Entscheidungsgründe:
Der Kläger betrieb ein Luftbildunternehmen. Er beabsichtigte Ende 1980, für betriebliche Zwecke ein Kraftfahrzeug zu kaufen. Er erkundigte sich im November 1980 telefonisch beim Finanzamt Schärding, ob ein entsprechend umgebauter PKW der Type Mercedes 280 SE als sogenannter "Fiskal-LKW" anerkannt würde und damit nicht unter die Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit des damals in Geltung gestandenen § 20 a EStG fiele. Nach der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung herrschenden Rechtsauffassung der Bundesfinanzverwaltung wurde dem Kläger unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen über steuerliche Behandlung von Personenkraftwägen, Kombinationskraftwägen und Kraftfahrrädern auf Grund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, AÖFV 1977 Nr. 286, die Auskunft erteilt, daß auf ein umgebautes Fahrzeug dieser Type die Bestimmung des § 20 a EStG nicht anzuwenden sei. Auf Grund dieser Auskunft bestellte der Kläger am 1. Dezember 1980 einen entsprechend umzubauenden PKW Marke Mercedes 280 SE, der am 20. März 1981 ausgeliefert wurde.Der Kläger betrieb ein Luftbildunternehmen. Er beabsichtigte Ende 1980, für betriebliche Zwecke ein Kraftfahrzeug zu kaufen. Er erkundigte sich im November 1980 telefonisch beim Finanzamt Schärding, ob ein entsprechend umgebauter PKW der Type Mercedes 280 SE als sogenannter "Fiskal-LKW" anerkannt würde und damit nicht unter die Einschränkung der steuerlichen Abzugsfähigkeit des damals in Geltung gestandenen Paragraph 20, a EStG fiele. Nach der zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung herrschenden Rechtsauffassung der Bundesfinanzverwaltung wurde dem Kläger unter Hinweis auf den Erlaß des Bundesministeriums für Finanzen über steuerliche Behandlung von Personenkraftwägen, Kombinationskraftwägen und Kraftfahrrädern auf Grund des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 1977, AÖFV 1977 Nr. 286, die Auskunft erteilt, daß auf ein umgebautes Fahrzeug dieser Type die Bestimmung des Paragraph 20, a EStG nicht anzuwenden sei. Auf Grund dieser Auskunft bestellte der Kläger am 1. Dezember 1980 einen entsprechend umzubauenden PKW Marke Mercedes 280 SE, der am 20. März 1981 ausgeliefert wurde.
Nachdem der Kläger Anfang Jänner 1981 in Erfahrung gebracht hatte, daß dem von ihm bestellten PKW im Jahre 1981 nicht mehr Abschreibemöglichkeiten und Vorsteuerabzugsberechtigungen außerhalb der Vorschrift des § 20 a EStG zuerkannt würden, versuchte er, den Kaufvertrag zu stornieren. Dies wurde aber vom Lieferanten nicht akzeptiert.Nachdem der Kläger Anfang Jänner 1981 in Erfahrung gebracht hatte, daß dem von ihm bestellten PKW im Jahre 1981 nicht mehr Abschreibemöglichkeiten und Vorsteuerabzugsberechtigungen außerhalb der Vorschrift des Paragraph 20, a EStG zuerkannt würden, versuchte er, den Kaufvertrag zu stornieren. Dies wurde aber vom Lieferanten nicht akzeptiert.
Im November 1983 fand im Unternehmen des Klägers eine Betriebsprüfung statt. Durch die Nichtanerkennung des PKWs Marke Mercedes 280 SE als "Fiskal-LKW" wurden Steuern für 1981 und 1982 nachträglich vorgeschrieben. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Oktober 1986, Zl. 10/13/1-BK/J-1984, wurde die vom Kläger zu entrichtende Einkommenssteuer für die Jahre 1981 und 1982 mit S 142.034,-- und die Gewerbesteuer für denselben Zeitraum mit S 77.832,-- festgesetzt. Eine Beschwerde des Klägers an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Dieser führte in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 86/14/0193 aus: "Strittig ist, ob der vom Beschwerdeführer, der ein Luftbildunternehmen (Fotoverlag) betreibt, am 20. März 1981 angeschaffte und zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE .... als .... sogenannter "Fiskal-LKW" anzusehen ist. Die belangte Behörde vertritt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung die Ansicht, auch allenfalls vorgenommene Umbauten führten nicht dazu, den Mercedes nach der Verkehrsauffassung als LKW anzusehen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe auf eine ihm im November 1980 erteilte Auskunft des Finanzamtes vertrauend, den Mercedes in der festen Überzeugung angeschafft, dieser falle nicht unter die restriktiven Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 BGBl. Nr. 645/1977. Diese Auskunft habe auch dem Erlaß des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 286/1977, entsprochen. Er habe daher bei der am 1. Dezember 1980 erfolgten Bestellung des Mercedes annehmen können, dieser werde als "Fiskal-LKW" angesehen werden. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Abgabenbehörde unter Hinweis auf die ihm nach dem 9. Jänner 1981 zugekommene Mitteilung, den Mercedes nicht mehr als "Fiskal-LKW" ansehen. Daran vermöge auch der Erlaß des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 64/1981, nichts zu ändern, weil zum Zeitpunkt der Bestellung des Mercedes dieser Erlaß, der auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen sei, noch nicht gegolten habe......Im November 1983 fand im Unternehmen des Klägers eine Betriebsprüfung statt. Durch die Nichtanerkennung des PKWs Marke Mercedes 280 SE als "Fiskal-LKW" wurden Steuern für 1981 und 1982 nachträglich vorgeschrieben. Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 20. Oktober 1986, Zl. 10/13/1-BK/J-1984, wurde die vom Kläger zu entrichtende Einkommenssteuer für die Jahre 1981 und 1982 mit S 142.034,-- und die Gewerbesteuer für denselben Zeitraum mit S 77.832,-- festgesetzt. Eine Beschwerde des Klägers an den Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos. Dieser führte in seinem Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 86/14/0193 aus: "Strittig ist, ob der vom Beschwerdeführer, der ein Luftbildunternehmen (Fotoverlag) betreibt, am 20. März 1981 angeschaffte und zur Gänze betrieblich genutzte Kraftwagen der Type Mercedes 280 SE .... als .... sogenannter "Fiskal-LKW" anzusehen ist. Die belangte Behörde vertritt in dem nunmehr angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf die hg Rechtsprechung die Ansicht, auch allenfalls vorgenommene Umbauten führten nicht dazu, den Mercedes nach der Verkehrsauffassung als LKW anzusehen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe auf eine ihm im November 1980 erteilte Auskunft des Finanzamtes vertrauend, den Mercedes in der festen Überzeugung angeschafft, dieser falle nicht unter die restriktiven Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,. Diese Auskunft habe auch dem Erlaß des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 286 aus 1977,, entsprochen. Er habe daher bei der am 1. Dezember 1980 erfolgten Bestellung des Mercedes annehmen können, dieser werde als "Fiskal-LKW" angesehen werden. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben, daß die Abgabenbehörde unter Hinweis auf die ihm nach dem 9. Jänner 1981 zugekommene Mitteilung, den Mercedes nicht mehr als "Fiskal-LKW" ansehen. Daran vermöge auch der Erlaß des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 64 aus 1981,, nichts zu ändern, weil zum Zeitpunkt der Bestellung des Mercedes dieser Erlaß, der auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuführen sei, noch nicht gegolten habe......
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Kreis jener Kraftwagen, die gemäß § 20 a EStG einkommensteuerrechtlich und gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. c UStG umsatzsteuerrechtlich einer besonderen Regelung unterworfen waren, hat sich in den Jahren 1978 bis 1982 nicht geändert.Der Kreis jener Kraftwagen, die gemäß Paragraph 20, a EStG einkommensteuerrechtlich und gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, UStG umsatzsteuerrechtlich einer besonderen Regelung unterworfen waren, hat sich in den Jahren 1978 bis 1982 nicht geändert.
Das Gesetz enthielt keine Definition, was (auch) als PKW im hier maßgebenden Sinn anzusehen sei; insbesondere enthielt es keine Abgrenzungsmerkmale gegenüber dem Begriff LKW, auf welche die erwähnten restriktiven Bestimmungen nicht anzuwenden waren.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nun in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW einerseits und LKW anderseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftwagens, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, den der Kraftwagen nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Kraftwagen mit dem typischen Erscheinungsbild eines PKW seine charakteristische ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch die im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen Umbauten zu einem "Fiskal-LKW" (vgl. ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1985, Zl. 84/14/0194 und die darin zitierte Vorjudikatur).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt nun in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß es für die Abgrenzung der Fahrzeugarten PKW einerseits und LKW anderseits entscheidend auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Kraftwagens, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankommt, den der Kraftwagen nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Dabei verliert ein Kraftwagen mit dem typischen Erscheinungsbild eines PKW seine charakteristische ihn von einem LKW unterscheidende Eigenschaft auch nicht durch die im Interesse besserer Lastenbeförderung vorgenommenen Umbauten zu einem "Fiskal-LKW" vergleiche ua das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1985, Zl. 84/14/0194 und die darin zitierte Vorjudikatur).
Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, daß der Mercedes nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein als LKW zu dienen bestimmt gewesen sei. In der Beschwerde wird der Mercedes bloß als "Fiskal-LKW" (hinteres Brett mit Velour an der Oberseite tapeziert) bezeichnet, der einem Klein-LKW steuerlich gleichgestellt gewesen sei. Weder der Verwendungszweck, zu dem der Mercedes vom Beschwerdeführer bestimmt worden ist, noch der, zu dem er von ihm benötigt wurde, noch der im Interesse besserer Lastenbeförderung vorübergehend vorgenommene Umbau zu einem "Fiskal-LKW" machten diesen daher zum LKW. Die Regelungen des Erlasses des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 286/1977, könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß schon mangels gehöriger Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellt, sind seine Ausführungen im Gesetz nicht gedeckt.....Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, daß der Mercedes nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein als LKW zu dienen bestimmt gewesen sei. In der Beschwerde wird der Mercedes bloß als "Fiskal-LKW" (hinteres Brett mit Velour an der Oberseite tapeziert) bezeichnet, der einem Klein-LKW steuerlich gleichgestellt gewesen sei. Weder der Verwendungszweck, zu dem der Mercedes vom Beschwerdeführer bestimmt worden ist, noch der, zu dem er von ihm benötigt wurde, noch der im Interesse besserer Lastenbeförderung vorübergehend vorgenommene Umbau zu einem "Fiskal-LKW" machten diesen daher zum LKW. Die Regelungen des Erlasses des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 286 aus 1977,, könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß schon mangels gehöriger Kundmachung keine für den Verwaltungsgerichtshof beachtliche Rechtsquelle darstellt, sind seine Ausführungen im Gesetz nicht gedeckt.....
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte sich der Beschwerdeführer daher auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dann nicht berufen, wenn ihm aufgrund des Inhaltes des Erlasses des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 286/1977, vom Finanzamt im November 1980 die Auskunft erteilt wurde, daß der Mercedes nicht unter die restriktiven Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 falle. Hiebei war es belanglos, daß der Mercedes bereits im Jahr 1980 bestellt, jedoch erst im Jahr 1981 geliefert wurde.Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage konnte sich der Beschwerdeführer daher auf den Grundsatz von Treu und Glauben auch dann nicht berufen, wenn ihm aufgrund des Inhaltes des Erlasses des Bundesministers für Finanzen, AÖFV Nr. 286 aus 1977,, vom Finanzamt im November 1980 die Auskunft erteilt wurde, daß der Mercedes nicht unter die restriktiven Bestimmungen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 1977 falle. Hiebei war es belanglos, daß der Mercedes bereits im Jahr 1980 bestellt, jedoch erst im Jahr 1981 geliefert wurde.
Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als inhaltlich nicht rechtswidrig......"
Der Kläger begehrt von der beklagten Republik, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes den Zuspruch des Betrages von S 5.347,-- samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle Schäden im Vermögen des Klägers hafte, den dieser dadurch erlitten habe, daß das von ihm am 1. Dezember 1980 bestellte und im März 1981 gelieferte Fahrzeug Mercedes Benz 280 SE weiß in Sonderanfertigung, vom Kläger betrieblich verwendet als Klein-LKW, vom Finanzamt Schärding und sämtlichen diesen übergeordneten Oberbehörden einschließlich Verwaltungsgerichtshof steuerlich nicht einem Klein-LKW gleichgestellt anerkannt wurde, insbesondere daß bezüglich dieses Fahrzeuges und seiner Betriebskosten die Vorsteuerabzüge nicht genehmigt wurden; die beklagte Partei sei weiters schuldig, das Exekutionsverfahren E 367/88 des BG Schärding am Inn gemäß § 39 Abs. 1 Z 6 EO zur Gänze zur Einstellung zu bringen und das diesbezüglich vorgemerkte Zwangspfandrecht wegen S 300.970,-- samt Anhang zur Löschung zu bringen. Der aufgrund des 2. Abgabeänderungsgesetzes 1977 ergangene Erlaß des BM für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, AÖFV 1977/286, sei in der Frage der sogenannten Fiskal-LKW ebenso wie die telefonische Auskunft eines Beamten des Finanzamtes Schärding schuldhaft gesetzwidrig gewesen. Die Behörde sei nicht zu ihrem Wort gestanden. In der telefonischen Auskunft über die steuerliche Behandlung des umgebauten PKW Mercedes 280 SE sei eine rechtsgültige Zusage, eine Garantie zu erblicken. Im Bewußtsein dieser Garantie habe sich der Kläger zum Ankauf des Fahrzeuges entschlossen. Wäre ihm eine positive Auskunft nicht erteilt worden, hätte er einen LKW bestellt, der nicht unter die Vorschrift des § 20 a EStG gefallen wäre. Die Finanzbehörden hätten wider Treu und Glauben gehandelt.Der Kläger begehrt von der beklagten Republik, gestützt auf die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes den Zuspruch des Betrages von S 5.347,-- samt Anhang und die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle Schäden im Vermögen des Klägers hafte, den dieser dadurch erlitten habe, daß das von ihm am 1. Dezember 1980 bestellte und im März 1981 gelieferte Fahrzeug Mercedes Benz 280 SE weiß in Sonderanfertigung, vom Kläger betrieblich verwendet als Klein-LKW, vom Finanzamt Schärding und sämtlichen diesen übergeordneten Oberbehörden einschließlich Verwaltungsgerichtshof steuerlich nicht einem Klein-LKW gleichgestellt anerkannt wurde, insbesondere daß bezüglich dieses Fahrzeuges und seiner Betriebskosten die Vorsteuerabzüge nicht genehmigt wurden; die beklagte Partei sei weiters schuldig, das Exekutionsverfahren E 367/88 des BG Schärding am Inn gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO zur Gänze zur Einstellung zu bringen und das diesbezüglich vorgemerkte Zwangspfandrecht wegen S 300.970,-- samt Anhang zur Löschung zu bringen. Der aufgrund des 2. Abgabeänderungsgesetzes 1977 ergangene Erlaß des BM für Finanzen über die steuerliche Behandlung von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträdern, AÖFV 1977/286, sei in der Frage der sogenannten Fiskal-LKW ebenso wie die telefonische Auskunft eines Beamten des Finanzamtes Schärding schuldhaft gesetzwidrig gewesen. Die Behörde sei nicht zu ihrem Wort gestanden. In der telefonischen Auskunft über die steuerliche Behandlung des umgebauten PKW Mercedes 280 SE sei eine rechtsgültige Zusage, eine Garantie zu erblicken. Im Bewußtsein dieser Garantie habe sich der Kläger zum Ankauf des Fahrzeuges entschlossen. Wäre ihm eine positive Auskunft nicht erteilt worden, hätte er einen LKW bestellt, der nicht unter die Vorschrift des Paragraph 20, a EStG gefallen wäre. Die Finanzbehörden hätten wider Treu und Glauben gehandelt.
Die beklagte Partei wendete ein, die Auskunft des Finanzbeamten habe der damals bestehenden Rechtslage entsprochen. Eine Garantie sei nicht abgegeben worden. Mit 1. Jänner 1981 habe sich die Auslegung des § 20 a EStG geändert. Dies sei in einem neuen Erlaß vom 23. Dezember 1980, Zl. 061001/8-IV/7/80, berücksichtigt worden.Die beklagte Partei wendete ein, die Auskunft des Finanzbeamten habe der damals bestehenden Rechtslage entsprochen. Eine Garantie sei nicht abgegeben worden. Mit 1. Jänner 1981 habe sich die Auslegung des Paragraph 20, a EStG geändert. Dies sei in einem neuen Erlaß vom 23. Dezember 1980, Zl. 061001/8-IV/7/80, berücksichtigt worden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 20 a EStG enthalte keine Definition, was als Personenkraftwagen anzusehen sei. Abgrenzungsmerkmale gegenüber Lastkraftwagen, auf die die Bestimmung des § 20 a EStG nicht anzuwenden sei, seien im Gesetz nicht enthalten. Die Rechtsauffassung, daß ein ursprünglich ausschließlich oder vorwiegend zur Personenbeförderung ausgestatteter Kraftwagen durch Umbauten zu einem Kraftwagen, der ausschließlich oder vorwiegend zur Güterbeförderung verwendet werde, gemacht werden könne und damit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen wäre, sei bei Auslegung der Gesetzesbestimmung und der im Kraftfahrzeuggesetz gegebenen Definition jedenfalls vertretbar. Der Kläger könne daraus, daß eine Behörde ihre Rechtsauffassung ändere, insbesondere wenn sie auf eine unrichtige Rechtsmeinung hingewiesen werde, keine Schadenersatzansprüche ableiten.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Paragraph 20, a EStG enthalte keine Definition, was als Personenkraftwagen anzusehen sei. Abgrenzungsmerkmale gegenüber Lastkraftwagen, auf die die Bestimmung des Paragraph 20, a EStG nicht anzuwenden sei, seien im Gesetz nicht enthalten. Die Rechtsauffassung, daß ein ursprünglich ausschließlich oder vorwiegend zur Personenbeförderung ausgestatteter Kraftwagen durch Umbauten zu einem Kraftwagen, der ausschließlich oder vorwiegend zur Güterbeförderung verwendet werde, gemacht werden könne und damit einem Lastkraftwagen gleichzusetzen wäre, sei bei Auslegung der Gesetzesbestimmung und der im Kraftfahrzeuggesetz gegebenen Definition jedenfalls vertretbar. Der Kläger könne daraus, daß eine Behörde ihre Rechtsauffassung ändere, insbesondere wenn sie auf eine unrichtige Rechtsmeinung hingewiesen werde, keine Schadenersatzansprüche ableiten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1980 (= VwSlg. 5539/F) hätten die Beamten des Finanzamtes Schärding von der Richtigkeit der im Erlaß wiedergegebenen Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ausgehen dürfen. Die Rechtsauskunft habe der damaligen Rechtslage aufgrund einer vertretbaren Auslegung entsprochen. Auch die im Erlaß vorgenommene rechtliche Qualifizierung stelle keine unvertretbare Auslegung des § 20 a EStG dar.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, die ordentliche Revision erklärte es für zulässig. Bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1980 (= VwSlg. 5539/F) hätten die Beamten des Finanzamtes Schärding von der Richtigkeit der im Erlaß wiedergegebenen Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen ausgehen dürfen. Die Rechtsauskunft habe der damaligen Rechtslage aufgrund einer vertretbaren Auslegung entsprochen. Auch die im Erlaß vorgenommene rechtliche Qualifizierung stelle keine unvertretbare Auslegung des Paragraph 20, a EStG dar.