Rechtssatz RS0125962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125962
Entscheidungsdatum
09.03.2010
Norm
AHG §1 Cd3
Krnt ROG §2 Abs1 Z4
Rechtssatz
Jeder Benützer einer für Bauzwecke gewidmeten Liegenschaft kann sich idR nur darauf verlassen, dass die für die Festlegung der Widmung zuständige Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vorgegangen ist und - soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist - auch die Eignung der Grundstücke für diese Zwecke überprüft hat. Daher ist er auch amtshaftungsrechtlich zu schützen, wenn schuldhaft einer einschlägigen Widmung entgegenstehende Umstände nicht berücksichtigt wurden und er deshalb an seiner Gesundheit geschädigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125962
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20100309_OGH0002_0010OB00120_09T0000_004