Rechtssatz RS0106534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106534
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre. Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Veröff: SZ 69/199
- 4 Ob 23/98f
Entscheidungstext OGH 05.05.1998 4 Ob 23/98f
Auch
- 7 Ob 86/02a
Entscheidungstext OGH 22.05.2002 7 Ob 86/02a
Vgl auch; nur: Im Fall der überholenden Kausalität hat der Schadenersatzpflichtige nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen. (T1)
Beisatz: Anlagefällen, bei denen "von der realen Tat ein Rechtsgut betroffen ist, das sein Ende im Schädigungszeitpunkt schon in sich trägt". (T2)
- 2 Ob 111/03t
Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 111/03t
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/67
- 7 Ob 186/04k
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 186/04k
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 243/07b
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 243/07b
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Einsturz einer mangelhaft errichteten Mauer durch nachträgliche Bodenveränderungen; überholende Kausalität verneint, weil nicht feststeht, dass der gleiche Erfolg auch ohne die nachträglichen Bodenveränderungen eingetreten wäre. Die der Mauer anhaftenden Mängel stellen keine „Reserveursache" dar, weil sie (mit hoher Wahrscheinlichkeit) nicht zum Mauerbruch geführt hätten. (T3)
- 6 Ob 168/10i
Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 168/10i
Vgl; nur T1
- 4 Ob 204/13y
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 204/13y
Vgl auch; Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt der Schädiger. (T4)
- 2 Ob 88/14a
Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 88/14a
Beisatz: Hier: Brückeneinsturz durch zu schweren Mähdrescher; Lebensdauer der Brücke um maximal 4 Jahre verkürzt. Schaden liegt daher (lediglich) in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form des Neubaus der Brücke. (T5)
- 6 Ob 198/15h
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 198/15h
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106534
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2016
Dokumentnummer
JJR_19960903_OGH0002_0100OB02350_96B0000_001