Rechtssatz RS0125959
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125959
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Norm
AltlastensanierungsG §13 Abs1
Rechtssatz
Dass im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Koordinierung der bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen die Verpflichtung besteht, bei den Wasserrechtsbehörden Erkundigungen darüber einzuziehen, ob sich aus den in den letzten Jahrzehnten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Erkenntnisse für das Vorhandensein möglicher Altlasten ergeben könnten, lässt sich der Bestimmung des § 13 Abs 1 ALSAG nicht entnehmen.Dass im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Koordinierung der bundesweiten Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen die Verpflichtung besteht, bei den Wasserrechtsbehörden Erkundigungen darüber einzuziehen, ob sich aus den in den letzten Jahrzehnten erteilten wasserrechtlichen Bewilligungen Erkenntnisse für das Vorhandensein möglicher Altlasten ergeben könnten, lässt sich der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG nicht entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125959
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100309_OGH0002_0010OB00120_09T0000_001