Rechtssatz RS0050245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050245
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Rechtssatz
Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aus der von ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ab, hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben beziehungsweise auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war. Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Rechtssache bildet.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1/89
Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 1/89
Veröff: SZ 62/72 = JBl 1991,177
- 1 Ob 31/94
Entscheidungstext OGH 25.04.1995 1 Ob 31/94
nur: Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer Rechtssache bildet. (T1)
- 1 Ob 407/97b
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 407/97b
Auch; nur T1; Veröff: SZ 71/79
- 1 Ob 70/07m
Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 70/07m
Vgl auch; Beisatz: Wenn Amtshaftungsansprüche auf die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung gestützt werden, darf das Amtshaftungsgericht die Frage der Gesetzmäßigkeit nicht selbstständig negativ beurteilen, sondern muss einen Antrag nach Art 89 Abs 2 beziehungsweise Abs 3 B-VG an den VfGH stellen. (T2); Beisatz: Hat der VfGH eine Verordnung bereits aufgehoben, aber aus einem anderen Rechtsgrund als dem, auf den der Amtshaftungsanspruch gestützt wird, hat das Amtshaftungsgericht die Rechtsfrage selbst zu beurteilen, da der VfGH eine neuerliche Prüfung der Verordnung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt wegen entschiedener Sache ablehnt. (T3)
- 1 Ob 120/09t
Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 120/09t
nur: Leitet der Kläger einen Amtshaftungsanspruch aus der von ihm behaupteten Gesetzwidrigkeit einer Verordnung ab, hat das Amtshaftungsgericht, wenn es gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, den Antrag zu stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben beziehungsweise auszusprechen, dass die Verordnung gesetzwidrig war. (T4); Beis wie T2; Beisatz: Zuvor hat das Amtshaftungsgericht allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist. (T5); Veröff: SZ 2010/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050245
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19890426_OGH0002_0010OB00001_8900000_003