Gemäß § 37 Abs 2 ÄrzteG 1984 (nunmehr § 65 Abs 2 ÄrzteG 1998) sind die Ärztekammern in den Bundesländern Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie sind nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtete Berufs- und Standesvertretungen. Jeder Arzt, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt, gehört gemäß § 40 Abs 1 ÄrzteG 1984 (nunmehr § 68 Abs 1 Z 2 ÄrzteG 1998) der Kammer an. Nach ständiger Rechtsprechung handelt das Organ eines Rechtsträgers dann in Vollziehung der Gesetze im Sinn des § 1 AHG, wenn es im Bereich der Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers tätig ist. Die Selbstverwaltung wird dann in staatlicher Funktion tätig, wenn sie Akte setzt, die in der Verfassung als typische Funktionen des Staates geregelt sind, die Akte der Selbstverwaltung daher rechtlich wie Akte des Staates wirken, indem sie von der Rechtsordnung mit Zwangswirkung ausgestattet sind. Beim schadensstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich allerdings nicht unmittelbar um die Anwendung oder Unterlassung von Befehls- oder Zwangsgewalt handeln. Erforderlich ist lediglich, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 57/195; SZ 68/60; EvBl 2002/13 ua). Dass die Festsetzung und Einhebung von Umlagen und Beiträgen durch die Beklagte schon wegen der einseitigen Bestimmung durch die vom Gesetzgeber mit der Umlagenhoheit ausgestatteten Landeskammern und wegen des Zwanges ihrer Entrichtung durch die Kammermitglieder (§§ 41, 58 ÄrzteG 1984) dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, kann nicht zweifelhaft sein (vgl SZ 51/161).Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ÄrzteG 1984 (nunmehr Paragraph 65, Absatz 2, ÄrzteG 1998) sind die Ärztekammern in den Bundesländern Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie sind nach den Grundsätzen der Selbstverwaltung eingerichtete Berufs- und Standesvertretungen. Jeder Arzt, der seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt, gehört gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ÄrzteG 1984 (nunmehr Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998) der Kammer an. Nach ständiger Rechtsprechung handelt das Organ eines Rechtsträgers dann in Vollziehung der Gesetze im Sinn des Paragraph eins, AHG, wenn es im Bereich der Hoheitsverwaltung des Rechtsträgers tätig ist. Die Selbstverwaltung wird dann in staatlicher Funktion tätig, wenn sie Akte setzt, die in der Verfassung als typische Funktionen des Staates geregelt sind, die Akte der Selbstverwaltung daher rechtlich wie Akte des Staates wirken, indem sie von der Rechtsordnung mit Zwangswirkung ausgestattet sind. Beim schadensstiftenden Verhalten in Vollziehung der Gesetze muss es sich allerdings nicht unmittelbar um die Anwendung oder Unterlassung von Befehls- oder Zwangsgewalt handeln. Erforderlich ist lediglich, dass das in Betracht kommende Organverhalten in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 57/195; SZ 68/60; EvBl 2002/13 ua). Dass die Festsetzung und Einhebung von Umlagen und Beiträgen durch die Beklagte schon wegen der einseitigen Bestimmung durch die vom Gesetzgeber mit der Umlagenhoheit ausgestatteten Landeskammern und wegen des Zwanges ihrer Entrichtung durch die Kammermitglieder (Paragraphen 41, 58, ÄrzteG 1984) dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist, kann nicht zweifelhaft sein vergleiche SZ 51/161).
Gemäß § 2 Abs 2 AHG besteht allerdings ein Ersatzanspruch nach diesem Gesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die Amtshaftung kann somit nur dann mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für aussichtslos hielt (RIS-Justiz RS0053063).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG besteht allerdings ein Ersatzanspruch nach diesem Gesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Die Amtshaftung kann somit nur dann mit Erfolg in Anspruch genommen werden, wenn alle zulässigen und rechtzeitig möglichen Rechtsmittel einschließlich der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ergriffen wurden. Eine Nachprüfung der Erfolgsaussichten kommt im Amtshaftungsverfahren nicht mehr in Betracht. Die Unterlassung der Ausschöpfung des Rechtszuges ist auch nicht dadurch zu entschuldigen, dass der Amtshaftungskläger das Rechtsmittel oder die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof für aussichtslos hielt (RIS-Justiz RS0053063).
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Kläger die endgültigen Vorschreibungen für die Jahre 1984 bis 1989 zwar durch Beschwerde an die Gremien der Beklagten bekämpft, deren Zurückweisung jedoch nicht zum Anlass der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genommen, obgleich es sich bei den zu bekämpfenden Bescheiden nicht um vorläufige Vorschreibungen im Sinn des § 2 BUO gehandelt hat, die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. 2. 1980 (GZ B 124/79) als bloß administrative Mitteilung des Kammeramtes beurteilt wurden, denen Bescheidqualität nicht zukomme. Die Berufung des Klägers auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs geht dann fehl, wenn - wie hier - ein Antrag auf Bescheidausfertigung bescheidmäßig zurückgewiesen werde. Wie der Verfassungsgerichtshof (ZfVB 1997/1484) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof (95/11/0419; 97/11/0187) ausgesprochen haben, sieht das Ärztegesetz für die Vorschreibung der Kammerumlage prinzipiell ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Bescheid abgeschlossen wird. Damit ist jedem Kammerangehörigen die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen und gegebenenfalls - nach Durchlaufen des Instanzenzugs - im Wege einer Beschwerde gemäß Art 144 B-VG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die angewendete Umlagenordnung vorzubringen oder den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 95/11/0419 klargestellt, dass die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, die (vorläufige) Vorschreibung der Kammerumlage und -beiträge sei kein Bescheid, noch keinesfalls bedeute, dass nicht ein "Bescheidanspruch auf Grund eines ausdrücklich auf bescheidmäßigen Abspruch gerichteten Antrages besteht". Da somit die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig und im Übrigen - wie die Vorgänge der Folgejahre zeigen - nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, hat der Kläger gegen die ihn treffende Schadenminderungspflicht verstoßen und damit dem Grundsatz der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs nicht Rechnung getragen, weshalb insoweit der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch schon gemäß § 2 Abs 2 AHG nicht zu Recht besteht.Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat der Kläger die endgültigen Vorschreibungen für die Jahre 1984 bis 1989 zwar durch Beschwerde an die Gremien der Beklagten bekämpft, deren Zurückweisung jedoch nicht zum Anlass der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof genommen, obgleich es sich bei den zu bekämpfenden Bescheiden nicht um vorläufige Vorschreibungen im Sinn des Paragraph 2, BUO gehandelt hat, die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 1. 2. 1980 (GZ B 124/79) als bloß administrative Mitteilung des Kammeramtes beurteilt wurden, denen Bescheidqualität nicht zukomme. Die Berufung des Klägers auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs geht dann fehl, wenn - wie hier - ein Antrag auf Bescheidausfertigung bescheidmäßig zurückgewiesen werde. Wie der Verfassungsgerichtshof (ZfVB 1997/1484) und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof (95/11/0419; 97/11/0187) ausgesprochen haben, sieht das Ärztegesetz für die Vorschreibung der Kammerumlage prinzipiell ein Verwaltungsverfahren vor, das durch Bescheid abgeschlossen wird. Damit ist jedem Kammerangehörigen die Möglichkeit eröffnet, die bescheidmäßige Festsetzung der von ihm zu entrichtenden Kammerumlage zu verlangen und gegebenenfalls - nach Durchlaufen des Instanzenzugs - im Wege einer Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof seine Bedenken gegen die angewendete Umlagenordnung vorzubringen oder den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 95/11/0419 klargestellt, dass die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, die (vorläufige) Vorschreibung der Kammerumlage und -beiträge sei kein Bescheid, noch keinesfalls bedeute, dass nicht ein "Bescheidanspruch auf Grund eines ausdrücklich auf bescheidmäßigen Abspruch gerichteten Antrages besteht". Da somit die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig und im Übrigen - wie die Vorgänge der Folgejahre zeigen - nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, hat der Kläger gegen die ihn treffende Schadenminderungspflicht verstoßen und damit dem Grundsatz der Subsidiarität des Amtshaftungsanspruchs nicht Rechnung getragen, weshalb insoweit der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch schon gemäß Paragraph 2, Absatz 2, AHG nicht zu Recht besteht.
Was die Jahre 1990 bis 1993 betrifft, hat der Kläger jeweils Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die im Ergebnis abschlägig beschieden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dabei mit den vom Kläger als amtshaftungsrelevant bezeichneten Rechtsfragen auseinandergesetzt und ausgeführt, die vom Kläger bekämpften, über seine Umlagenverbindlichkeiten förmlich absprechenden Bescheide seien im Sinne der Ansicht des Klägers "rechtsmittelfähig"; die gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehende Umlageverpflichtung der Beklagten und die Bemessung der für die Bundesfachgruppen erforderlichen Kosten nach Kopfquoten der betroffenen Kammerangehörigen seien nicht zu beanstanden (VwGH GZ 97/11/0187). Liegt aber bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der für diese Jahre ergangenen Bescheide vor, ist das Gericht daran schon nach § 2 Abs 3 AHG sowie nach dem nur so zu verstehenden § 11 Abs 1 AHG gebunden (Schragel, AHG2 Rz 270). Da somit die Rechtsmäßigkeit der Vorgangsweise der Beklagten in den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Belangen feststeht, ist auch für diesen Zeitraum insoweit ein Amtshaftungsanspruch zu verneinen.Was die Jahre 1990 bis 1993 betrifft, hat der Kläger jeweils Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, die im Ergebnis abschlägig beschieden wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dabei mit den vom Kläger als amtshaftungsrelevant bezeichneten Rechtsfragen auseinandergesetzt und ausgeführt, die vom Kläger bekämpften, über seine Umlagenverbindlichkeiten förmlich absprechenden Bescheide seien im Sinne der Ansicht des Klägers "rechtsmittelfähig"; die gegenüber der Österreichischen Ärztekammer bestehende Umlageverpflichtung der Beklagten und die Bemessung der für die Bundesfachgruppen erforderlichen Kosten nach Kopfquoten der betroffenen Kammerangehörigen seien nicht zu beanstanden (VwGH GZ 97/11/0187). Liegt aber bereits ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der für diese Jahre ergangenen Bescheide vor, ist das Gericht daran schon nach Paragraph 2, Absatz 3, AHG sowie nach dem nur so zu verstehenden Paragraph 11, Absatz eins, AHG gebunden (Schragel, AHG2 Rz 270). Da somit die Rechtsmäßigkeit der Vorgangsweise der Beklagten in den vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Belangen feststeht, ist auch für diesen Zeitraum insoweit ein Amtshaftungsanspruch zu verneinen.
Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beitragsvorschreibungen für die Jahre 1990 bis 1993 ist aber nicht nur bindend festgestellt, dass insoweit im Ergebnis den Organen der Beklagten ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann, sondern auch der Weg für die bescheidmäßige Vorschreibung des Jahres 1994 vorgezeichnet. Da vom Kläger gar nicht behauptet wurde, für dieses Jahr seien abweichend von den vorhergehenden Jahren andere anspruchsbegründende Aspekte zu beachten, kann, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung gemäß § 11 Abs 1 AHG geboten wäre, der Sachverhalt dahin beurteilt werden, dass die von der Beklagten ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsansicht, selbst bei nachfolgender Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vertretbar war. Wie der erkennende Senat erhoben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. 10. 2000 (GZ 2000/11/0173) auch die Beschwerde des Klägers gegen die Vorschreibung für die Jahre 1994 bis 1996 als unbegründet abgewiesen und dabei im Wesentlichen auf die bislang in Sachen des Klägers ergangenen Vorentscheidungen Bezug genommen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch der Bescheid für das Jahr 1994 im Ergebnis nicht nur vertretbar, sondern aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs auch richtig war.Durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Beitragsvorschreibungen für die Jahre 1990 bis 1993 ist aber nicht nur bindend festgestellt, dass insoweit im Ergebnis den Organen der Beklagten ein schuldhaft rechtswidriges Verhalten nicht vorgeworfen werden kann, sondern auch der Weg für die bescheidmäßige Vorschreibung des Jahres 1994 vorgezeichnet. Da vom Kläger gar nicht behauptet wurde, für dieses Jahr seien abweichend von den vorhergehenden Jahren andere anspruchsbegründende Aspekte zu beachten, kann, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG geboten wäre, der Sachverhalt dahin beurteilt werden, dass die von der Beklagten ihrem Bescheid zu Grunde gelegte Rechtsansicht, selbst bei nachfolgender Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vertretbar war. Wie der erkennende Senat erhoben hat, hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24. 10. 2000 (GZ 2000/11/0173) auch die Beschwerde des Klägers gegen die Vorschreibung für die Jahre 1994 bis 1996 als unbegründet abgewiesen und dabei im Wesentlichen auf die bislang in Sachen des Klägers ergangenen Vorentscheidungen Bezug genommen. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auch der Bescheid für das Jahr 1994 im Ergebnis nicht nur vertretbar, sondern aus der Sicht des Verwaltungsgerichtshofs auch richtig war.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht selten nicht bloß den zunächst von den Organen der Beklagten erlassenen Bescheid, sondern auch danach erlassene Ersatzbescheide in derselben Sache aufgehoben hat, bis es schließlich zur Bestätigung eines Ersatzbescheids kam; die Einzelheiten sind den erstinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen. Aus dieser Tatsache leitet der Kläger jedoch keine Ersatzansprüche ab, begehrt er doch ausschließlich den Rückersatz jener Teile der einbehaltenen Umlagen und Beiträge, die seiner Ansicht nach rechtsgrundlos eingehoben wurden und wie er sie in der Klage und dem Schriftsatz ON 21 nach Jahren aufgeschlüsselt detailliert angeführt hat. Obwohl der Kläger am Ende des letztgenannten Schriftsatzes (AS 86) ausführt, selbst im Falle der Sanierung durch rechtskräftige und vollstreckbare Vorschreibungen sei ihm durch Zinsenverlust und aufgelaufene Kosten ein Schaden entstanden, hat er insoweit ein Klagebegehren nicht erhoben, sodass sich die Prüfung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs darauf zu beschränken hat, ob die Vorschreibungen an sich der geltenden Rechtslage entsprochen haben. Dies ist aber - wie dargestellt - auf Grund der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen. Der Kläger hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch darauf gestützt, dass die Beklagte durch Bekanntgabe der einzubehaltenden Daten an die Gebietskrankenkasse gegen das Datenschutzgesetz verstoßen habe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis V 44/92, mit dem festgestellt wurde, dass der erste Satz des § 11 Abs 1 BUO in der Fassung des Beschlusses vom 12. 10. 1975 verfassungswidrig und in der Fassung des Beschlusses vom 24. 7. 1986 bis 31. 12. 1986 gesetzwidrig war, ausgesprochen hat, enthielt das Ärztegesetz bis zur Novelle 1987, die mit 1. 1. 1987 in Kraft getreten ist, keine Ermächtigung, die es erlaubt hätte, in der BUO eine Regelung für den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen von Kassenhonoraren durch den Sozialversicherungsträger vorzusehen. In diesem Sinne erging auch der Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. 6. 1986 (GZ 120.075/17-DSK/86), mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beklagte durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlage vom Kassenhonorar der Beschwerdeführer einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse gegen § 7 DSG verstoßen habe, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer Daten verletzt worden seien. In der Folge wurde in § 56 Abs 3 ÄrzteG vorerst die Ermächtigung aufgenommen, die Umlagenordnung könne nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage vorsehen (BGBl Nr 314/1987), sowie schließlich normiert, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen haben (BGBl Nr 461/1992). Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. 6. 1999 (GZ 120.649/11-DSK/99) wurde nunmehr die Beschwerde des Klägers im Antragspunkt, die Datenschutzkommission möge erkennen, dass die Beklagte durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlagen des Beschwerdeführers einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse gegen § 7 DSG verstoßen habe, als unbegründet abgewiesen. Die Kommission führte unter Hinweis auf § 56 Abs 3 ÄrzteG 1984 (§ 91 Abs 5 ÄrzteG 1998) sowie die in § 38 Abs 6 Z 1 ÄrzteG 1984 (§ 66 Abs 6 Z 1 ÄrzteG 1998) enthaltene gesetzliche Ermächtigung, die zur Einhebung der Kammerumlagen und -beiträge notwendigen Daten an Sozialversicherungsträger zu übermitteln, aus, dass weder ein Eingriff in das Grundrecht des Art 8 Abs 2 MRK gegeben sei, noch gegen die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht selten nicht bloß den zunächst von den Organen der Beklagten erlassenen Bescheid, sondern auch danach erlassene Ersatzbescheide in derselben Sache aufgehoben hat, bis es schließlich zur Bestätigung eines Ersatzbescheids kam; die Einzelheiten sind den erstinstanzlichen Feststellungen zu entnehmen. Aus dieser Tatsache leitet der Kläger jedoch keine Ersatzansprüche ab, begehrt er doch ausschließlich den Rückersatz jener Teile der einbehaltenen Umlagen und Beiträge, die seiner Ansicht nach rechtsgrundlos eingehoben wurden und wie er sie in der Klage und dem Schriftsatz ON 21 nach Jahren aufgeschlüsselt detailliert angeführt hat. Obwohl der Kläger am Ende des letztgenannten Schriftsatzes (AS 86) ausführt, selbst im Falle der Sanierung durch rechtskräftige und vollstreckbare Vorschreibungen sei ihm durch Zinsenverlust und aufgelaufene Kosten ein Schaden entstanden, hat er insoweit ein Klagebegehren nicht erhoben, sodass sich die Prüfung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs darauf zu beschränken hat, ob die Vorschreibungen an sich der geltenden Rechtslage entsprochen haben. Dies ist aber - wie dargestellt - auf Grund der zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs zu bejahen. Der Kläger hat den geltend gemachten Schadenersatzanspruch auch darauf gestützt, dass die Beklagte durch Bekanntgabe der einzubehaltenden Daten an die Gebietskrankenkasse gegen das Datenschutzgesetz verstoßen habe. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis römisch fünf 44/92, mit dem festgestellt wurde, dass der erste Satz des Paragraph 11, Absatz eins, BUO in der Fassung des Beschlusses vom 12. 10. 1975 verfassungswidrig und in der Fassung des Beschlusses vom 24. 7. 1986 bis 31. 12. 1986 gesetzwidrig war, ausgesprochen hat, enthielt das Ärztegesetz bis zur Novelle 1987, die mit 1. 1. 1987 in Kraft getreten ist, keine Ermächtigung, die es erlaubt hätte, in der BUO eine Regelung für den Einbehalt von Beiträgen und Umlagen von Kassenhonoraren durch den Sozialversicherungsträger vorzusehen. In diesem Sinne erging auch der Bescheid der Datenschutzkommission vom 2. 6. 1986 (GZ 120.075/17-DSK/86), mit dem ausgesprochen wurde, dass die Beklagte durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlage vom Kassenhonorar der Beschwerdeführer einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse gegen Paragraph 7, DSG verstoßen habe, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Geheimhaltung ihrer Daten verletzt worden seien. In der Folge wurde in Paragraph 56, Absatz 3, ÄrzteG vorerst die Ermächtigung aufgenommen, die Umlagenordnung könne nähere Bestimmungen über die Festsetzung und Entrichtung der Kammerumlage vorsehen Bundesgesetzblatt Nr 314 aus 1987,), sowie schließlich normiert, dass die gesetzlichen Sozialversicherungsträger und Krankenfürsorgeanstalten die Kammerumlagen, die in der jeweiligen Umlagenordnung als Schillingbeträge oder Prozentsätze ausgewiesen sind, bei den Honorarabrechnungen einzubehalten und sie längstens bis zum 15. Tag nach Fälligkeit der Honorarzahlung an die zuständige Ärztekammer abzuführen haben Bundesgesetzblatt Nr 461 aus 1992,). Mit Bescheid der Datenschutzkommission vom 11. 6. 1999 (GZ 120.649/11-DSK/99) wurde nunmehr die Beschwerde des Klägers im Antragspunkt, die Datenschutzkommission möge erkennen, dass die Beklagte durch die laufende Bekanntgabe jener Beträge, die als Kammerbeitrag und Kammerumlagen des Beschwerdeführers einzubehalten waren, an die Gebietskrankenkasse gegen Paragraph 7, DSG verstoßen habe, als unbegründet abgewiesen. Die Kommission führte unter Hinweis auf Paragraph 56, Absatz 3, ÄrzteG 1984 (Paragraph 91, Absatz 5, ÄrzteG 1998) sowie die in Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer eins, ÄrzteG 1984 (Paragraph 66, Absatz 6, Ziffer eins, ÄrzteG 1998) enthaltene gesetzliche Ermächtigung, die zur Einhebung der Kammerumlagen und -beiträge notwendigen Daten an Sozialversicherungsträger zu übermitteln, aus, dass weder ein Eingriff in das Grundrecht des Artikel 8, Absatz 2, MRK gegeben sei, noch gegen die ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung verfassungsrechtliche Bedenken bestünden.
Ob auf Grund der dargestellten Rechtslage Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes bestehen könnten, muss hier nicht weiter geprüft werden, weil der Kläger insoweit einen ersatzfähigen Schaden nicht geltend gemacht hat. Der Umstand, dass die Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei, stellt für sich allein noch keinen Nachteil dar, der als auch nur ideeller Schaden bezeichnet werden könnte (SZ 61/109). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Organe der Beklagten vor dem 1. 1. 1987 wegen des Beschlusses des verfassungs- bzw gesetzwidrigen § 11 Abs 1 BUO haftbar gemacht werden könnten (RIS-Justiz RS0050058), kann nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß § 58 ÄrzteG 1984 (nunmehr: § 93 ÄrzteG 1998) rückständige Umlagen und Beiträge nach den §§ 56 und 57 (nunmehr §§ 91 und 92 ÄrzteG 1998) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden können. Die gemäß § 13 BUO auszustellenden Rückstandsausweise stellen Exekutionstitel dar (VwGH 28. 11. 1996, GZ 94/11/0371). Selbst wenn daher die Beklagte in der Zeit bis 1. 1. 1987 die Einhebung nicht im Wege des Sozialversicherungsträgers durchgeführt hätte, wären die Beiträge und Umlagen von ihr doch - letztlich - im Wege des Vollstreckungsverfahrens eingetrieben worden, sodass ein ersatzfähiger Schaden jedenfalls nicht in diesen Beiträgen selbst oder in Teilen davon gelegen sein kann.Ob auf Grund der dargestellten Rechtslage Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes bestehen könnten, muss hier nicht weiter geprüft werden, weil der Kläger insoweit einen ersatzfähigen Schaden nicht geltend gemacht hat. Der Umstand, dass die Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei, stellt für sich allein noch keinen Nachteil dar, der als auch nur ideeller Schaden bezeichnet werden könnte (SZ 61/109). Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Organe der Beklagten vor dem 1. 1. 1987 wegen des Beschlusses des verfassungs- bzw gesetzwidrigen Paragraph 11, Absatz eins, BUO haftbar gemacht werden könnten (RIS-Justiz RS0050058), kann nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß Paragraph 58, ÄrzteG 1984 (nunmehr: Paragraph 93, ÄrzteG 1998) rückständige Umlagen und Beiträge nach den Paragraphen 56 und 57 (nunmehr Paragraphen 91 und 92 ÄrzteG 1998) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden können. Die gemäß Paragraph 13, BUO auszustellenden Rückstandsausweise stellen Exekutionstitel dar (VwGH 28. 11. 1996, GZ 94/11/0371). Selbst wenn daher die Beklagte in der Zeit bis 1. 1. 1987 die Einhebung nicht im Wege des Sozialversicherungsträgers durchgeführt hätte, wären die Beiträge und Umlagen von ihr doch - letztlich - im Wege des Vollstreckungsverfahrens eingetrieben worden, sodass ein ersatzfähiger Schaden jedenfalls nicht in diesen Beiträgen selbst oder in Teilen davon gelegen sein kann.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.