Die Revisionen sind nicht berechtigt.
Gemäß § 25 Abs 1 DSG kann ein Betroffener beim Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verlangen. Wurden diese Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über die Empfänger verlangen. Gemäß § 58 Abs 8 DSG muß Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem 1.Jänner 1979 ermittelt worden sind, nicht erteilt werden. Mit Recht wird in beiden Revisionen die Ansicht des Berufungsgerichtes gerügt, den Kläger treffe die Beweispflicht dafür, daß Daten erst ab dem 1.Jänner 1979 gespeichert worden seien. Gemäß § 25 Abs 1 DSG trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Pflicht, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen. Die Beweislast dafür, daß eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel gemäß § 58 Abs 8 DSG deshalb vorliegt, weil die Daten schon vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt wurden, trifft den Beklagen (vgl. zur Beweispflicht bei Ausnahmen von einer allgemeinen Regelung ÖA 1986, 75). Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die Frage, wann die Daten gespeichert wurden, Umstände betrifft, die allein in der Sphäre des Beklagten liegen und daher nur ihm bekannt und damit auch nur durch ihn beweisbar sind (MietSlg 34.640; 1 Ob 641/87; vgl. auch Fasching Zivilprozeßrecht, Rdz 883). Die Erbringung des Beweises, daß das vom Kläger 1971 erworbene Doktorat vom Beklagten schon vor dem 1. Jänner 1979 gespeichert wurde, wäre für den Kläger aber praktisch unmöglich. Die Ansicht, die Beweispflicht dafür, daß Daten bereits vor dem 1.Jänner 1979 ermittelt wurden, treffe den Auftraggeber, entspricht - soweit überblickbar - auch dem Schrifttum (Duschanek, Datenschutzgesetz, S. 81, der die Ansicht vertritt, im Zweifelsfall wäre eine Beweisführung, daß eine gefordete Auskunft über die Herkunft von Daten im Hinblick auf den erwähnten Termin nicht zu erteilen sei, am besten durch Dokumentation des Datenstandes vom 1. Jänner 1979 zu erbringen. Surböck-Zogelmann, Leitfaden zum Datenschutzgesetz, S. 39, erörtern, wie der Auftraggeber den Beweis über die Herkunft vor dem 1.Jänner 1979 erbringen kann. Surböck, Datenschutzpraxis in Österreich, S. 35, folgert aus der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft der Daten ab dem 1.Jänner 1979, es wären bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Maßnahmen zu treffen gewesen, um später einen Herkunftsbeweis bzw. einen Beweis dafür erbringen zu können, daß Daten vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden seien). Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes spricht "Die erkennbare Teleologie des Gesetzes" nicht für eine andere Lösung. Richtig ist, daß eine Auskunftspflicht und Evidenz über die Herkunft von Daten vor dem 1.Jänner 1979 nicht verlangt wird, doch rechtfertigt dies nicht den Schluß, dem Auftraggeber könne ein Beweis über den Zeitpunkt der Ermittlung, so etwa durch Vorlage einer Dokumentation des Datenstandes zum 1. Jänner 1979, nicht zugemutet werden. Der Hinweis auf § 5 ABGB ist nicht zutreffend, weil ein rückwirkendes Gesetz nicht vorliegt. Ebenso sind die Ausführungen, Ausnahmeregelungen seien nicht weit auszulegen, nicht zielführend, weil - wie oben dargelegt - die Ausnahmeregelung jene des § 58 Abs 8 DSG ist, denn dort ist eine Ausnahme von der Auskunftspflicht normiert.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSG kann ein Betroffener beim Auftraggeber Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten und über deren Herkunft verlangen. Wurden diese Daten übermittelt, kann der Betroffene auch Auskunft über die Empfänger verlangen. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, DSG muß Auskunft über die Herkunft von Daten, die vor dem 1.Jänner 1979 ermittelt worden sind, nicht erteilt werden. Mit Recht wird in beiden Revisionen die Ansicht des Berufungsgerichtes gerügt, den Kläger treffe die Beweispflicht dafür, daß Daten erst ab dem 1.Jänner 1979 gespeichert worden seien. Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSG trifft den Auftraggeber grundsätzlich die Pflicht, über die Herkunft der Daten Auskunft zu erteilen. Die Beweislast dafür, daß eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel gemäß Paragraph 58, Absatz 8, DSG deshalb vorliegt, weil die Daten schon vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt wurden, trifft den Beklagen vergleiche zur Beweispflicht bei Ausnahmen von einer allgemeinen Regelung ÖA 1986, 75). Es ist auch darauf hinzuweisen, daß die Frage, wann die Daten gespeichert wurden, Umstände betrifft, die allein in der Sphäre des Beklagten liegen und daher nur ihm bekannt und damit auch nur durch ihn beweisbar sind (MietSlg 34.640; 1 Ob 641/87; vergleiche auch Fasching Zivilprozeßrecht, Rdz 883). Die Erbringung des Beweises, daß das vom Kläger 1971 erworbene Doktorat vom Beklagten schon vor dem 1. Jänner 1979 gespeichert wurde, wäre für den Kläger aber praktisch unmöglich. Die Ansicht, die Beweispflicht dafür, daß Daten bereits vor dem 1.Jänner 1979 ermittelt wurden, treffe den Auftraggeber, entspricht - soweit überblickbar - auch dem Schrifttum (Duschanek, Datenschutzgesetz, S. 81, der die Ansicht vertritt, im Zweifelsfall wäre eine Beweisführung, daß eine gefordete Auskunft über die Herkunft von Daten im Hinblick auf den erwähnten Termin nicht zu erteilen sei, am besten durch Dokumentation des Datenstandes vom 1. Jänner 1979 zu erbringen. Surböck-Zogelmann, Leitfaden zum Datenschutzgesetz, S. 39, erörtern, wie der Auftraggeber den Beweis über die Herkunft vor dem 1.Jänner 1979 erbringen kann. Surböck, Datenschutzpraxis in Österreich, S. 35, folgert aus der Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft der Daten ab dem 1.Jänner 1979, es wären bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Maßnahmen zu treffen gewesen, um später einen Herkunftsbeweis bzw. einen Beweis dafür erbringen zu können, daß Daten vor dem 1. Jänner 1979 ermittelt worden seien). Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichtes spricht "Die erkennbare Teleologie des Gesetzes" nicht für eine andere Lösung. Richtig ist, daß eine Auskunftspflicht und Evidenz über die Herkunft von Daten vor dem 1.Jänner 1979 nicht verlangt wird, doch rechtfertigt dies nicht den Schluß, dem Auftraggeber könne ein Beweis über den Zeitpunkt der Ermittlung, so etwa durch Vorlage einer Dokumentation des Datenstandes zum 1. Jänner 1979, nicht zugemutet werden. Der Hinweis auf Paragraph 5, ABGB ist nicht zutreffend, weil ein rückwirkendes Gesetz nicht vorliegt. Ebenso sind die Ausführungen, Ausnahmeregelungen seien nicht weit auszulegen, nicht zielführend, weil - wie oben dargelegt - die Ausnahmeregelung jene des Paragraph 58, Absatz 8, DSG ist, denn dort ist eine Ausnahme von der Auskunftspflicht normiert.
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die Daten niemandem übermittelt, ist hingegen zu billigen. Unter Übermitteln von Daten im Sinne des § 3 Z 8 DSG in der vor der Datenschutzgesetz-Novelle 1986 geltenden Fassung ist das Weitergeben, Übertragen, Bekanntgeben, Veröffentlichen oder sonstige Offenbaren von verarbeiteten Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder den Verarbeiter zu verstehen. Das Weitergeben ist die Bekanntgabe gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung, bei der oder in deren Auftrag die Daten verwendet werden (Reisinger in Pawlikowsky, Datenschutz, S. 39). Unter Weitergabe von Daten kann nur deren Preisgabe an Außenstehende verstanden werden (Bednar-Weissenböck, Datenschutzhandbuch, S. 65). Teilt derjenige, der ein Adressenbüro betreibt, die Daten nicht seinen Kunden mit, sondern versieht er Werbematerial, das ihm von seinen Kunden übergeben oder das von ihm im Auftrag der Kunden selbst hergestellt wurde, mit Namen und Adressen, die er gespeichert hat, dann überläßt er die Daten den Kunden nicht, die Kunden erlangen von den Daten keine Kenntnis. Wohl werden nicht zustellbare Sendungen von der Post den Kunden übermittelt, doch reicht dies nicht aus, um von einem Übermitteln von Daten im Sinne des § 3 Z 8 DSG aF sprechen zu können. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine vom Beklagten für einen Kunden an den Kläger gerichtete Sendung nicht zugestellt werden konnte und daher in die Hände des Kunden gelangte. Die in der Revision des Klägers vertretene Ansicht, von einer Übermittlung der Daten sei auch deshalb auszugehen, weil bei einer Kontaktnahme des Adressaten mit dem Kunden des Adreßbüros die Daten dem Kunden bekannt würden, ist verfehlt, denn in diesem Fall werden die Daten vom Adressaten selbst bekannt gegeben. Der Beklagte, der Aufträgen seiner Kunden nachgekommen ist, deren Werbesendungen an bestimmte Zielgruppen zu schicken, hat auch nicht als Stellvertreter oder "verlängerte Hand" dieser Kunden gehandelt. Die Daten kamen durch die Handlungsweise des Beklagten nicht in den "Herrschaftsbereich" der Kunden. Durch die vom Beklagten gehandhabte Vorgangsweise wird auch nicht das Datenschutzgesetz umgangen oder ausgehölt. Durch § 25 DSG soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, zu prüfen, wer auf Grund einer Speicherung Kenntnis seiner Daten hat. Im vorliegenden Fall hatten die Kunden des Beklagten aber keine Kenntnis von den Daten des Klägers, weshalb auch eine teleologische Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führen kann.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagte habe die Daten niemandem übermittelt, ist hingegen zu billigen. Unter Übermitteln von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG in der vor der Datenschutzgesetz-Novelle 1986 geltenden Fassung ist das Weitergeben, Übertragen, Bekanntgeben, Veröffentlichen oder sonstige Offenbaren von verarbeiteten Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder den Verarbeiter zu verstehen. Das Weitergeben ist die Bekanntgabe gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Personen oder Stellen außerhalb der Einrichtung, bei der oder in deren Auftrag die Daten verwendet werden (Reisinger in Pawlikowsky, Datenschutz, S. 39). Unter Weitergabe von Daten kann nur deren Preisgabe an Außenstehende verstanden werden (Bednar-Weissenböck, Datenschutzhandbuch, S. 65). Teilt derjenige, der ein Adressenbüro betreibt, die Daten nicht seinen Kunden mit, sondern versieht er Werbematerial, das ihm von seinen Kunden übergeben oder das von ihm im Auftrag der Kunden selbst hergestellt wurde, mit Namen und Adressen, die er gespeichert hat, dann überläßt er die Daten den Kunden nicht, die Kunden erlangen von den Daten keine Kenntnis. Wohl werden nicht zustellbare Sendungen von der Post den Kunden übermittelt, doch reicht dies nicht aus, um von einem Übermitteln von Daten im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 8, DSG aF sprechen zu können. Es besteht auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß eine vom Beklagten für einen Kunden an den Kläger gerichtete Sendung nicht zugestellt werden konnte und daher in die Hände des Kunden gelangte. Die in der Revision des Klägers vertretene Ansicht, von einer Übermittlung der Daten sei auch deshalb auszugehen, weil bei einer Kontaktnahme des Adressaten mit dem Kunden des Adreßbüros die Daten dem Kunden bekannt würden, ist verfehlt, denn in diesem Fall werden die Daten vom Adressaten selbst bekannt gegeben. Der Beklagte, der Aufträgen seiner Kunden nachgekommen ist, deren Werbesendungen an bestimmte Zielgruppen zu schicken, hat auch nicht als Stellvertreter oder "verlängerte Hand" dieser Kunden gehandelt. Die Daten kamen durch die Handlungsweise des Beklagten nicht in den "Herrschaftsbereich" der Kunden. Durch die vom Beklagten gehandhabte Vorgangsweise wird auch nicht das Datenschutzgesetz umgangen oder ausgehölt. Durch Paragraph 25, DSG soll der Betroffene in die Lage versetzt werden, zu prüfen, wer auf Grund einer Speicherung Kenntnis seiner Daten hat. Im vorliegenden Fall hatten die Kunden des Beklagten aber keine Kenntnis von den Daten des Klägers, weshalb auch eine teleologische Auslegung zu keinem anderen Ergebnis führen kann.
Prüft man, ausgehend von diesen Grundsätzen, die Auskunft, die der Beklagte dem Kläger erteilte, ergibt sich folgendes:
Dafür, daß die gespeicherten Daten nicht vollständig bekannt
gegeben wurden, ergab das Verfahren keinerlei Anhaltspunkt. Eine
Bekanntgabe der Empfänger übermittelter Daten war nicht
erforderlich, weil eine Übermittlung nicht erfolgte. Zu
berücksichtigen ist allerdings, daß die erteilte Auskunft nicht
vollständig war, weil der Beklagte der keinen Beweis dafür
erbrachte, das Doktorat schon vor dem 1.Jänner 1979 ermittelt zu
haben, keine Auskunft über die Herkunft der Kenntis des Doktorates
gab. Insofern wäre das Klagebegehren daher berechtigt. Allerdings
steht fest, daß der Beklagte nicht mehr in der Lage ist,
festzustellen, woher er vom akademischen Grad des Klägers Kenntnis
hatte. Daher ist davon auszugehen, daß auch eine Rekonstruktion
nicht mehr möglich ist (vgl. JBl 1986, 663) und hinsichtlich des Begehrens, die Herkunft des akademischen Grades des Klägers bekannt zu geben, Unmöglichkeit der Leistung vorliegt.nicht mehr möglich ist vergleiche JBl 1986, 663) und hinsichtlich des Begehrens, die Herkunft des akademischen Grades des Klägers bekannt zu geben, Unmöglichkeit der Leistung vorliegt.
Das Hauptbegehren des Klägers wurde daher vom Berufungsgericht zu Recht abgewiesen.
Hinsichtlich des Eventualbegehrens auf Ersatz eines ideellen Schadens ist darauf hinzuweisen, daß nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Ersatz ideellen Schadens im allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen wurde (vgl. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 224 mwN). Inwieweit in den Entscheidungen JBl 1980, 372 und JBl 1986, 114 (in diesen Fällen wurde Ersatz ideellen Schadens bei Freiheitsberaubung und Notzucht zuerkannt) hievon abgegangen wurde und ob etwa aus den Worten "Tilgung der erlittenen Beleidigung" im § 1323 ABGB (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 1324 mwN) die Ersatzfähigkeit eines ideellen Schadens geschlossen werden könnte, braucht hier nicht geprüft werden, weil ein ideeller Schaden jedenfalls nur dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene einen Nachteil erlitten hat, wenn dieser auch nicht zu einer Verringerung seines in Geld meßbaren Vermögens geführt hat (Koziol aaO 39). Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft der Kenntnis des Doktorates eine Gefühlsbeeinträchtigung des Klägers zur Folge hatte (vgl. Koziol aaO 231). Der Kläger hat auch keinerlei Vorbringen darüber erstattet, worin ein Nachteil bestehen sollte, den er dadurch erlitten hat, daß der Beklagte nicht bekannt gab, woher er Kenntnis vom Doktorat des Kägers hatte.Hinsichtlich des Eventualbegehrens auf Ersatz eines ideellen Schadens ist darauf hinzuweisen, daß nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes Ersatz ideellen Schadens im allgemeinen nur in den vom Gesetz angeführten Fällen zugesprochen wurde vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 224 mwN). Inwieweit in den Entscheidungen JBl 1980, 372 und JBl 1986, 114 (in diesen Fällen wurde Ersatz ideellen Schadens bei Freiheitsberaubung und Notzucht zuerkannt) hievon abgegangen wurde und ob etwa aus den Worten "Tilgung der erlittenen Beleidigung" im Paragraph 1323, ABGB vergleiche Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 1324, mwN) die Ersatzfähigkeit eines ideellen Schadens geschlossen werden könnte, braucht hier nicht geprüft werden, weil ein ideeller Schaden jedenfalls nur dann angenommen werden kann, wenn der Betroffene einen Nachteil erlitten hat, wenn dieser auch nicht zu einer Verringerung seines in Geld meßbaren Vermögens geführt hat (Koziol aaO 39). Der Umstand, daß der Beklagte einer gesetzlichen Verpflichtung gegenüber dem Kläger nicht nachkam, stellt für sich allein noch keinen Nachteil des Klägers dar, der als ideeller Schaden bezeichnet werden könnte. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Verweigerung der Auskunft über die Herkunft der Kenntnis des Doktorates eine Gefühlsbeeinträchtigung des Klägers zur Folge hatte vergleiche Koziol aaO 231). Der Kläger hat auch keinerlei Vorbringen darüber erstattet, worin ein Nachteil bestehen sollte, den er dadurch erlitten hat, daß der Beklagte nicht bekannt gab, woher er Kenntnis vom Doktorat des Kägers hatte.
Das Eventualbegehren wurde daher schon deshalb zu Recht abgewiesen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, daß der Kläger einen ideellen Schaden erlitten hat.
Aus diesen Gründen war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Aus diesen Gründen war beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Da die Voraussetzungen des § 29 Abs 4 DSG vorliegen, war im Sinne des Antrages der Nebenintervenientin die Eintragung der Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister anzuordnen.Da die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 4, DSG vorliegen, war im Sinne des Antrages der Nebenintervenientin die Eintragung der Entscheidung in das Datenverarbeitungsregister anzuordnen.