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Rechtssatz RS0125962

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125962

Geschäftszahl

1Ob120/09t

Entscheidungsdatum

09.03.2010

Norm

AHG §1 Cd3
Krnt ROG §2 Abs1 Z4

Rechtssatz

Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich idR nur darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und - soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist - auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Daher ist er auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 120/09t
    Entscheidungstext OGH 09.03.2010 1 Ob 120/09t
    Veröff: SZ 2010/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125962

Im RIS seit

13.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20100309_OGH0002_0010OB00120_09T0000_004