Die dagegen erhobenen Revisionen der Kläger sowie der Nebenintervenienten sind zulässig, in Ansehung des Zweitbeklagten und der Drittbeklagten jedoch nicht berechtigt. Eine Entscheidung im Verfahren gegen die Erstbeklagte kann erst nach einer Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgen.
Ganz zu Recht wenden sich die Revisionswerber gegen die - von den Revisionsgegnern verteidigte - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, es lägen „reine Vermögensschäden“ vor, auf die sich der Schutzzweck der möglicherweise verletzten verwaltungsrechtlichen Normen nicht erstrecke. In Wahrheit ist schon bei oberflächlicher Betrachtung zu erkennen, dass keinesfalls ein Schadensereignis vorliegt, das beim Geschädigten ausschließlich zu Vermögensnachteilen geführt hat. Vielmehr stellen sich die geltend gemachten Vermögensschäden als (typische) Folgen der erlittenen schweren Gesundheitsschädigung dar und wären ohne diese nicht eingetreten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher zu prüfen, ob die Beklagten Schutzvorschriften verletzt haben, die zumindest auch darauf abzielen, Gesundheitsschäden von Menschen - wie die im vorliegenden Fall eingetretenen - zu verhindern.
Zur Frage, welchem Rechtsträger ein allfälliges Fehlverhalten eines Organs amtshaftungsrechtlich zuzurechnen ist, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es dabei in erster Linie auf die funktionelle Zuordnung ankommt (vgl dazu nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 § 1 Rz 51). Gehört das Organ allerdings organisatorisch einem anderem Rechtsträger an, haftet gemäß § 1 Abs 3 AHG auch dieser Rechtsträger mit jenem solidarisch, dem das Organ funktionell zugeordnet ist und in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Materie fällt. Soweit es also etwa um das Fehlverhalten eines Landeshauptmanns (bzw der für diesen tätigen Beamten) geht, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war oder tätig werden hätte sollen, käme sowohl eine Haftung der Drittbeklagten als auch des Zweitbeklagten in Betracht (vgl dazu Schragel aaO Rz 22). In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden haften diese bei entsprechendem schuldhaften Fehlverhalten selbst; gegebenenfalls kommt auch eine Haftung des Landes bei Verletzung der diesem obliegenden Agenden als Aufsichtsbehörde in Betracht, insbesondere wenn es einen Rechtsakt der Gemeinde mit Bescheid zu genehmigen hat (Schragel aaO Rz 54, 90). Auch wenn also in verschiedenen Fällen eine Solidarhaftung mehrerer Rechtsträger in Betracht kommt, ist doch das zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs erforderliche Organverschulden stets gesondert zu prüfen, wenn die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist.Zur Frage, welchem Rechtsträger ein allfälliges Fehlverhalten eines Organs amtshaftungsrechtlich zuzurechnen ist, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es dabei in erster Linie auf die funktionelle Zuordnung ankommt vergleiche dazu nur die Nachweise bei Schragel, AHG3 Paragraph eins, Rz 51). Gehört das Organ allerdings organisatorisch einem anderem Rechtsträger an, haftet gemäß Paragraph eins, Absatz 3, AHG auch dieser Rechtsträger mit jenem solidarisch, dem das Organ funktionell zugeordnet ist und in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Materie fällt. Soweit es also etwa um das Fehlverhalten eines Landeshauptmanns (bzw der für diesen tätigen Beamten) geht, der im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig war oder tätig werden hätte sollen, käme sowohl eine Haftung der Drittbeklagten als auch des Zweitbeklagten in Betracht vergleiche dazu Schragel aaO Rz 22). In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden haften diese bei entsprechendem schuldhaften Fehlverhalten selbst; gegebenenfalls kommt auch eine Haftung des Landes bei Verletzung der diesem obliegenden Agenden als Aufsichtsbehörde in Betracht, insbesondere wenn es einen Rechtsakt der Gemeinde mit Bescheid zu genehmigen hat (Schragel aaO Rz 54, 90). Auch wenn also in verschiedenen Fällen eine Solidarhaftung mehrerer Rechtsträger in Betracht kommt, ist doch das zur Begründung eines Amtshaftungsanspruchs erforderliche Organverschulden stets gesondert zu prüfen, wenn die Rechtswidrigkeit zu bejahen ist.
1.) Zum Begehren gegen die Drittbeklagte (Bund):
Ob bei der wasserrechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage der Zweitnebenintervenientin - einschließlich des Sickerschachts, in dem sich der Unfall ereignet hat - Fehler unterlaufen sind, ist schon angesichts des Schutzzwecks der einschlägigen Normen des WRG nicht zu prüfen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Schutzzweck der §§ 30 ff WRG die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, wobei selbstverständlich auch die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten werden soll. Nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasförmiger Beeinträchtigungen, soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken. Im vorliegenden Fall ist es zur Gesundheitsschädigung des Verletzten dadurch gekommen, dass sich auf dem Betriebsgelände aufgrund von organischen Ablagerungen Kohlendioxid gebildet hat, das in den Sickerschacht eindrang und den Sauerstoff weitgehend verdrängte. Mit einer Beeinträchtigung des (Grund-)Wassers hat dies nichts zu tun. Dass bei weitergehenden Untersuchungen im Rahmen des wasserbehördlichen Verfahrens möglicherweise auch die Gefahr der Beeinträchtigung durch gasförmige Stoffe zutage getreten wäre, ist nicht von entscheidender Bedeutung, handelte es sich dabei doch bloß um eine sogenannte Reflexwirkung, die über den Schutzzweck der Normen des WRG hinausginge. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob mit Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 die Verpflichtung verbunden gewesen wäre, auch eine früher als Deponiefläche verwendete Liegenschaft im Grundbuch entsprechend kenntlich zu machen.Ob bei der wasserrechtlichen Genehmigung der Betriebsanlage der Zweitnebenintervenientin - einschließlich des Sickerschachts, in dem sich der Unfall ereignet hat - Fehler unterlaufen sind, ist schon angesichts des Schutzzwecks der einschlägigen Normen des WRG nicht zu prüfen. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Schutzzweck der Paragraphen 30, ff WRG die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers, wobei selbstverständlich auch die Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens von Menschen hintangehalten werden soll. Nicht verhindert werden soll durch die Bestimmungen des WRG hingegen die Bildung gasförmiger Beeinträchtigungen, soweit sich diese nicht über das Medium Wasser ausbreiten oder auf dieses nachteilig einwirken. Im vorliegenden Fall ist es zur Gesundheitsschädigung des Verletzten dadurch gekommen, dass sich auf dem Betriebsgelände aufgrund von organischen Ablagerungen Kohlendioxid gebildet hat, das in den Sickerschacht eindrang und den Sauerstoff weitgehend verdrängte. Mit einer Beeinträchtigung des (Grund-)Wassers hat dies nichts zu tun. Dass bei weitergehenden Untersuchungen im Rahmen des wasserbehördlichen Verfahrens möglicherweise auch die Gefahr der Beeinträchtigung durch gasförmige Stoffe zutage getreten wäre, ist nicht von entscheidender Bedeutung, handelte es sich dabei doch bloß um eine sogenannte Reflexwirkung, die über den Schutzzweck der Normen des WRG hinausginge. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Frage, ob mit Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 die Verpflichtung verbunden gewesen wäre, auch eine früher als Deponiefläche verwendete Liegenschaft im Grundbuch entsprechend kenntlich zu machen.
Soweit im Revisionsverfahren etwa auf § 105 Abs 1 lit a WRG verwiesen wird, wonach im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann, wenn eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären, ist festzuhalten, dass damit - ausdrücklich im „öffentlichen Interesse“ - solche bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst sein sollen, die ganz allgemein geeignet wären, die aufgezählten unerwünschten, einen größeren Personenkreis betreffenden Nachteile hervorzurufen. Keineswegs soll damit aber eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde verbunden sein, das konkrete Vorhaben in jeder Richtung danach zu untersuchen, ob möglicherweise durch das Einwirken unbekannter externer Faktoren einzelne Personen zu Schaden kommen könnten, die die allgemein erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht einhalten. Auch durch § 105 Abs 1 lit a WRG wird die Verhinderung derartiger Schäden nicht angestrebt. Die Behörde hat nicht jede theoretische Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung aufzugreifen; Voraussetzung für einschränkende Maßnahmen ist vielmehr eine ausreichend begründete Befürchtung und die Wahrscheinlichkeit einer solcher Gefährdung (vgl VwSlg 8450).Soweit im Revisionsverfahren etwa auf Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG verwiesen wird, wonach im öffentlichen Interesse ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann, wenn eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären, ist festzuhalten, dass damit - ausdrücklich im „öffentlichen Interesse“ - solche bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst sein sollen, die ganz allgemein geeignet wären, die aufgezählten unerwünschten, einen größeren Personenkreis betreffenden Nachteile hervorzurufen. Keineswegs soll damit aber eine Verpflichtung der Wasserrechtsbehörde verbunden sein, das konkrete Vorhaben in jeder Richtung danach zu untersuchen, ob möglicherweise durch das Einwirken unbekannter externer Faktoren einzelne Personen zu Schaden kommen könnten, die die allgemein erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen nicht einhalten. Auch durch Paragraph 105, Absatz eins, Litera a, WRG wird die Verhinderung derartiger Schäden nicht angestrebt. Die Behörde hat nicht jede theoretische Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefährdung aufzugreifen; Voraussetzung für einschränkende Maßnahmen ist vielmehr eine ausreichend begründete Befürchtung und die Wahrscheinlichkeit einer solcher Gefährdung vergleiche VwSlg 8450).
Ebenso muss nicht abschließend untersucht werden, ob im gewerbebehördlichen Verfahren bei der Bewilligung des Betriebs der Zweitnebenintervenientin nicht ausreichend auf den Schutz der Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren geachtet wurde und ob sich die erforderliche Bedachtnahme auf den Arbeitnehmerschutz auch auf Arbeitnehmer von dritten Spezialunternehmen bezieht, die vom Gewerbetreibenden deshalb beigezogen werden, weil für die Arbeiten Spezialkenntnisse erforderlich sind, über die die eigenen Arbeitnehmer nicht verfügen und die daher auch nicht in die Lage kommen können, sich einer allfälligen, mit diesen Arbeiten verbundenen Gefahr auszusetzen. In diesem Zusammenhang ist nämlich zu beachten, dass die Gewerbebehörde nicht verpflichtet ist, nach möglichen Gefahrenquellen zu forschen, die auch für mit ausreichendem Fachwissen (Gewerberecht, Arbeitnehmerschutz, ...) ausgestattete Organe nicht erkennbar sind. Liegt eine entsprechende Flächenwidmung (einschließlich Baubewilligung) vor, hat die Gewerbebehörde insbesondere nicht selbständig zu prüfen, ob die Widmung zu Recht erfolgt ist oder die Baufläche möglicherweise gar nicht zur gewerblichen Nutzung geeignet wäre, sofern es keine deutlichen Anhaltspunkte für das Bestehen von besonderen - im Flächenwidmungsverfahren nicht beachteten - Gefahren gibt. Dass den mit dem Bewilligungsverfahren befassten Organen des im übertragenen Wirkungsbereich tätig gewordenen Magistrats der Erstbeklagten (Abteilung Gewerberecht/Wasserrecht) entsprechende Informationen über Gefahrenquellen vorgelegen wären, behaupten die Revisionswerber selbst nicht. Es besteht auch kein Anlass, diesen einen Verschuldensvorwurf etwa deshalb zu machen, weil sie es unterlassen hätten, Erkundigungen über die Vornutzung der Liegenschaft einzuholen, durften sie doch davon ausgehen, dass die Eignung der Liegenschaft zu gewerblichen Zwecken bereits im Flächenwidmungsverfahren ausreichend überprüft worden ist.
Ob das ALSAG Schutznormen iSd § 1311 ABGB enthält, die Vorfälle wie den geschehenen verhindern sollen, ist schon deshalb fraglich, weil § 1 ALSAG als (einziges) Ziel des Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht, nennt (vgl auch 1 Ob 220/07w). Die Revisionswerber vermeinen nun, dass sich aus § 13 ALSAG eine derartige Schutznorm im Sinne einer Verpflichtung zum Aufsuchen von Altlasten ergäbe. Nach Abs 1 dieser Bestimmung hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel durch den Landeshauptmann zu veranlassen.Ob das ALSAG Schutznormen iSd Paragraph 1311, ABGB enthält, die Vorfälle wie den geschehenen verhindern sollen, ist schon deshalb fraglich, weil Paragraph eins, ALSAG als (einziges) Ziel des Gesetzes die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten, von denen eine Gefährdung für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgeht, nennt vergleiche auch 1 Ob 220/07w). Die Revisionswerber vermeinen nun, dass sich aus Paragraph 13, ALSAG eine derartige Schutznorm im Sinne einer Verpflichtung zum Aufsuchen von Altlasten ergäbe. Nach Absatz eins, dieser Bestimmung hat der Landeshauptmann dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister hat zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel durch den Landeshauptmann zu veranlassen.
Durch diese Bestimmung wird dem Bundesminister also im Wesentlichen eine Koordinationsfunktion zugewiesen, ohne dass auch nur annähernd konkretisiert würde, welche Maßnahmen von ihm im Rahmen der erwähnten „bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen“ erwartet werden. Nachdem im ersten Satz der genannten Bestimmung angeordnet wird, dass der Landeshauptmann dem zuständigen Bundesminister Verdachtsflächen bekanntzugeben hat, läge es nahe, die Koordinationsfunktion des Bundesministers primär auf die von den Landeshauptleuten bekanntgegebenen Verdachtsflächen zu beziehen. Gemäß § 17 Abs 1 ALSAG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde zur Entscheidung über die zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Die Anordnung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen setzt jedenfalls voraus, dass eine bestimmte Fläche bereits als Altlast erkannt wurde.Durch diese Bestimmung wird dem Bundesminister also im Wesentlichen eine Koordinationsfunktion zugewiesen, ohne dass auch nur annähernd konkretisiert würde, welche Maßnahmen von ihm im Rahmen der erwähnten „bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen“ erwartet werden. Nachdem im ersten Satz der genannten Bestimmung angeordnet wird, dass der Landeshauptmann dem zuständigen Bundesminister Verdachtsflächen bekanntzugeben hat, läge es nahe, die Koordinationsfunktion des Bundesministers primär auf die von den Landeshauptleuten bekanntgegebenen Verdachtsflächen zu beziehen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, ALSAG ist der Landeshauptmann zuständige Behörde zur Entscheidung über die zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Die Anordnung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen setzt jedenfalls voraus, dass eine bestimmte Fläche bereits als Altlast erkannt wurde.
Die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter des § 13 ALSAG muss aber im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Einerseits ist nicht erkennbar, inwieweit die Organe der Drittbeklagten ein Verschulden daran treffen sollte, dass das Gefährdungspotential der fraglichen Liegenschaft nicht erkannt wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden ohnehin alle Gemeinden um die Bekanntgabe von Verdachtsflächen ersucht. Die Bundesbehörden mussten grundsätzlich nicht annehmen, dass dabei offenbar bedenkliche Flächen verschwiegen würden, zumal die Gemeinden selbst ein erhebliches Interesse daran haben mussten, dass auf ihrem Gebiet allenfalls vorhandene Altlasten saniert werden. Dass im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Koordinierung der bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen die Verpflichtung bestanden hätte, bei den Wasserrechtsbehörden Erkundigungen darüber einzuziehen, ob sich aus den in den letzten Jahrzehnten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Erkenntnisse für das Vorhandensein möglicher Altlasten ergeben könnten, lässt sich der Bestimmung des § 13 Abs 1 ALSAG nicht entnehmen, zumal klar war, dass - schon aus finanziellen Gründen - vorerst nur die gefährlichsten Altlasten nach Maßgabe einer „Prioritätenklassifizierung“ (§ 14 ALSAG) gesichert und/oder saniert werden können.Die Frage nach dem Schutzgesetzcharakter des Paragraph 13, ALSAG muss aber im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet werden. Einerseits ist nicht erkennbar, inwieweit die Organe der Drittbeklagten ein Verschulden daran treffen sollte, dass das Gefährdungspotential der fraglichen Liegenschaft nicht erkannt wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurden ohnehin alle Gemeinden um die Bekanntgabe von Verdachtsflächen ersucht. Die Bundesbehörden mussten grundsätzlich nicht annehmen, dass dabei offenbar bedenkliche Flächen verschwiegen würden, zumal die Gemeinden selbst ein erhebliches Interesse daran haben mussten, dass auf ihrem Gebiet allenfalls vorhandene Altlasten saniert werden. Dass im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Koordinierung der bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen die Verpflichtung bestanden hätte, bei den Wasserrechtsbehörden Erkundigungen darüber einzuziehen, ob sich aus den in den letzten Jahrzehnten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Erkenntnisse für das Vorhandensein möglicher Altlasten ergeben könnten, lässt sich der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG nicht entnehmen, zumal klar war, dass - schon aus finanziellen Gründen - vorerst nur die gefährlichsten Altlasten nach Maßgabe einer „Prioritätenklassifizierung“ (Paragraph 14, ALSAG) gesichert und/oder saniert werden können.
Darüber hinaus haben weder die Kläger noch die Nebenintervenienten ausreichend konkret dargelegt - und tun dies auch in ihren Revisionen nicht -, welchen hypothetischen Geschehnisablauf sie ihrem Ersatzbegehren insoweit zugrunde legen wollen. Die Kausalität einer allfälligen schuldhaften Unterlassung der Organe der für die Vollziehung des ALSAG zuständigen Bundesbehörden wäre nur gegeben, wenn das gebotene Verhalten zum (rechtzeitigen) Auffinden der Altlast sowie dazu geführt hätte, dass entweder die Bauführung auf der Liegenschaft überhaupt unterblieben wäre - was angesichts des Inkrafttretens des ALSAG am 1. 7. 1989 äußerst unwahrscheinlich erscheint - oder die Gefährdung und deren Ausmaß in der Folge zu einem Zeitpunkt erkannt worden wäre, der es ermöglicht hätte, zweckdienliche Maßnahmen gegen die Gefahr durch das im Sickerschacht befindliche Gas zu treffen. Zu welchem Zeitpunkt nun die Bundesbehörden durch welche konkreten Maßnahmen in die Lage versetzt worden - und rechtlich verpflichtet gewesen - wären, der aufgetretenen Gefahr zu begegnen, wird jedoch nicht näher dargelegt, sodass insoweit die Kausalität möglicherweise pflichtwidriger Unterlassungen nicht schlüssig behauptet wurde.
2.) Zum Begehren gegen den Zweitbeklagten (Land):
Soweit das Klagebegehren auf ein Fehlverhalten des Landeshauptmanns und dessen organisationsrechtliche Einordnung zum Rechtsträger Land (§ 1 Abs 3 AHG) gestützt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, in denen eine Haftung des Bundes verneint wurde.Soweit das Klagebegehren auf ein Fehlverhalten des Landeshauptmanns und dessen organisationsrechtliche Einordnung zum Rechtsträger Land (Paragraph eins, Absatz 3, AHG) gestützt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen, in denen eine Haftung des Bundes verneint wurde.
Die Haftung des Zweitbeklagten wird aber auch darauf gestützt, dass dieses durch seine Landesregierung als Aufsichtsbehörde den Beschluss des Gemeinderats der Erstbeklagten, mit dem der Flächenwidmungsplan geändert wurde, gemäß § 7 Abs 3 des Kärntner GemeindeplanungsG 1970 genehmigt hat. Zum Schutzzweck der raumordnungsrechtlichen Vorschriften wird noch im Zusammenhang mit einer allfälligen Haftung der Erstbeklagten Stellung genommen werden. Die amtshaftungsrechtliche Haftung des Zweitbeklagten setzte aber jedenfalls ein Verschulden seiner Organe im Zusammenhang mit der Genehmigung des geänderten Flächenwidmungsplans voraus, das angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen sowie des Klagevorbringens jedoch nicht zu erkennen ist. Wie sich aus der vom Erstgericht wiedergegebenen Begründung des Genehmigungsbescheids ersehen lässt, hat sich die Landesregierung mit den von der Erstbeklagten beschlossenen Umwidmungen auseinandergesetzt und hatte dabei insbesondere keine Bedenken gegen die Widmung einer „neuen Vorbehaltsfläche für Gewerbe“ in jenem Bereich, in dem sich später der Unfall ereignete, nachdem sich innerhalb der Kundmachungsfrist gegen die beabsichtigte Umwidmung keine Bedenken ergeben hatten und insoweit auch keine Anregungen eingebracht worden waren. Warum die Landesregierung bzw die den Genehmigungsbescheid vorbereitenden Beamten Kenntnis davon gehabt haben sollten bzw hätten haben müssen, dass sich auf den fraglichen Liegenschaften biologisch aktive Altablagerungen befinden, die zu einer Gefährdung von Personen führen könnten, die in den zu errichtenden Gewerbebetrieben tätig sein werden, ist nicht zu erkennen, enthält doch § 7 des Kärntner GemeindeplanungsG keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, vor der Genehmigung selbst Erhebungen über die Eignung der von einer Umwidmung betroffenen Fläche zur zukünftig vorgesehenen Verwendung zu pflegen. Allein der Umstand, dass der seinerzeitige Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung eines Müllablagerungsplatzes vom 23. 11. 1967 auch mehreren Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung zugestellt worden war, musste keine Bedenken gegen die Eignung der fraglichen Flächen zur Nutzung als Gewerbegebiet wecken, nachdem der Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs 4 Kärntner GemeindeplanungsG primär eine rechtliche Prüfung obliegt, nicht aber auch die Ermittlung des tatsächlichen Zustands der von der (neuen) Flächenwidmung betroffenen Liegenschaften, etwa die Überprüfung, welche Materialien auf einem Deponiegelände abgelagert wurden.Die Haftung des Zweitbeklagten wird aber auch darauf gestützt, dass dieses durch seine Landesregierung als Aufsichtsbehörde den Beschluss des Gemeinderats der Erstbeklagten, mit dem der Flächenwidmungsplan geändert wurde, gemäß Paragraph 7, Absatz 3, des Kärntner GemeindeplanungsG 1970 genehmigt hat. Zum Schutzzweck der raumordnungsrechtlichen Vorschriften wird noch im Zusammenhang mit einer allfälligen Haftung der Erstbeklagten Stellung genommen werden. Die amtshaftungsrechtliche Haftung des Zweitbeklagten setzte aber jedenfalls ein Verschulden seiner Organe im Zusammenhang mit der Genehmigung des geänderten Flächenwidmungsplans voraus, das angesichts der Feststellungen der Vorinstanzen sowie des Klagevorbringens jedoch nicht zu erkennen ist. Wie sich aus der vom Erstgericht wiedergegebenen Begründung des Genehmigungsbescheids ersehen lässt, hat sich die Landesregierung mit den von der Erstbeklagten beschlossenen Umwidmungen auseinandergesetzt und hatte dabei insbesondere keine Bedenken gegen die Widmung einer „neuen Vorbehaltsfläche für Gewerbe“ in jenem Bereich, in dem sich später der Unfall ereignete, nachdem sich innerhalb der Kundmachungsfrist gegen die beabsichtigte Umwidmung keine Bedenken ergeben hatten und insoweit auch keine Anregungen eingebracht worden waren. Warum die Landesregierung bzw die den Genehmigungsbescheid vorbereitenden Beamten Kenntnis davon gehabt haben sollten bzw hätten haben müssen, dass sich auf den fraglichen Liegenschaften biologisch aktive Altablagerungen befinden, die zu einer Gefährdung von Personen führen könnten, die in den zu errichtenden Gewerbebetrieben tätig sein werden, ist nicht zu erkennen, enthält doch Paragraph 7, des Kärntner GemeindeplanungsG keine Verpflichtung der Aufsichtsbehörde, vor der Genehmigung selbst Erhebungen über die Eignung der von einer Umwidmung betroffenen Fläche zur zukünftig vorgesehenen Verwendung zu pflegen. Allein der Umstand, dass der seinerzeitige Bescheid über die wasserrechtliche Bewilligung eines Müllablagerungsplatzes vom 23. 11. 1967 auch mehreren Abteilungen des Amtes der Kärntner Landesregierung zugestellt worden war, musste keine Bedenken gegen die Eignung der fraglichen Flächen zur Nutzung als Gewerbegebiet wecken, nachdem der Landesregierung als Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Kärntner GemeindeplanungsG primär eine rechtliche Prüfung obliegt, nicht aber auch die Ermittlung des tatsächlichen Zustands der von der (neuen) Flächenwidmung betroffenen Liegenschaften, etwa die Überprüfung, welche Materialien auf einem Deponiegelände abgelagert wurden.
3.) Zum Begehren gegen die Erstbeklagte (Stadtgemeinde):
Soweit auch die Haftung der Erstbeklagten auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten nach dem ALSAG gestützt wird, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gesetz Bestimmungen im Sinne eines Schutzgesetzes enthielte, die die Gemeinden zur Ermittlung und Bekanntgabe von Verdachtsflächen verpflichten könnten, zeigen die Revisionswerber nicht auf.
In erster Linie wird gegenüber der Erstbeklagten allerdings die Verletzung raumordnungsrechtlicher Vorschriften ins Treffen geführt. Die Erstbeklagte habe rechtswidrig und schuldhaft bei der Änderung des Flächenwidmungsplans im Jahr 1975 nicht berücksichtigt, dass das ehemalige Deponiegelände wegen der von diesem ausgehenden Gefahren auch für eine Nutzung durch die Errichtung gewerblicher Betriebsobjekte nicht geeignet gewesen sei. Der Flächenwidmungsplan stelle eine Verordnung dar, für deren Gesetzwidrigkeit und die damit verbundenen Schadensfolgen die Erstbeklagte amtshaftungsrechtlich einzustehen habe.
Bei der Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch gegeben sind, sind die Amtshaftungsgerichte allerdings auf die Beurteilung des Schutzzwecks der Norm, des Verschuldens, der Kausalität und des Schadens beschränkt, wogegen die Rechtswidrigkeit einer Verordnung gemäß § 11 Abs 1 AHG iVm Art 89 Abs 2 bzw 3 B-VG nicht selbständig bejaht werden darf (vgl etwa Schragel aaO § 1 Rz 62 f). Hat das Amtshaftungsgericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim VfGH zu stellen (SZ 71/79, SZ 62/72 ua). Davor hat es allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist (Schragel aaO § 11 AHG Rz 271). Es sind somit jene Tatbestandselemente eines Amtshaftungsanspruchs zu prüfen, die der selbständigen Beurteilung der Amtshaftungsgerichte unterliegen.Bei der Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Amtshaftungsanspruch gegeben sind, sind die Amtshaftungsgerichte allerdings auf die Beurteilung des Schutzzwecks der Norm, des Verschuldens, der Kausalität und des Schadens beschränkt, wogegen die Rechtswidrigkeit einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AHG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, bzw 3 B-VG nicht selbständig bejaht werden darf vergleiche etwa Schragel aaO Paragraph eins, Rz 62 f). Hat das Amtshaftungsgericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim VfGH zu stellen (SZ 71/79, SZ 62/72 ua). Davor hat es allerdings zu prüfen, ob die Verordnung für seine Entscheidung präjudiziell ist (Schragel aaO Paragraph 11, AHG Rz 271). Es sind somit jene Tatbestandselemente eines Amtshaftungsanspruchs zu prüfen, die der selbständigen Beurteilung der Amtshaftungsgerichte unterliegen.
Strittig ist in diesem Zusammenhang etwa der Schutzzweck der einschlägigen Raumordnungsvorschriften. Geht man davon aus, dass die Verordnung der Erstbeklagten über den geänderten Flächenwidmungsplan (Verordnung gemäß § 1 Abs 1 Kärntner GemeindeplanungsG 1970) mit § 2 Abs 1 Kärntner GemeindeplanungsG bzw § 2 Abs 1 Z 4 K-ROG in Widerspruch stehen könnte, ist zu prüfen, ob die genannten Rechtsvorschriften auch solche Schäden verhindern sollten, wie sie beim Arbeitsunfall des Verletzten am 26. 7. 2001 entstanden sind. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen.Strittig ist in diesem Zusammenhang etwa der Schutzzweck der einschlägigen Raumordnungsvorschriften. Geht man davon aus, dass die Verordnung der Erstbeklagten über den geänderten Flächenwidmungsplan (Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Kärntner GemeindeplanungsG 1970) mit Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner GemeindeplanungsG bzw Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, K-ROG in Widerspruch stehen könnte, ist zu prüfen, ob die genannten Rechtsvorschriften auch solche Schäden verhindern sollten, wie sie beim Arbeitsunfall des Verletzten am 26. 7. 2001 entstanden sind. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Senats zu bejahen.
§ 2 Abs 1 Kärntner GemeindeplanungsG 1970 bestimmt, dass als Bauland nur Flächen festzulegen sind, die für die Bebauung geeignet sind. Gebiete, die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Hochwassergefahr, der Lawinengefahr oder ähnlicher Gefahren für die Bebauung nicht eignen, sind nicht als Bauland vorzusehen. In § 2 Abs 1 Z 4 K-ROG wird unter anderem als Ziel der Raumordnung genannt, die Bevölkerung vor Gefährdungen durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, aus bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergäbe sich, dass der Verletzte nicht vom Schutzbereich raumordnungsrechtlicher Vorschriften erfasst sei, hat es übersehen, dass es in diesen Entscheidungen jeweils um die Frage des Ersatzes reiner Vermögensschäden ging, wogegen hier der Primärschaden in einer Gesundheitsschädigung liegt, die durch die genannten Vorschriften des Kärntner Raumordnungsrechts grundsätzlich verhindert werden soll, wenn dort etwa davon die Rede ist, dass die Bevölkerung durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen vor vermeidbaren Umweltbelastungen geschützt werden soll bzw dass Gebiete, die sich wegen bestimmter Gefahren für die Bebauung nicht eignen, nicht als Bauland vorzusehen sind. Von letzterer Bestimmung sind zweifellos nicht nur Risiken erfasst, die die Standfestigkeit von Gebäuden beeinträchtigen können, sondern auch solche, die sonst wegen ihrer Beschaffenheit die Gesundheit ihrer Benützer schädigen könnten.Paragraph 2, Absatz eins, Kärntner GemeindeplanungsG 1970 bestimmt, dass als Bauland nur Flächen festzulegen sind, die für die Bebauung geeignet sind. Gebiete, die sich wegen der Grundwasserverhältnisse, der Hochwassergefahr, der Lawinengefahr oder ähnlicher Gefahren für die Bebauung nicht eignen, sind nicht als Bauland vorzusehen. In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, K-ROG wird unter anderem als Ziel der Raumordnung genannt, die Bevölkerung vor Gefährdungen durch Naturgewalten und Unglücksfälle außergewöhnlichen Umfangs sowie vor vermeidbaren Umweltbelastungen durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen zu schützen. Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, aus bestimmten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ergäbe sich, dass der Verletzte nicht vom Schutzbereich raumordnungsrechtlicher Vorschriften erfasst sei, hat es übersehen, dass es in diesen Entscheidungen jeweils um die Frage des Ersatzes reiner Vermögensschäden ging, wogegen hier der Primärschaden in einer Gesundheitsschädigung liegt, die durch die genannten Vorschriften des Kärntner Raumordnungsrechts grundsätzlich verhindert werden soll, wenn dort etwa davon die Rede ist, dass die Bevölkerung durch eine entsprechende Standortplanung bei dauergenutzten Einrichtungen vor vermeidbaren Umweltbelastungen geschützt werden soll bzw dass Gebiete, die sich wegen bestimmter Gefahren für die Bebauung nicht eignen, nicht als Bauland vorzusehen sind. Von letzterer Bestimmung sind zweifellos nicht nur Risiken erfasst, die die Standfestigkeit von Gebäuden beeinträchtigen können, sondern auch solche, die sonst wegen ihrer Beschaffenheit die Gesundheit ihrer Benützer schädigen könnten.
Dass raumordnungsrechtliche - wie etwa auch baurechtliche - Normen in erster Linie dazu dienen, öffentliche Interessen zu fördern, schließt keineswegs aus, konkrete physische Personen, die bei der Missachtung dieser Vorschriften gesundheitliche Nachteile erleiden könnten, in den Schutzbereich einzubeziehen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort aufhalten und deshalb mit der bestehenden Gefahr konfrontiert werden. So fragt etwa auch Schragel (AHG3 § 1 Rz 130), was denn das immer beschworene „öffentliche Interesse“ sein soll, das es verhindere, aus einer Gesetzesbestimmung Haftungsansprüche abzuleiten; im Zweifel müsse wohl angenommen werden, dass Gesetze nicht einem abstrakten Zweck, sondern den Interessen bestimmter Bevölkerungsteile dienen oder sie aber einschränken und die Verletzung dieses Gesetzeszwecks dem dadurch Geschädigten Schadenersatzansprüche einräume. Im Zusammenhang mit der Verletzung baurechtlicher Normen hat der erkennende Senat etwa ausgesprochen, dass in den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, jedermann fällt, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen (SZ 68/156; SZ 53/61; 1 Ob 243/07b). Im raumordnungsrechtlichen Zusammenhang vertritt etwa Schragel (AHG3 § 1 Rz 132) die Auffassung, jeder Bürger dürfe darauf vertrauen, dass ein im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenes Grundstück gefahrlos bebaut werden kann, das Gelände zB nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone liegt. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass Gesetzesbestimmungen wie die vorliegenden, die sich den Schutz der Bevölkerung vor Umweltbeeinträchtigungen oder sonstigen von Grundstücken möglicherweise ausgehenden Gefahren zum Ziel gesetzt haben, nicht bloß einem insoweit „abstrakten“ Zweck dienen, sondern vielmehr erreichen wollen, dass jene Menschen, die ansonsten befürchten müssen, durch die in Betracht kommenden Gefahren in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, vor solchen schädlichen Einwirkungen von Liegenschaften geschützt werden sollen. Ein solcher Schutz konkret gefährdeter Personen muss insbesondere dort angenommen werden, wo es dem Einzelnen gar nicht möglich ist, das allenfalls vorhandene Gefahrenpotential abzuschätzen. Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich daher idR nur darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und - soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist - auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Er ist daher auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird.Dass raumordnungsrechtliche - wie etwa auch baurechtliche - Normen in erster Linie dazu dienen, öffentliche Interessen zu fördern, schließt keineswegs aus, konkrete physische Personen, die bei der Missachtung dieser Vorschriften gesundheitliche Nachteile erleiden könnten, in den Schutzbereich einzubeziehen, und zwar ganz unabhängig davon, ob sie eine besonders intensive Beziehung zum betreffenden Grundstück haben (zB dinglich Berechtigte) oder sich aus anderen Gründen dort aufhalten und deshalb mit der bestehenden Gefahr konfrontiert werden. So fragt etwa auch Schragel (AHG3 Paragraph eins, Rz 130), was denn das immer beschworene „öffentliche Interesse“ sein soll, das es verhindere, aus einer Gesetzesbestimmung Haftungsansprüche abzuleiten; im Zweifel müsse wohl angenommen werden, dass Gesetze nicht einem abstrakten Zweck, sondern den Interessen bestimmter Bevölkerungsteile dienen oder sie aber einschränken und die Verletzung dieses Gesetzeszwecks dem dadurch Geschädigten Schadenersatzansprüche einräume. Im Zusammenhang mit der Verletzung baurechtlicher Normen hat der erkennende Senat etwa ausgesprochen, dass in den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, jedermann fällt, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen (SZ 68/156; SZ 53/61; 1 Ob 243/07b). Im raumordnungsrechtlichen Zusammenhang vertritt etwa Schragel (AHG3 Paragraph eins, Rz 132) die Auffassung, jeder Bürger dürfe darauf vertrauen, dass ein im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenes Grundstück gefahrlos bebaut werden kann, das Gelände zB nicht unbenützbar durch Altlasten kontaminiert ist oder in einer Gefahrenzone liegt. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass Gesetzesbestimmungen wie die vorliegenden, die sich den Schutz der Bevölkerung vor Umweltbeeinträchtigungen oder sonstigen von Grundstücken möglicherweise ausgehenden Gefahren zum Ziel gesetzt haben, nicht bloß einem insoweit „abstrakten“ Zweck dienen, sondern vielmehr erreichen wollen, dass jene Menschen, die ansonsten befürchten müssen, durch die in Betracht kommenden Gefahren in ihrer Gesundheit beeinträchtigt zu werden, vor solchen schädlichen Einwirkungen von Liegenschaften geschützt werden sollen. Ein solcher Schutz konkret gefährdeter Personen muss insbesondere dort angenommen werden, wo es dem Einzelnen gar nicht möglich ist, das allenfalls vorhandene Gefahrenpotential abzuschätzen. Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich daher idR nur darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und - soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist - auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Er ist daher auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird.
In diesem Sinne hat etwa der BGH (BGHZ 106, 323 = JZ 1989, 1122 mit Anm von Ossenbühl) den Fall einer „Überplanung von Altlasten“ gelöst und dabei ausgeführt, durch die Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung werde beim Bürger das Vertrauen erweckt, dass keine Flächen im Plangebiet derart mit Schadstoffen belastet sind, dass für die Wohnbevölkerung Gefahren entstehen könnten; dieses Vertrauen werde gerade dadurch legitimerweise begründet, dass die Gemeinde bei der Planung die Frage der Bodenverseuchung in ihre Erwägungen miteinbeziehen müsse. Die Ersatzpflicht der Gemeinde betreffe auch Gesundheitsschäden, sei aber nicht auf diese beschränkt.In diesem Sinne hat etwa der BGH (BGHZ 106, 323 = JZ 1989, 1122 mit Anmerkung von Ossenbühl) den Fall einer „Überplanung von Altlasten“ gelöst und dabei ausgeführt, durch die Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung werde beim Bürger das Vertrauen erweckt, dass keine Flächen im Plangebiet derart mit Schadstoffen belastet sind, dass für die Wohnbevölkerung Gefahren entstehen könnten; dieses Vertrauen werde gerade dadurch legitimerweise begründet, dass die Gemeinde bei der Planung die Frage der Bodenverseuchung in ihre Erwägungen miteinbeziehen müsse. Die Ersatzpflicht der Gemeinde betreffe auch Gesundheitsschäden, sei aber nicht auf diese beschränkt.
In einer anderen Entscheidung (NJW 1993, 384) sprach der BGH aus, das Gebot, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen, schütze, soweit es um gewerbliche Bauten gehe, einerseits die dort tätigen, den Gesundheitsgefahren unmittelbar ausgesetzten Arbeitnehmer, andererseits aber auch den Arbeitgeber, der gegenüber seinen Arbeitnehmern verpflichtet sei, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten. Im Anschluss an diese Judikatur wies etwa H. Fischer (Amtshaftung der Gemeinde bei überplanten Altlasten, ZfIR 2002, 268 ff) darauf hin, dass die gesetzlichen Vorgaben für die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen grundsätzlich dem öffentlichen Interesse dienten. Nach der Judikatur des BGH obliege der Gemeinde die Pflicht, Altlastengrundstücke nicht oder nur eingeschränkt zu „überplanen“, dies auch zum Schutz des Einzelnen. Das Gebot schütze damit nicht nur die Allgemeinheit, sondern bezwecke gerade auch den Schutz der Personen, die in dem konkreten, von der jeweiligen Bauleitplanung betroffenen Plangebiet wohnen [bzw arbeiten] werden. Diese Personen müssten sich darauf verlassen können, dass ihnen aus der Beschaffenheit von Grund und Boden keine Gefahren für Leib und Leben drohen; sie gehörten damit zum Kreis der geschützten Dritten. Dies werde durch die herausragende Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter von Leben und Gesundheit gerechtfertigt, auch wenn die Planung grundsätzlich den Belangen der Allgemeinheit diene (Verweis auf BGHZ 110, 1, 10 = NJW 1990, 104).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass durch raumordnungsrechtliche Vorschriften, nach denen die Baulandwidmung insoweit verboten ist, als von den betroffenen Liegenschaften Gefahren für die Gesundheit der dort aufhältigen Personen ausgehen, jedermann geschützt ist, der sich auf dem betreffenden Grundstück (befugtermaßen) aufhält. Damit fällt auch der im vorliegenden Fall Verletzte in die Gruppe der geschützten Personen.
Sollte sich die Widmungsänderung im Jahr 1975 als rechtswidrig erweisen, bestünde auch an der Kausalität des Verhaltens der Organe der Erstbeklagten kein Zweifel, weil es ansonsten bei der Widmung als Grünland geblieben wäre und sich der Gewerbebetrieb der Zweitnebenintervenientin dort nicht angesiedelt hätte. Die von den Revisionswerbern angestellten Erwägungen, ein derartiger Sickerschacht hätte etwa auch bei landwirtschaftlicher Nutzung der Liegenschaft errichtet werden können, übersehen, dass es überhaupt keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein derartiger Sickerschacht in diesem Bereich errichtet worden wäre, wenn er nicht erforderlich gewesen wäre, um bestimmte Abwässer des Gewerbebetriebs zu beseitigen. Geradezu ausgeschlossen erscheint es, dass die Erstnebenintervenientin mit Wartungsarbeiten in einem derartigen Schacht beauftragt worden wäre, sofern der Sickerschacht ganz unabhängig von einer (mit einer bestimmten Verschmutzung verbundenen) Abwasserbeseitigung eines Gewerbebetriebs errichtet worden wäre.
Letztlich ist für die Beurteilung der Präjudizialität einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplans für den hier geltend gemachten Amtshaftungsanspruch noch auf das Verschulden der Organe der Erstbeklagten einzugehen. Hier hatte die Erstbeklagte etwa acht Jahre vor der Umwidmung um die wasserrechtliche Genehmigung des Betriebs eines Müllablagerungsplatzes auf den fraglichen Grundstücken angesucht und die Mülldeponie in der Folge bis zu deren Humusierung und Begrünung in den Jahren 1969 bzw 1970 selbst betrieben. Dieser Umstand konnte keinesfalls im Zuge der Flächenwidmungsplanänderung im Jahr 1975 in Vergessenheit geraten sein. Sollten die Organe der Erstbeklagten der Ansicht gewesen sein, von dem im Untergrund lagernden Müll seien für allenfalls auf der Liegenschaft zu errichtende gewerbliche Betriebe keine Gefahren zu erwarten, hätte sie diese Annahme doch keinesfalls ohne entsprechende Nachforschungen tätigen dürfen. Auch bei einer bloßen Einsicht in die eigenen Verwaltungsakten wäre zutage getreten, dass aus ihrem eigenen Schreiben vom 27. 7. 1967 im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren hervorging, dass es in diesem Gebiet durch „wilde Müllablagerung“ zu „unleidlichen“ Verhältnissen gekommen war, deren Vergrößerung durch „forcierte Ablagerung“ durch die Erstbeklagte vermieden werden solle. Am 18. 1. 1968 wurde von der Erstbeklagten mitgeteilt, dass in einem bestimmten Gebiet - im Nahbereich eines Brunnens auf Grundstück 403/4 - wilde Müllablagerungen kaum zu verhindern sein würden. Nach den Feststellungen wurde auf der Deponie Abfall verschiedenster Art, darunter auch solcher mit organischen Bestandteilen abgelagert; auch im südlichen Bereich, wo „besseres“ Material abgelagert wurde, hat es „wilde“ Ablagerungen gegeben.
Sollte sich somit der Flächenwidmungsplan aus dem Jahr 1975 deshalb als rechtswidrig erweisen, weil auf die gesundheitsgefährdenden Auswirkungen durch die mögliche Gasentwicklung bei Verrottung der organischen Bestandteile nicht Bedacht genommen wurde, wäre den Organen der Erstbeklagten ein schuldhaftes Fehlverhalten durch Unterlassen der jedenfalls gebotenen Nachforschungen vorzuwerfen.
Da der erkennende Senat - wie bereits wiederholt angedeutet wurde - Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Umwidmung der angeführten, zur früheren Mülldeponie gehörenden Grundstücke durch die Erstbeklagte im Rahmen der Änderung sowie Neuauflage des Flächenwidmungsplans im Jahr 1975 hat, wird der Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, die Verordnung insoweit aufzuheben. Das Amtshaftungsverfahren ist erst nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs fortzusetzen.
4.) Kostenentscheidung:
Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte haben gemäß den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO wegen ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten, wobei die Ersatzpflicht der Kläger anteilsmäßig - entsprechend dem Anteil der einzelnen Klagebegehren am Gesamtstreitwert - festzusetzen ist. Der Drittbeklagten gebührt für ihre mehrfachen Revisionsbeantwortungen, die sich in ihrem Wortlaut nur geringfügig unterscheiden, allerdings nur der Ersatz der Kosten eines Schriftsatzes zuzüglich Streitgenossenzuschlag; der darüber hinausgehende Aufwand war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte haben gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO wegen ihres Obsiegens Anspruch auf Ersatz ihrer gesamten Kosten, wobei die Ersatzpflicht der Kläger anteilsmäßig - entsprechend dem Anteil der einzelnen Klagebegehren am Gesamtstreitwert - festzusetzen ist. Der Drittbeklagten gebührt für ihre mehrfachen Revisionsbeantwortungen, die sich in ihrem Wortlaut nur geringfügig unterscheiden, allerdings nur der Ersatz der Kosten eines Schriftsatzes zuzüglich Streitgenossenzuschlag; der darüber hinausgehende Aufwand war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich.