Der Rekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts zur Auslegung der Bestimmungen des Erlasses vom 28.Februar 1990 über den Gehörschutz von Heeresangehörigen beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition in Verbindung mit den „Sicherheitsbestimmungen für das Scharfschießen mit allen Waffen“. Dem setzt die beklagte Partei nur die Behauptung entgegen, für die Funktion des Klägers beim Übungsschießen hätten Gehörschutzpfropfen jedenfalls ausgereicht. Der Versuch einer begründeten Widerlegung der Interpretation des Erlasses vom 28.Februar 1990 und der „Sicherheitsbestimmungen für das Scharfschießen mit allen Waffen“ durch das Gericht zweiter Instanz wird dagegen gar nicht unternommen, sodaß sich der Oberste Gerichtshof soweit gemäß § 528a ZPO in Verbindung mit § 510 Abs 3 ZPO in der Fassung der WGN 1997 BGBl 140 mit einem Verweis auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begnügen kann.Der erkennende Senat teilt die Ansicht des Berufungsgerichts zur Auslegung der Bestimmungen des Erlasses vom 28.Februar 1990 über den Gehörschutz von Heeresangehörigen beim Scharfschießen mit Feuerwaffen sowie bei Lärmexposition in Verbindung mit den „Sicherheitsbestimmungen für das Scharfschießen mit allen Waffen“. Dem setzt die beklagte Partei nur die Behauptung entgegen, für die Funktion des Klägers beim Übungsschießen hätten Gehörschutzpfropfen jedenfalls ausgereicht. Der Versuch einer begründeten Widerlegung der Interpretation des Erlasses vom 28.Februar 1990 und der „Sicherheitsbestimmungen für das Scharfschießen mit allen Waffen“ durch das Gericht zweiter Instanz wird dagegen gar nicht unternommen, sodaß sich der Oberste Gerichtshof soweit gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in der Fassung der WGN 1997 Bundesgesetzblatt 140 mit einem Verweis auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung begnügen kann.
Im Kern ihrer Rechtsmittelausführungen versucht die beklagte Partei, eine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens darzutun. Der Kläger habe gar nicht behauptet, die Sicherheitsvorschriften seien „selbst rechtswidrig (in eventu schuldhaft) erlassen“ worden, dessen Vorbringen beschränke sich vielmehr auf „nicht ausreichendes Gehörschutzmaterial“. Es fehle an „Sachverhaltsangaben“, auf die eine Vorschrift des Erlasses vom 28.Februar 1990 über die Verpflichtung zum „Tragen von Gehörschutzbügeln“ zuträfe. Deshalb sei die Rechtssache im Sinne einer Klageabweisung spruchreif.
Die beklagte Partei verkennt die Bedeutung und die Tragweite des Klagevorbringens. Danach sei der Kläger aufgrund der näheren Umstände des Übungsschießens (Panzerabwehrrohr- und Granatwerferfeuer) einer „extremen Lärmbelastung“ ausgesetzt gewesen, weshalb der Gefahr einer Gesundheitsschädigung durch die Verwendung eines Gehörschutzbügels zu begegnen gewesen wäre. Hätte eine Vorschrift bloß die Anlegung von Gehörschutzpfropfen „für die Lärmentwicklung am Panzerabwehrrohr“ vorgesehen, wäre das für die Vermeidung einer Gesundheitsschädigung ungeeignet gewesen. Nach den Klagegründen hätten Gehörschutzpfropfen den eingetretenen Körperschaden daher wegen der näheren Umstände der Lärmbelastung durch Panzerabwehrrohr- und Granatwerferfeuer nicht nur nicht verhüten können, sondern hätten nicht einmal ausgereicht, eine Gesundheitsschädigung durch Trommelfellperforation zu vermeiden, wenn sich die Lärmexposition auf das Scharfschießen mit dem Panzerabwehrrohr beschränkt hätte. Ferner hat der Kläger aber auch behauptet, daß allfällige Sicherheitsvorschriften der beklagten Partei, die als Schutz gegen die Lärmexposition durch Panzerabwehrrohrfeuer - und umsomehr daher bei Hinzutreten von Granatwerferfeuer - bloß die Verwendung von Ohrpfropfen vorgesehen hätten, wären ungenügend gewesen. Angesichts dieses Vorbringens vermag der erkennende Senat - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - keine Unschlüssigkeit des Klagebegehrens zu erkennen.
Ist aber das Klagebegehren schlüssig, so ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß - nach den noch festzustellenden Umständen des Einzelfalls - vorerst zu beurteilen sein wird, ob Organe der beklagten Partei deren Sicherheitsvorschriften im Erlaß vom 28.Februar 1990 nach den näheren Darlegungen des Berufungsgerichts zuwiderhandelten und dadurch den Schaden herbeiführten ob also dem Kläger je nach der konkret vorherzusehenden Lärmexposition (Panzerabwehrrohr- bzw. Panzerabwehrrohr- und Granatwerferfeuer) nicht bloß Gehörschutzpfropfen, sondern Gehörschutzbügel zur Vermeidung einer Trommelfellperforation zur Verfügung zu stellen gewesen wären. Wäre das zu bejahen, hätte die beklagte Partei für eine solche schadensursächliche Sorgfaltsverletzung ihrer Organe in Verletzung ihrer eigenen Sicherheitsvorschriften einzustehen.
Hätte die beklagte Partei dagegen den Kläger in seiner konkreten militärischen Funktion während des Scharfschießens in Befolgung ihrer Sicherheitsvorschriften nur mit Gehörschutzpfropfen auszustatten gehabt, so stünde bereits jetzt fest, daß dieser Gehörschutz im konkreten Fall trotz vorschriftsmäßiger Anlegung ungeeignet war, den Kläger vor Schaden zu bewahren, weil dieser aufgrund der tatsächlichen Lärmexposition - gleichviel, welches Scharfschießen als Schadensursache immer stattgefunden haben mag, - eine Trommelfellperforation am rechten Ohr erlitt. Es stellt sich dann die Frage, ob die Sicherheitsvorschriften des Erlasses vom 28.Februar 1990 im Übungszeitpunkt ausreichten, um Verletzungen des Gehörs unter Zugrundelegung der konkret vorhersehbaren Lärmexposition zu vermeiden.
Im öffentlich-rechtlichen Schrifttum überwiegt die Ansicht, Erlässe seien keine Verordnungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, sondern generelle Weisungen (Mayer, BVG2 Art 139 I.1.; Öhlinger, Verfassungsrecht [1997] 400; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 594, 1105). Diesem Standpunkt entspricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der Erlässe nicht anwendet (Mayer aaO; Öhlinger aaO; Schragel, AHG2 Rz 62 je mN aus der Rsp des VwGH). Dagegen prüft der Verfassungsgerichtshof Erlässe als „Verwaltungsverordnungen“ auf deren Gesetzmäßigkeit (VfSlg 14.154; Mayer aaO; Walter/Mayer aaO Rz 1105; Öhlinger aaO; Schragel aaO je mwN aus der Rsp des VfGH), wenn sie - wie hier der Gehörschutzerlaß vom 28.Februar 1990 - „imperative“ Anordnungen enthalten (VfSlg 14.154; Öhlinger aaO). Dem Amtshaftungsverfahren ist die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, der gemäß Art 139 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen berufen ist, zugrundezulegen. Hängt daher die Entscheidung von der Gesetzmäßigkeit einer Verwaltungsverordnung ab und hat das Amtshaftungsgericht gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Aktes der Vollziehung Bedenken, so ist gemäß § 11 Abs 3 AHG das Verordnungsprüfungsverfahren nach Art 89 Abs 2 bzw 3 B-VG einzuleiten (1 Ob 31/94; SZ 62/72 = JBl 1991, 177; Schragel aaO), wenn der Rechtsträger den Beweis mangelnden Organverschuldens gar nicht antritt bzw ihm einer solcher Beweis mißlingt (1 Ob 31/94; 1 Ob 43/91 [schlüssig] = ecolex 1992, 410; SZ 62/72) oder wenn der Amtshaftungsanspruch nicht aus anderen Gründen zu verneinen ist. Dabei ist von der Anwendung einer Verordnung im Sinne des Art 89 Abs 2 und 3 B-VG auch dann auszugehen, wenn deren Gesetzmäßigkeit als Vorfrage der Entscheidung über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu klären ist (1 Ob 31/94; SZ 62/72).Im öffentlich-rechtlichen Schrifttum überwiegt die Ansicht, Erlässe seien keine Verordnungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, sondern generelle Weisungen (Mayer, BVG2 Artikel 139, römisch eins.1.; Öhlinger, Verfassungsrecht [1997] 400; Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 594, 1105). Diesem Standpunkt entspricht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der Erlässe nicht anwendet (Mayer aaO; Öhlinger aaO; Schragel, AHG2 Rz 62 je mN aus der Rsp des VwGH). Dagegen prüft der Verfassungsgerichtshof Erlässe als „Verwaltungsverordnungen“ auf deren Gesetzmäßigkeit (VfSlg 14.154; Mayer aaO; Walter/Mayer aaO Rz 1105; Öhlinger aaO; Schragel aaO je mwN aus der Rsp des VfGH), wenn sie - wie hier der Gehörschutzerlaß vom 28.Februar 1990 - „imperative“ Anordnungen enthalten (VfSlg 14.154; Öhlinger aaO). Dem Amtshaftungsverfahren ist die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, der gemäß Artikel 139, B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen berufen ist, zugrundezulegen. Hängt daher die Entscheidung von der Gesetzmäßigkeit einer Verwaltungsverordnung ab und hat das Amtshaftungsgericht gegen die Gesetzmäßigkeit eines solchen Aktes der Vollziehung Bedenken, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz 3, AHG das Verordnungsprüfungsverfahren nach Artikel 89, Absatz 2, bzw 3 B-VG einzuleiten (1 Ob 31/94; SZ 62/72 = JBl 1991, 177; Schragel aaO), wenn der Rechtsträger den Beweis mangelnden Organverschuldens gar nicht antritt bzw ihm einer solcher Beweis mißlingt (1 Ob 31/94; 1 Ob 43/91 [schlüssig] = ecolex 1992, 410; SZ 62/72) oder wenn der Amtshaftungsanspruch nicht aus anderen Gründen zu verneinen ist. Dabei ist von der Anwendung einer Verordnung im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, und 3 B-VG auch dann auszugehen, wenn deren Gesetzmäßigkeit als Vorfrage der Entscheidung über den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zu klären ist (1 Ob 31/94; SZ 62/72).
Läßt sich jedoch die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nicht schon durch einen Auslegungsakt beurteilen, der die vorherige Ermittlung bestimmter - möglicherweise strittiger - Tatumstände nicht voraussetzt, sind jene Tatsachen, die erst Bedenken an der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nahelegen könnten, vom Amtshaftungskläger konkret zu behaupten und zu beweisen.
Die Gesetzmäßigkeit des Erlasses vom 28.Februar 1990 kann durch einen rein abstrakten Auslegungsakt nicht beurteilt werden. Allfällige Bedenken an der Gesetzmäßigkeit dieses Akts der Vollziehung können sich vielmehr erst dann ergeben, wenn der Kläger konkret behauptete und bewies, daß die Sicherheitsvorschriften zum Schutz des Gehörs der Angehörigen des Bundesheers beim Scharfschießen sowie bei Lärmexposition jedenfalls im Übungszeitpunkt nicht mehr dem Stand des medizinischen und technischen Wissens über die zur Vermeidung von Verletzungen des Gehörs erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprachen.
Dagegen obliegt die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Organverschulden dem Rechtsträger (SZ 62/72; SZ 60/217 = JBl 1988, 178 = EvBl 1988/30). Bei Verordnungen ist zu beachten, daß sie gewöhnlich nicht unter einem solchen Zeitdruck erlassen werden, wie er bei Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann. Den Organen eines Rechtsträgers ist daher zuzumuten, der inhaltlichen Ausgestaltung von Verordnungen besonderes Augenmerk zuzuwenden (SZ 62/72; SZ 60/217). Diese am Beispiel von Rechtsverordnungen ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für Verwaltungsverordnungen (1 Ob 43/91 [finanzbehördlicher Erlaß]).
Bevor jedoch der Kläger die bereits erwähnten Tatsachen behauptet und deren Zutreffen - nach einem allenfalls erforderlichen Beweisverfahren - zu bejahen wäre, stellen sich die bereits erörterten Fragen mangelnden Organverschuldens an der Erlassung einer allenfalls gesetzwidrigen Verwaltungsverordnung und, falls dem Rechtsträger ein solcher Beweis mißlingen sollte, deren Prüfung auf Gesetzmäßigkeit durch den Verfassungsgerichtshof nicht.
Sollten daher die im fortgesetzten Verfahren erst festzustellenden näheren Umstände des Übungsverlaufs und der dadurch bedingten Lärmexposition des Klägers keinen Schluß darauf zulassen, daß Organe der beklagten Partei deren Sicherheitsvorschriften verletzten, wofür letztere als Rechtsträger einzustehen hätte, so wird das Erstgericht den Kläger gemäß § 182 Abs 1 ZPO zu einem konkreten Prozeßvorbringen dahin anzuleiten haben, weshalb der Erlaß vom 28.Februar 1990 im Übungszeitpunkt nicht mehr dem Stand des medizinischen und technischen Wissens über die zur Vermeidung von Verletzungen des Gehörs erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprochen haben und deshalb gesetzwidrig sein soll. Bestritte die beklagte Partei solche Tatsachenbehauptungen, wird der Kläger zum Nachweis seines Vorbringens auch geeignete Beweismittel anzubieten haben.Sollten daher die im fortgesetzten Verfahren erst festzustellenden näheren Umstände des Übungsverlaufs und der dadurch bedingten Lärmexposition des Klägers keinen Schluß darauf zulassen, daß Organe der beklagten Partei deren Sicherheitsvorschriften verletzten, wofür letztere als Rechtsträger einzustehen hätte, so wird das Erstgericht den Kläger gemäß Paragraph 182, Absatz eins, ZPO zu einem konkreten Prozeßvorbringen dahin anzuleiten haben, weshalb der Erlaß vom 28.Februar 1990 im Übungszeitpunkt nicht mehr dem Stand des medizinischen und technischen Wissens über die zur Vermeidung von Verletzungen des Gehörs erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprochen haben und deshalb gesetzwidrig sein soll. Bestritte die beklagte Partei solche Tatsachenbehauptungen, wird der Kläger zum Nachweis seines Vorbringens auch geeignete Beweismittel anzubieten haben.
Der Oberste Gerichtshof kann daher mangels Spruchreife - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - keine Sachentscheidung gemäß § 519 Abs 2 ZPO fällen.Der Oberste Gerichtshof kann daher mangels Spruchreife - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - keine Sachentscheidung gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO fällen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei, die ihre Rechtsansicht im Rekursverfahren nicht durchsetzte, hat dem Kläger die sich aus dem Spruch dieser Entscheidung ergebenden Kosten der Rekursbeantwortung zu bezahlen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei, die ihre Rechtsansicht im Rekursverfahren nicht durchsetzte, hat dem Kläger die sich aus dem Spruch dieser Entscheidung ergebenden Kosten der Rekursbeantwortung zu bezahlen.