Rechtssatz RS0038184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038184
Entscheidungsdatum
30.09.2002
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. (Hier: die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft der Kenntnis des Doktorates [DSG]; nur bei in Geld meßbarer Verringerung des Vermögens.)
Entscheidungstexte
- 6 Ob 9/88
Entscheidungstext OGH 05.05.1988 6 Ob 9/88
Veröff: EvBl 1988/150 S 757 = WBl 1989,66 = SZ 61/109
- 1 Ob 318/01y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 318/01y
Auch; Beisatz: Der Umstand, dass die Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Datenschutzgesetz gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen sei, stellt für sich allein noch keinen Nachteil dar, der als auch nur ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038184
Dokumentnummer
JJR_19880505_OGH0002_0060OB00009_8800000_001