Rechtssatz RS0050058
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050058
Entscheidungsdatum
25.05.2020
Rechtssatz
Auch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden; das Gericht hat dann allerdings Art 89 B - VG zu beachten.Auch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden; das Gericht hat dann allerdings Artikel 89, B - VG zu beachten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/78
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
Veröff: SZ 51/7
- 1 Ob 34/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 34/82
nur: Auch eine Verordnung kann als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden. (T1)
Anm: Veröff: SZ 55/190
- 1 Ob 38/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 38/87
nur T1; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Verordnungen der Konkretisierung durch individuelle Akte der Vollziehung bedürfen; auf gesetzwidrigen Verordnungen beruhende individuelle Verwaltungsakte sind dann gleichfalls rechtswidrig. (T2) Veröff: SZ 60/217 = EvBl 1988/30 S 205 = JBl 1988,176
- 1 Ob 1/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
Beisatz: Trotz allfälliger Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung ist das Amtshaftungsbegehren dennoch abzuweisen, wenn dem Organ bei der Erlassung kein Verschulden zur Last gefallen ist. (T3) Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177
- 1 Ob 31/94
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 31/94
nur T1; Beis wie T3
- 1 Ob 407/97b
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 407/97b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erlaß vom 28.Februar 1990, GZ 54.340/61-4.10/90, über den Gehörschutz beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition. (T4) Veröff: SZ 71/79
- 1 Ob 272/99b
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
Auch; Beisatz: Die Erlassung genereller Verwaltungsakte (Verordnungen) ist Verwaltungshandeln in Vollziehung der Gesetze (Art 18 Abs 2 B-VG), aus dem Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden können. (T5)
- 1 Ob 318/01y
Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 318/01y
Ähnlich; Beisatz: Hier: Sollten Organe der Beklagten vor dem 1. 1. 1987 wegen des Beschlusses des verfassungs- bzw gesetzwidrigen § 11 Abs 1 BUO haftbar gemacht werden, kann nicht unbeachtet bleiben, dass gemäß § 58 ÄrzteG 1984 (nunmehr: § 93 ÄrzteG 1998) rückständige Umlagen und Beiträge nach den §§ 56 und 57 (nunmehr §§ 91 und 92 ÄrzteG 1998) nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingebracht werden können. Die gemäß § 13 BUO auszustellenden Rückstandsausweise stellen Exekutionstitel dar. Selbst wenn daher die Beklagte in der Zeit bis 1. 1. 1987 die Einhebung nicht im Wege des Sozialversicherungsträgers durchgeführt hätte, wären die Beiträge und Umlagen von ihr doch - letztlich - im Wege des Vollstreckungsverfahrens eingetrieben worden, sodass ein ersatzfähiger Schaden jedenfalls nicht in diesen Beiträgen selbst oder in Teilen davon gelegen sein kann. (T6)
- 1 Ob 239/13y
Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 239/13y
Vgl
- 1 Ob 199/16w
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 199/16w
Vgl auch; Beisatz: Um die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (Hier: Änderung des Flächenwidmungsplans) für das Amtshaftungsgericht bindend festzustellen, muss ein Antrag nach Art 89 Abs 2 iVm Art 139 Abs 1 Z 1 B‑VG auf Aufhebung dieser Änderung an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden (§ 11 Abs 3 AHG). (T7)
- 1 Ob 70/20f
Entscheidungstext OGH 25.05.2020 1 Ob 70/20f
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050058
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19780125_OGH0002_0010OB00001_7800000_010