Rechtssatz RS0049821
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049821
Entscheidungsdatum
09.09.2025
Rechtssatz
Bei Beurteilung eines etwaigen Verschuldens des Verordnungsgebers bei Erlassung einer Verordnung ist zu berücksichtigen, daß sie nicht unter einem solchen Zeitdruck erarbeitet werden muß, wie das bei Bescheiden oder sonstigen Entscheidungen im Einzelfall vielfach nicht zu vermeiden ist. Sie hat auch für viele Personen und in der Regel für einen längeren Zeitraum zu gelten, weshalb es zu erwarten und auch zumutbar ist, ihrer Formulierung besonderes Augenmerk zu widmen und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen zu prüfen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 38/87
Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 38/87
Veröff: SZ 60/217 = EvBl 1988/30 S 205 = JBl 1988,176
- 1 Ob 95/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.09.2025 1 Ob 95/25i
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0049821
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_0010OB00038_8700000_002