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Entscheidung 1 Ob 95/25i×

Entscheidung 1 Ob 95/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0049798 Rechtssatz 04.05.1955Zivilrecht
Eine Rechtsverletzung im Sinne des § 1 AHG ist nur dann gegeben, wenn durch eine Handlung oder Unterlassung das Recht gebeugt, also gegen eine positive Vorschrift des Gesetzes verstoßen wird oder gesetzliche Bestimmungen in grob fahrlässiger Unkenntnis nich …
RS0049821 Rechtssatz 21.10.1987Zivilrecht
Bei Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Verordnungsgebers bei Erlassung einer Verordnung ist zu berücksichtigen, daß sie nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden muß, wie das bei Bescheiden oder sonstigen Entscheidungen im Einzelfall vi …
RS0049935 Rechtssatz 26.04.1989Zivilrecht
Bei Erlassung von Verordnungen ist zu berücksichtigen, dass sie in aller Regel nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden müssen, wie dies bei Bescheiden und anderen Entscheidungen im Einzelfall unvermeidlich sein kann. Sie haben für viele Person …
RS0049971 Rechtssatz 14.05.1986Zivilrecht
Auch ein an sich rechtswidriges Organverhalten muß noch nicht schuldhaft sein. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn das für den Rechtsträger handelnde oder zum Handeln verpflichtete Organ rasche Entschlüsse in einer vielleicht auch für es kritischen oder …
RS0110837 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.