Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0049935×

Rechtssatz RS0049935

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049935

Entscheidungsdatum

09.09.2025

Rechtssatz

Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Bescheiden und anderen Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann. Sie haben für viele Personen zu gelten und üben häufig eine einschneidende Wirkung auf die Rechtsstellung der Normadressaten aus, weshalb es zu erwarten und den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet und die Übereinstimmung mit der gesetzlichen Grundlage genau geprüft wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
    Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177
  • 1 Ob 43/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 1 Ob 43/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 407/97b
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 407/97b
    nur: Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann, weshalb es den Organen auch zuzumuten ist, dass ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und Formulierung besonderes Augenmerk gewidmet wird. (T1); Beisatz: Diese am Beispiel von Rechtsverordnungen ausgesprochenen Grundsätze gelten auch für Verwaltungsverordnungen. (T2) Veröff: SZ 71/79
  • 1 Ob 255/09w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 255/09w
  • 1 Ob 95/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 95/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049935

Im RIS seit

26.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2026

Dokumentnummer

JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_002