomaten durch das Bezirksgericht Enns zumindest vertretbar gewesen sei, weil auf Grund der Gendarmerieerhebungen festgestanden sei, daß die sicherzustellenden Automaten für die Veranstaltung von Serienspielen ausgerüstet waren und auf Grund der ermittelten Gewinnauszahlungen der begründete Verdacht bestanden habe, daß nicht bloß zum Zeitvertreib, sondern mit gewinnsüchtiger Absicht gespielt werde. Zutreffend sei auch die Rechtsansicht, daß die Klägerin durch Unterlassung der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung der Automaten ihres Amtshaftungsanspruches, soweit er sich auf die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeanordnung stütze, verlustig gegangen sei. Zu Recht habe das Erstgericht den Einwand der Klägerin, eine allenfalls erhobene Beschwerde wäre vom Bezirksgericht Enns nicht rechtzeitig vorgelegt worden, als rein hypothetisch beurteilt. Daß die T*** Gesellschaft mbH eine Beschwerde erhoben habe, komme der Klägerin nicht zugute, zumal die Beschwerde der T*** Gesellschaft mbH nur einen der drei beschlagnahmten Automaten betroffen habe und der Beschwerdeantrag nur auf Ausfolgung an die Beschwerdeführerin selbst gelautet habe, die Klägerin somit aus dem Erfolg der Beschwerde der T*** Gesellschaft mbH unmittelbar keine Rechte hätte ableiten können. Ihre eigene Rechtsposition und die Abwehr des ihr drohenden Schadens hätte die Klägerin nur dadurch abwenden können, daß sie selbst Beschwerde erhoben hätte. Die Verwirkung des Amtshaftungsanspruches, soweit er aus der ungerechtfertigten Beschlagnahme abgeleitet werde, habe aber nicht notwendig den Ausschluß der Schadenersatzpflicht aus der im verurteilenden Erkenntnis des Bezirksgerichtes Enns verfügten Einziehung des Automaten und der verspäteten Urteilsausfertigung zur Folge. Die Aufrechterhaltung der vorläufigen Maßnahme durch eine nach Abführung eines Beweisverfahrens ergangene Entscheidung sei einer gesonderten Prüfung zu unterwerfen. Auch wenn sich der von einer vorläufigen Sicherungsmaßnahme Betroffene damit abfinde und kein Rechtsmittel ergreife, beschneide dies nicht seine Berechtigung, Schadenersatzansprüche aus der endgültigen Verhängung einer Maßnahme abzuleiten, da diese als gesonderte Eingriffshandlung in seine Rechtsposition anzusehen sei. Die Rechtsansicht des Erstgerichtes, die im Urteil angeordnete Einziehung der Spielautomaten habe den Schaden nicht verursacht, weil die Einziehung mangels Rechtskraft nicht wirksam geworden sei, überzeuge nicht, weil auch eine nicht rechtskräftige Einziehung zumindest eine Beschlagnahme gerechtfertigt hätte, die sich im vorliegenden Fall nur deshalb erübrigt habe, weil die Automaten ohnehin bereits beschlagnahmt gewesen seien. Hätte das Erstgericht das verurteilende Erkenntnis früher ausgefertigt, wäre die Aufhebung der Beschlagnahme früher erfolgt. Die verzögerte Ausfertigung des Urteiles sei daher selbständige Schadensursache. Die Nichteinhaltung der vierzehntägigen Ausfertigungsfrist des Paragraph 270, StPO könne zwar im Hinblick auf die amtsbekannte Belastung der Gerichte noch nicht als schuldhaft angesehen werden; im gegenständlichen Falle könne dem Richter eine Zeitspanne von ca. sechs Wochen für die Ausfertigung der Entscheidung zugebilligt werden. Die Urteilsausfertigung sei somit schuldhaft um ca. acht Monate verspätet ausgefertigt worden. Im Hinblick auf den festgestellten Verdienstentgang der Klägerin von S 15.000,-- monatlich rechtfertige dies die Zuerkennung des Betrages von S 120.000,-- s.A.