Die gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurse der erst- und zweitbeklagten Partei sind zulässig und teilweise - nämlich in Ansehung des Feststellungsbegehrens - berechtigt. Der Rekurs des Klägers ist zwar zulässig, hingegen nicht berechtigt.
Vorweg ist zur Fassung des Klagebegehrens festzuhalten:
Bei Geltendmachung eines Eventualbegehrens soll über den bloß hilfsweise gestellten Urteilsantrag nur dann und insoweit entschieden werden, als das Hauptbegehren scheitert. Die Verhandlung und Entscheidung über das Hilfsbegehren hängt somit von der zulässigen innerprozessualen Bedingung ab, dass ein unbedingt gestelltes Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0037585; Fasching in Fasching/Konecny² III § 227 ZPO Rz 6; Rechberger/Klicka in Rechberger³ § 226 ZPO Rz 6). Ein solches Hilfsbegehren ist zulässig, im Gegensatz zu einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher es der Kläger dem Gericht überlässt, aus der Mehrzahl der erhobenen Ansprüche einen auszuwählen, der einen Zuspruch tragen soll (Fasching aaO § 227 ZPO Rz 7).Bei Geltendmachung eines Eventualbegehrens soll über den bloß hilfsweise gestellten Urteilsantrag nur dann und insoweit entschieden werden, als das Hauptbegehren scheitert. Die Verhandlung und Entscheidung über das Hilfsbegehren hängt somit von der zulässigen innerprozessualen Bedingung ab, dass ein unbedingt gestelltes Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0037585; Fasching in Fasching/Konecny² römisch drei Paragraph 227, ZPO Rz 6; Rechberger/Klicka in Rechberger³ Paragraph 226, ZPO Rz 6). Ein solches Hilfsbegehren ist zulässig, im Gegensatz zu einer alternativen Klagenhäufung, bei welcher es der Kläger dem Gericht überlässt, aus der Mehrzahl der erhobenen Ansprüche einen auszuwählen, der einen Zuspruch tragen soll (Fasching aaO Paragraph 227, ZPO Rz 7).
Im vorliegenden Fall ist das ursprünglich erhobene Klagebegehren (Leistungs- und Feststellungsbegehren) auf anteilsmäßige Haftung der Beklagten gerichtet. „Für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass sich die Verschuldensanteile am Zustandekommen des Mauereinsturzes nicht bestimmen lassen", erhob der Kläger ein als „Eventualbegehren" bezeichnetes, auf Solidarhaftung gerichtetes Leistungs- und Feststellungsbegehren (ON 34). Ginge man davon aus, der Kläger habe mit der Erhebung eines Eventualklagebegehrens zum Ausdruck gebracht, primär die aufrechte Erledigung des Hauptbegehrens zu wünschen, ergäbe sich im vorliegenden Fall die Konsequenz, dass (weiterhin) primär eine Entscheidung über das auf anteilsmäßige Haftung bzw anteilsmäßige Feststellung der Haftung der vier beklagten Parteien gerichtete Hauptklagebegehren angestrebt wird und über das auf Solidarhaftung gerichtete „Eventualklagebegehren" nur zu entscheiden wäre, wenn das Haupt-(Leistungs- und Feststellungs-)begehren im Ausmaß der näher genannten Quoten (gänzlich) abgewiesen wird. Im Gegensatz dazu steht jedoch der Rechtsmittelantrag des Klägers in seinem an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rekurs. Dieser zielt auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils bzw der Entscheidung des Berufungsgerichts dahin, dass sämtliche beklagte Parteien zur ungeteilten Hand schuldig seien, den geltend gemachten Schaden zu zahlen sowie festzustellen, dass diese dem Kläger für alle künftigen schadenskausalen Folgen zur ungeteilten Hand hafteten. Damit entspricht der Rechtsmittelantrag nicht dem auf anteilsmäßige Haftung der beklagten Parteien gerichteten Haupt-, sondern allein dem so bezeichneten „Eventualklagebegehren". Aus den inhaltlichen Ausführungen des Rekurses (insbesondere auf dessen S 14 f) ist abzuleiten, dass der Kläger offenbar davon ausgeht, die anteilsmäßige Haftung der beklagten Parteien lasse sich nicht erweisen, weswegen er in Wahrheit primär eine Entscheidung über das von ihm als „Eventualbegehren" bezeichnete und auf Solidarhaftung gerichtete Klagebegehren anstrebt. Berücksichtigt man weiters, dass in einem auf Solidarhaftung gerichteten Klagebegehren eine Anteilshaftung der Beklagten (als minus) jedenfalls enthalten ist (RIS-Justiz RS0017552), ist das Klagebegehren sinnvollerweise so zu verstehen, dass der Kläger - wenngleich er seine Urteilsanträge im Schriftsatz ON 34 rechtsirrig bezeichnet hat - zumindest seit diesem Zeitpunkt in Wahrheit in erster Linie die (weitergehende) Verurteilung der vier beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche von ihm geltend gemachten Schäden bzw die Feststellung ihrer solidarischen Haftung für zukünftige Schäden begehrt.
I. Zu den Rekursen der erst- und zweitbeklagten Partei:römisch eins. Zu den Rekursen der erst- und zweitbeklagten Partei:
1. Mangels spezifischer Feststellungen, welcher Belastung die Stützmauer nach der Vereinbarung zwischen Kläger und erst- bzw zweitbeklagter Partei standhalten hätte müssen bzw für welchen Geländeverlauf die Stützmauer zu planen oder auszuführen gewesen wäre, ist davon auszugehen, dass Inhalt der Verträge die Herstellung einer entsprechend den Einreichplänen dimensionierten und bezogen auf den damals gegebenen Geländeverlauf standsicheren Mauer gewesen ist. Anhaltspunkte dafür, dass nach den zwischen dem Kläger und der erst- und zweitbeklagten Partei bestehenden Verträgen die Stützmauer auch aus zukünftigen Geländeveränderungen resultierenden Mehrbelastungen standhalten hätte müssen, ergeben sich nicht. Vielmehr durften die erst- und zweitbeklagte Partei annehmen, dass bei etwaigen zukünftigen Geländeveränderungen die erforderlichen Anzeigen an die Baubehörde erfolgen bzw Baubewilligungen eingeholt und nur solche Veränderungen durchgeführt werden würden, die der Statik der Stützmauer entsprechen.
Nun steht fest, dass bei der Planung und Ausführung der Stützmauer insofern Fehler unterlaufen sind, als den Berechnungen des Statikers eine Skizze zugrunde gelegt wurde, die weder dem (ersten) Einreichplan noch der späteren tatsächlichen Ausführung der Mauer entsprach; weitere Mängel sind ua im Einbau eines nicht gegen Umbiegen gesicherten Fugenbandes sowie in der Erhöhung der Mauerkrone zu sehen. Unzweifelhaft haben die erst- und zweitbeklagte Partei insofern vertragswidrig gehandelt. Der dadurch verursachte Schaden besteht aber lediglich in der nicht vertragsgemäßen Errichtung der Mauer selbst, nicht in deren mangelnden Standfestigkeit, hat doch die Stützmauer trotz der ihr anhaftenden Mängel jener Belastung standgehalten, wie sie bei Verlassen der Baustelle durch die erstbeklagte Partei gegeben war und bei Belassen des Geländeverlaufs weiterhin gegeben gewesen wäre. Jene Auswirkungen, die sich aus der vertragswidrigen Errichtung der Mauer bzw deren Mängeln ergaben, wurden durch die besseren Bodeneigenschaften - entgegen den vom Statiker seinen Berechnungen zugrundegelegten - „egalisiert", sodass eine ausreichende äußere und innere Standfestigkeit vorlag. Demzufolge trifft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zu, die von der erst- und zweitbeklagten Partei verschuldeten Mängel der Mauer seien für deren Einsturz nicht kausal gewesen, sodass diese Parteien nur für die fiktiven Sanierungskosten, nicht aber für die Wiederherstellungskosten der Mauer nach deren Einsturz haften. Nicht zu folgen ist jedoch den Ausführungen des Berufungsgerichts, die erst- und zweitbeklagte Partei hätten „ein für den Mauereinsturz konkret gefährliches und potentiell kausales Verhalten gesetzt". Dies widerspricht der Feststellung, bei Verlassen der Baustelle sei eine ausreichende äußere und innere Standsicherheit der Stützmauer gegeben gewesen. Außerdem besteht insoweit ein Widerspruch zur Feststellung, die Mängel hätten bei Belassen des verflachten Geländeverlaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Bruch geführt. Nur wenn eine zum Zeitpunkt des Einsturzes schon bestehende konkrete Gefährdung in dem Sinn erwiesen wäre, dass die Mauer infolge der ihr innewohnenden Mängel zu einem bestimmten (zukünftigen) Zeitpunkt eingestürzt wäre - sie also auch ohne Zutun der dritt- und viertbeklagten Partei schon „kurz vor der Vernichtung" gestanden wäre -, könnte der erst- und zweitbeklagten Partei ein „konkret gefährliches und potentiell kausales Verhalten" angelastet werden. Derartiges lässt sich aus den Feststellungen aber nicht ableiten.
Schon auf der Sachverhaltsebene mangelt es sohin an den Voraussetzungen für den vom Berufungsgericht gezogenen Vergleich zu den Fällen kumulativer und überholender Kausalität. Kumulative Kausalität würde voraussetzen, dass der Erfolg von zwei oder mehreren voneinander unabhängig wirksamen Bedingungen herbeigeführt wurde, von denen jede einzelne für sich denselben Erfolg nach sich gezogen hätte (RIS-Justiz RS0092078; 1 Ob 15/02s); solches führt zur solidarischen Haftung der Schädiger. Wenngleich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die erst- und zweitbeklagte Partei vertragswidrig gehandelt haben, ist nicht erwiesen, dass die von ihnen zu vertretenden Mängel der Mauer für deren Einsturz ursächlich waren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Verhalten des Viertbeklagten die unmittelbare Ursache für den Mauereinsturz war.
Auch Überlegungen zur überholenden Kausalität vermögen keinen Ursachenzusammenhang herzustellen. In den Fällen überholender Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden wirklich herbei, den später ein anderes Ereignis ebenfalls herbeigeführt hätte. Der Schaden wäre „auch sonst" eingetreten, weil die „hypothetische Ursache" („Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. Bei den sogenannten „Anlageschäden" ist die „Reserveursache" bei der Schädigung „als Anlage" bereits vorhanden; das Rechtsgut „trägt sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich" (Reischauer in Rummel3, § 1302 ABGB, Rz 15). Diese Gestaltung kann sich nicht nur bei Körperverletzungen ergeben, sondern auch bei Sachschäden, etwa bei der Zerstörung eines einsturzgefährdeten Hauses. Nach hA hat grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeigeführt hat; in „Anlagefällen" hat der Schädiger nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen (SZ 69/199; RIS-Justiz RS0022684). Im vorliegenden Fall steht jedoch gerade nicht fest, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre, wäre doch die Stützmauer bei Belassen des verflachten Böschungsverlaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gebrochen. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen demnach keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. Weder der erst- noch der zweitbeklagten Partei ist demnach vorwerfbar, dass die Stützmauer den Jahre später vorgenommenen Geländeveränderungen nicht mehr standgehalten hat, sodass eine (anteilsmäßige oder solidarische) Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei für die Folgen des Mauereinsturzes zu verneinen ist. Aus diesem Grund erweist sich das gegen die erst- und zweitbeklagte Partei auf Feststellung ihrer Haftung für die zukünftigen Folgen des Mauereinsturzes gerichtete Begehren im Sinn einer Klageabweisung als spruchreif. Im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss ist die Spruchreife vom Obersten Gerichtshof (von Amts wegen) wahrzunehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/I § 519 Rz 110). Demnach ist in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts das gegen diese Parteien gerichtete Feststellungsbegehren mit Teilurteil abzuweisen.Auch Überlegungen zur überholenden Kausalität vermögen keinen Ursachenzusammenhang herzustellen. In den Fällen überholender Kausalität führt ein Ereignis einen Schaden wirklich herbei, den später ein anderes Ereignis ebenfalls herbeigeführt hätte. Der Schaden wäre „auch sonst" eingetreten, weil die „hypothetische Ursache" („Reserveursache") zum Tragen gekommen wäre. Bei den sogenannten „Anlageschäden" ist die „Reserveursache" bei der Schädigung „als Anlage" bereits vorhanden; das Rechtsgut „trägt sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich" (Reischauer in Rummel3, Paragraph 1302, ABGB, Rz 15). Diese Gestaltung kann sich nicht nur bei Körperverletzungen ergeben, sondern auch bei Sachschäden, etwa bei der Zerstörung eines einsturzgefährdeten Hauses. Nach hA hat grundsätzlich derjenige zu haften, der die nachteilige Veränderung real herbeigeführt hat; in „Anlagefällen" hat der Schädiger nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts entstehenden Nachteil zu ersetzen (SZ 69/199; RIS-Justiz RS0022684). Im vorliegenden Fall steht jedoch gerade nicht fest, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre, wäre doch die Stützmauer bei Belassen des verflachten Böschungsverlaufs mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gebrochen. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen demnach keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. Weder der erst- noch der zweitbeklagten Partei ist demnach vorwerfbar, dass die Stützmauer den Jahre später vorgenommenen Geländeveränderungen nicht mehr standgehalten hat, sodass eine (anteilsmäßige oder solidarische) Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei für die Folgen des Mauereinsturzes zu verneinen ist. Aus diesem Grund erweist sich das gegen die erst- und zweitbeklagte Partei auf Feststellung ihrer Haftung für die zukünftigen Folgen des Mauereinsturzes gerichtete Begehren im Sinn einer Klageabweisung als spruchreif. Im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss ist die Spruchreife vom Obersten Gerichtshof (von Amts wegen) wahrzunehmen (Zechner in Fasching/Konecny² IV/I Paragraph 519, Rz 110). Demnach ist in Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts das gegen diese Parteien gerichtete Feststellungsbegehren mit Teilurteil abzuweisen.
2. Das gegen die erst- und zweitbeklagte Partei gerichtete Leistungsbegehren erweist sich hingegen als noch nicht spruchreif. Dem Rekursvorbringen dieser Parteien, der Kläger habe den (fiktiven) Sanierungsaufwand niemals geltend gemacht, ist nicht zu folgen. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu SZ 63/37 ist anerkannt, dass im Werkvertragsrecht Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen. Ausgehend davon, dass der Schuldner verpflichtet ist, vorhandene Mängel zu beseitigen und er daher rechtswidrig handelt, wenn er die Sache in mangelhaftem Zustand liefert, kann der Besteller wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des § 1489 ABGB) vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern; dies auch dann, wenn die Verbesserung - hier etwa infolge zwischenzeitigen Untergangs der Sache - unmöglich geworden ist. Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns (Koziol/Welser II13 90). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger vom Zweitbeklagten das Erfüllungsinteresse, indem er aus dem Titel der Schlechtleistung anteiligen Werklohn rückfordert. Entgegen der von der erst- und zweitbeklagten Partei vertretenen Ansicht hat der Kläger aber durchaus ausreichende Behauptungen aufgestellt, aus denen sich auch sonst das Begehren auf Ersatz des Erfüllungsinteresses durch die erst- und zweitbeklagte Partei ableiten lässt. Wenngleich er von diesen nicht ausdrücklich die (fiktiven) Verbesserungskosten verlangt, begehrt er die Kosten der Neuherstellung des bedungenen Werks mit dem Vorbringen, die erst- und zweitbeklagte Partei seien am Einsturz der Mauer (mit-)schuld und hätten zu vertreten, dass die Mauer nicht gemäß den Einreichplänen bemessen, berechnet und ausgeführt worden sei. Dieses sowie das weitere Vorbringen, die Mauer sei nunmehr so wiederhergestellt, wie sie bereits bei „erster" Herstellung ausgeführt hätte werden müssen, lässt unter Berücksichtigung des Prozesszwecks und der den Parteien bekannten Aktenlage mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Kläger von der erst- und zweitbeklagten Partei insgesamt den Ersatz des Erfüllungsinteresses fordert.2. Das gegen die erst- und zweitbeklagte Partei gerichtete Leistungsbegehren erweist sich hingegen als noch nicht spruchreif. Dem Rekursvorbringen dieser Parteien, der Kläger habe den (fiktiven) Sanierungsaufwand niemals geltend gemacht, ist nicht zu folgen. Seit der Entscheidung des verstärkten Senats zu SZ 63/37 ist anerkannt, dass im Werkvertragsrecht Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche in voller Konkurrenz nebeneinander bestehen. Ausgehend davon, dass der Schuldner verpflichtet ist, vorhandene Mängel zu beseitigen und er daher rechtswidrig handelt, wenn er die Sache in mangelhaftem Zustand liefert, kann der Besteller wegen Mängeln des Werks auch noch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (jedoch innerhalb der Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB) vom Unternehmer das Erfüllungsinteresse fordern; dies auch dann, wenn die Verbesserung - hier etwa infolge zwischenzeitigen Untergangs der Sache - unmöglich geworden ist. Der Besteller kann bei verschuldeten Mängeln das Erfüllungsinteresse in Geld entweder in Form des Ersatzes der Mängelbehebungskosten fordern, als Wertdifferenz zwischen dem Wert der Leistung mit und ohne Mangel, oder durch Rückerstattung des Werklohns (Koziol/Welser II13 90). Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger vom Zweitbeklagten das Erfüllungsinteresse, indem er aus dem Titel der Schlechtleistung anteiligen Werklohn rückfordert. Entgegen der von der erst- und zweitbeklagten Partei vertretenen Ansicht hat der Kläger aber durchaus ausreichende Behauptungen aufgestellt, aus denen sich auch sonst das Begehren auf Ersatz des Erfüllungsinteresses durch die erst- und zweitbeklagte Partei ableiten lässt. Wenngleich er von diesen nicht ausdrücklich die (fiktiven) Verbesserungskosten verlangt, begehrt er die Kosten der Neuherstellung des bedungenen Werks mit dem Vorbringen, die erst- und zweitbeklagte Partei seien am Einsturz der Mauer (mit-)schuld und hätten zu vertreten, dass die Mauer nicht gemäß den Einreichplänen bemessen, berechnet und ausgeführt worden sei. Dieses sowie das weitere Vorbringen, die Mauer sei nunmehr so wiederhergestellt, wie sie bereits bei „erster" Herstellung ausgeführt hätte werden müssen, lässt unter Berücksichtigung des Prozesszwecks und der den Parteien bekannten Aktenlage mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass der Kläger von der erst- und zweitbeklagten Partei insgesamt den Ersatz des Erfüllungsinteresses fordert.
3. Der auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadenersatzanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§ 1489 ABGB). Im Hinblick auf das differierende Vorbringen zum Zeitpunkt der Kenntnis der Vertragswidrigkeit (Mangelhaftigkeit) der Mauer sowie im Hinblick auf den Umstand, dass zu dieser Frage bisher keine Feststellungen getroffen wurden, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung der Verjährungsfrage ermöglichen.3. Der auf das Erfüllungsinteresse gerichtete Schadenersatzanspruch verjährt grundsätzlich in drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (Paragraph 1489, ABGB). Im Hinblick auf das differierende Vorbringen zum Zeitpunkt der Kenntnis der Vertragswidrigkeit (Mangelhaftigkeit) der Mauer sowie im Hinblick auf den Umstand, dass zu dieser Frage bisher keine Feststellungen getroffen wurden, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung der Verjährungsfrage ermöglichen.
4. Nicht stichhältig erweist sich der Einwand, der Sanierungsaufwand sei bisher nicht entstanden und wäre infolge des Mauereinsturzes zwangsläufig auch nie mehr zum Tragen gekommen. Mit diesem Einwand versuchen sich die erst- und zweitbeklagte Partei von ihrer Schadenersatzpflicht allein durch den Hinweis zu befreien, ein anderes - von der dritt- und viertbeklagten Partei verschuldetes - Ereignis habe späterhin zum (gänzlichen) Untergang der Sache geführt, weswegen ihr Verhalten nicht kausal für den dadurch entstandenen Schaden sei. Nach herrschender Ansicht kann die Haftung des Zweitschädigers jene des Erstschädigers jedoch nicht aufheben. Jedenfalls dort, wo es sich um unmittelbare vermögensrechtliche Nachteile handelt, entspricht es ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die „Reserveursache" den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen, nicht entlastet (SZ 51/126; SZ 57/51; 7 Ob 526/91; Harrer in Schwimann ABGB³ §§ 1301, 1302 Rz 37). Demzufolge wird die Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei für die von ihnen zu vertretenden Mängel bzw Schäden an der Mauer infolge von Planungs- und Baumängeln nicht dadurch aufgehoben, dass nachträglich die dritt- und viertbeklagte Partei ein Ereignis herbeigeführt haben, das die (gänzliche) Neuerrichtung der Mauer nötig machte.4. Nicht stichhältig erweist sich der Einwand, der Sanierungsaufwand sei bisher nicht entstanden und wäre infolge des Mauereinsturzes zwangsläufig auch nie mehr zum Tragen gekommen. Mit diesem Einwand versuchen sich die erst- und zweitbeklagte Partei von ihrer Schadenersatzpflicht allein durch den Hinweis zu befreien, ein anderes - von der dritt- und viertbeklagten Partei verschuldetes - Ereignis habe späterhin zum (gänzlichen) Untergang der Sache geführt, weswegen ihr Verhalten nicht kausal für den dadurch entstandenen Schaden sei. Nach herrschender Ansicht kann die Haftung des Zweitschädigers jene des Erstschädigers jedoch nicht aufheben. Jedenfalls dort, wo es sich um unmittelbare vermögensrechtliche Nachteile handelt, entspricht es ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, dass die „Reserveursache" den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen, nicht entlastet (SZ 51/126; SZ 57/51; 7 Ob 526/91; Harrer in Schwimann ABGB³ Paragraphen 1301, 1302, Rz 37). Demzufolge wird die Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei für die von ihnen zu vertretenden Mängel bzw Schäden an der Mauer infolge von Planungs- und Baumängeln nicht dadurch aufgehoben, dass nachträglich die dritt- und viertbeklagte Partei ein Ereignis herbeigeführt haben, das die (gänzliche) Neuerrichtung der Mauer nötig machte.
5. Eine Minderung der Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei zufolge eines dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens findet nicht statt. Auf eine Säumnis des Klägers bei der Anzeige von nach Errichtung der Stützmauer vorgenommenen weiteren Geländeerhöhungen können sich die erst- und zweitbeklagte Partei zur Begründung eines ihre Haftung mindernden Mitverschuldens nicht erfolgreich berufen. Im fortgesetzten Verfahren wird (vorbehaltlich der Verjährungsfrage) von einer solidarischen Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei für die Folgen der nicht vertragsgemäßen Erfüllung (für die fiktiven Sanierungskosten) auszugehen sein, ist doch auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ersichtlich, dass die Auswirkungen des vertragswidrigen Verhaltens der erst- und zweitbeklagten Partei auf die von ihnen jeweils zu vertretenden Schäden im Einzelnen nicht bestimmbar sind. Sind aber die Verursachungsanteile unbestimmt, reicht für die solidarische Haftung die Mitwirkung an der Herbeiführung des Gesamtschadens (dieser besteht bezogen auf die erst- und zweitbeklagte Partei in den fiktiven Sanierungskosten) aus (Koziol/Welser13 II 326; Karner in KBB2, § 1302 ABGB Rz 3). Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass die vom Berufungsgericht der dritt- und viertbeklagten Partei zugerechneten Verursachungsanteile lediglich die über die Sanierungskosten hinausgehenden Mehrkosten der Neuerrichtung der Mauer umfassen, weswegen sie mit der Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei nicht im Zusammenhang stehen und diese Parteien nicht entlasten können. Demzufolge ist der Argumentation im Rekurs der erstbeklagten Partei nicht zu folgen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldensanteile des Klägers und der drei anderen Beklagten sei die Haftung der erstbeklagten Partei jedenfalls mit einem Fünftel dem Grunde nach beschränkt. Über die Beteiligung weiterer, im vorliegenden Verfahren nicht belangter Personen wird im fortgesetzten Verfahren nicht mit zu befinden sein (2 Ob 97/83).5. Eine Minderung der Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei zufolge eines dem Kläger anzulastenden Mitverschuldens findet nicht statt. Auf eine Säumnis des Klägers bei der Anzeige von nach Errichtung der Stützmauer vorgenommenen weiteren Geländeerhöhungen können sich die erst- und zweitbeklagte Partei zur Begründung eines ihre Haftung mindernden Mitverschuldens nicht erfolgreich berufen. Im fortgesetzten Verfahren wird (vorbehaltlich der Verjährungsfrage) von einer solidarischen Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei für die Folgen der nicht vertragsgemäßen Erfüllung (für die fiktiven Sanierungskosten) auszugehen sein, ist doch auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen ersichtlich, dass die Auswirkungen des vertragswidrigen Verhaltens der erst- und zweitbeklagten Partei auf die von ihnen jeweils zu vertretenden Schäden im Einzelnen nicht bestimmbar sind. Sind aber die Verursachungsanteile unbestimmt, reicht für die solidarische Haftung die Mitwirkung an der Herbeiführung des Gesamtschadens (dieser besteht bezogen auf die erst- und zweitbeklagte Partei in den fiktiven Sanierungskosten) aus (Koziol/Welser13 römisch zwei 326; Karner in KBB2, Paragraph 1302, ABGB Rz 3). Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass die vom Berufungsgericht der dritt- und viertbeklagten Partei zugerechneten Verursachungsanteile lediglich die über die Sanierungskosten hinausgehenden Mehrkosten der Neuerrichtung der Mauer umfassen, weswegen sie mit der Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei nicht im Zusammenhang stehen und diese Parteien nicht entlasten können. Demzufolge ist der Argumentation im Rekurs der erstbeklagten Partei nicht zu folgen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschuldensanteile des Klägers und der drei anderen Beklagten sei die Haftung der erstbeklagten Partei jedenfalls mit einem Fünftel dem Grunde nach beschränkt. Über die Beteiligung weiterer, im vorliegenden Verfahren nicht belangter Personen wird im fortgesetzten Verfahren nicht mit zu befinden sein (2 Ob 97/83).
II. Zum Rekurs des Klägers:römisch zwei. Zum Rekurs des Klägers:
1. Eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da sich bereits im erstinstanzlichen Urteil die explizite Feststellung findet, der Kläger habe die von ihm veranlassten Geländeerhöhungen bei der Behörde nicht angezeigt. Damit dient das Rekursvorbringen in Wahrheit der Geltendmachung einer in dritter Instanz generell unzulässigen Beweisrüge. Eine solche kann auch durch Inanspruchnahme des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit nicht erfolgreich ausgeführt werden, ist doch der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz (SZ 72/35; 2 Ob 248/01m; Zechner aaO § 519 Rz 107). Ebensowenig ist ein Mangel des Berufungsverfahrens darin zu sehen, dass das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die bereits im Ersturteil enthaltene Feststellung zugrunde gelegt hat.1. Eine dem Berufungsgericht unterlaufene Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, da sich bereits im erstinstanzlichen Urteil die explizite Feststellung findet, der Kläger habe die von ihm veranlassten Geländeerhöhungen bei der Behörde nicht angezeigt. Damit dient das Rekursvorbringen in Wahrheit der Geltendmachung einer in dritter Instanz generell unzulässigen Beweisrüge. Eine solche kann auch durch Inanspruchnahme des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit nicht erfolgreich ausgeführt werden, ist doch der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren nach einem Aufhebungsbeschluss nicht Tatsacheninstanz (SZ 72/35; 2 Ob 248/01m; Zechner aaO Paragraph 519, Rz 107). Ebensowenig ist ein Mangel des Berufungsverfahrens darin zu sehen, dass das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung die bereits im Ersturteil enthaltene Feststellung zugrunde gelegt hat.
2. Bei seinen weiteren Rekursausführungen, mit welchen eine Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei auch für die Wiedererrichtungskosten der Mauer begründet werden soll, entfernt sich der Rekurswerber großteils vom festgestellten Sachverhalt. Es steht gerade nicht fest, dass die Stützmauer bei Verlassen der Baustelle durch die erstbeklagte Partei - bezogen auf die tatsächlichen Bodeneigenschaften und den damals vorhandenen Geländeverlauf - eine unzureichende Standsicherheit aufgewiesen hätte.
3. Um die erst- und zweitbeklagte Partei für die Folgen des Mauereinsturzes haftbar zu machen, beruft sich der Kläger ferner darauf, dass bei der Herstellung der Stützmauer nicht die Regeln der Technik eingehalten worden seien. Dabei lässt er außer Acht, dass die erst- und zweitbeklagte Partei als Werkunternehmer aus dem Werkvertrag in Ansehung der Standsicherheit der Mauer einen bestimmten Erfolg schuldeten und diesen geschuldeten Erfolg - bezogen auf die damalige Geländebeschaffenheit - erbracht haben. Allein aus dem Umstand, dass die Standsicherheit nur „zufällig" erzielt worden war, sind keine Schadenersatzpflichten für die Wiederherstellungskosten der Mauer ableitbar. Auch unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten hat im Hinblick auf die Haftung für die Folgen des Mauereinsturzes der Umstand außer Betracht zu bleiben, dass der erst- und zweitbeklagten Partei bei der Planung, Errichtung und Bauüberwachung Fehler unterliefen, die nur infolge der „zufällig" besseren Bodenbeschaffenheit „egalisiert" wurden, kommt doch dem Schadenersatzrecht nur Ausgleichs-, aber kein Strafcharakter zu (6 Ob 201/98x = SZ 72/55).
4. Wenn der Rekurswerber weiters vorbringt, der Statiker hätte nach den Regeln der Baukunst die Kohäsion - unabhängig von der tatsächlichen Bodenbeschaffenheit - jedenfalls rechnerisch (vorsichtsweise) mit 0 kN/m² anzusetzen gehabt und die Schlussfolgerung zieht, bei einer „ordnungsgemäß" errichteten Mauer auf Basis c = 0 kN/m2, wäre diese auch nach den Arbeiten des Viertbeklagten nicht eingestürzt, wird nur ein möglicher Kausalitätsverlauf aufgezeigt, ohne dass dieser zu einer Haftung der erst- und zweitbeklagten Partei für die Folgen des Mauereinsturzes zu führen vermag. War die Stützmauer laut Werkvertrag nicht so zu dimensionieren, dass sie den aus den zukünftigen Arbeiten der dritt- und viertbeklagten Partei resultierenden Belastungen standhalten musste, ist kein rechtswidrig schuldhaftes Handeln der erst- und zweitbeklagten Partei darin zu erblicken, wenn der zu erbringende Erfolg (die Standfestigkeit der Stützmauer) nur bezogen auf den zum Errichtungszeitpunkt vorhandenen bzw hergestellten Geländeverlauf gegeben war.
5. Zum Mitverschulden:
In den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, fällt jedermann, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen (SZ 68/156; SZ 53/61). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist auch der Bauwerber selbst in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen; auch er soll durch die richtige Anwendung baupolizeilicher Vorschriften vor Personen- und Sachschäden, aber auch vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Vermögensschäden bewahrt werden (SZ 72/29; Schragel, AHG3, Rz 132). Demzufolge bedeutet es eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn ein Bauherr nicht darauf achtet, dass bei Geländeerhöhungen die erforderliche Anzeige an die Baubehörde erstattet und die Einholung einer nötigen Genehmigung veranlasst wird. Geht man richtigerweise davon aus, dass jene Regelungen der OÖ BauO, die eine Bewilligungspflicht für bestimmte Geländeveränderungen vorsehen, Schutzgesetze darstellen (siehe Reischauer in Rummel3 § 1311 ABGB Rz 4), liegt das dem Kläger anzulastende Mitverschulden in der Nichtbeachtung der Bewilligungspflicht. Dabei ist vorweg davon auszugehen, dass die Baubehörde gesetzeskonform eingeschritten wäre. Gegenteiliges konnte der Kläger nicht unter Beweis stellen. Das Ausmaß des Mitverschuldens ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig und eine bloße Ermessensentscheidung (RIS-Justiz RS0087606). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die gleichmäßige Verteilung des Schadens auf die dritt- und viertbeklagte Partei sowie den - infolge Unterlassung der Anzeige der Geländeveränderungen - mitschuldigen Kläger sei geboten, ist nicht zu beanstanden. Da die dritt- und viertbeklagte Partei keinen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss erhoben haben, ist die an sich allseitige Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht auf die vom Berufungsgericht angenommene Haftung der dritt- und viertbeklagten Partei zu erstrecken (SZ 58/43).In den Schutzbereich der baurechtlichen Bestimmungen, die ua im öffentlichen Interesse die Standfestigkeit von Bauwerken sichern sollen, fällt jedermann, dem aus der bauordnungswidrigen Errichtung typischerweise Gefahren drohen (SZ 68/156; SZ 53/61). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist auch der Bauwerber selbst in den Schutzbereich baurechtlicher Normen einzubeziehen; auch er soll durch die richtige Anwendung baupolizeilicher Vorschriften vor Personen- und Sachschäden, aber auch vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Vermögensschäden bewahrt werden (SZ 72/29; Schragel, AHG3, Rz 132). Demzufolge bedeutet es eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten, wenn ein Bauherr nicht darauf achtet, dass bei Geländeerhöhungen die erforderliche Anzeige an die Baubehörde erstattet und die Einholung einer nötigen Genehmigung veranlasst wird. Geht man richtigerweise davon aus, dass jene Regelungen der OÖ BauO, die eine Bewilligungspflicht für bestimmte Geländeveränderungen vorsehen, Schutzgesetze darstellen (siehe Reischauer in Rummel3 Paragraph 1311, ABGB Rz 4), liegt das dem Kläger anzulastende Mitverschulden in der Nichtbeachtung der Bewilligungspflicht. Dabei ist vorweg davon auszugehen, dass die Baubehörde gesetzeskonform eingeschritten wäre. Gegenteiliges konnte der Kläger nicht unter Beweis stellen. Das Ausmaß des Mitverschuldens ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig und eine bloße Ermessensentscheidung (RIS-Justiz RS0087606). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die gleichmäßige Verteilung des Schadens auf die dritt- und viertbeklagte Partei sowie den - infolge Unterlassung der Anzeige der Geländeveränderungen - mitschuldigen Kläger sei geboten, ist nicht zu beanstanden. Da die dritt- und viertbeklagte Partei keinen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss erhoben haben, ist die an sich allseitige Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht auf die vom Berufungsgericht angenommene Haftung der dritt- und viertbeklagten Partei zu erstrecken (SZ 58/43).
Zusammenfassend erweisen sich nur die Rekurse der erst- und zweitbeklagten Partei in Ansehung des Feststellungsbegehrens für künftige Folgen des Mauereinsturzes als berechtigt; im Übrigen hat es bei der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Zusammenfassend erweisen sich nur die Rekurse der erst- und zweitbeklagten Partei in Ansehung des Feststellungsbegehrens für künftige Folgen des Mauereinsturzes als berechtigt; im Übrigen hat es bei der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.