Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung habe und sich an der oberstgerichtlichen Rechtsprechung orientiere.Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, weil die Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung habe und sich an der oberstgerichtlichen Rechtsprechung orientiere.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung und stellt hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragte in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist aus den weiter unten darzustellenden Gründen zulässig, sie ist auch im Sinne ihres hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Ein den Spitalsärzten anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften hat (§ 1113a ABGB), liegt dann vor, wenn die Ärzte nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen sind oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt haben. Dabei ist der Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden im Sinne der allgemeinen SchadenersatzregelnEin den Spitalsärzten anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften hat (Paragraph 1113 a, ABGB), liegt dann vor, wenn die Ärzte nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen sind oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt haben. Dabei ist der Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln
grundsätzlich vom Patienten zu führen (JBl 1996, 181 = RdM 1996, 54;
JBl 1995, 453 [Steiner] = RdM 1995, 91 [Kopetzki] = EvBl 1995/149
jeweils mwN). Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen ist dem Kläger der ihm obliegende Beweis des Vorliegens eines kausalen Behandlungsfehlers nicht gelungen. Er hat, wie oben dargestellt, sein Begehren aber auch auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt.
Der mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Grundsätzlich ist nämlich jede ärztliche Heilbehandlung, die mit einer Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, als Körperverletzung und damit als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes zu werten und somit rechtswidrig, weshalb erst die Zustimmung des Patienten den Eingriff zu rechtfertigen vermag. Die Zustimmung setzt aber zu ihrer Rechtswirksamkeit eine vorangegangene entsprechende Aufklärung voraus, weshalb bei einem Unterbleiben der Aufklärung der Arzt bzw Krankenhausträger auch bei kunstgerechter Operation für die dadurch
entstandenen Schäden zu haften haft (JBl 1995, 453 [Steiner] = RdM
1995, 91 [Kopetzki] = EvBl 1995/149 mwN). Ist der ärztliche Eingriff
an einem Minderjährigen in urteilsfähigem Alter vorzunehmen, dann muß sowohl die Einwilligung des Minderjährigen selbst als auch die Zustimmung des sorgeberechtigten gesetzlichen Vertreters eingeholt werden (3 Ob 645/86 = ÖA 1987, 108).
In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erkärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (SZ 63/152 ua). Auf typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen; insoweit ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr also verschärft. Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, daß das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet. Auch das typische Risiko muß allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den Krankenhausträger die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei ausreichender Aufklärung die Zustimmung der Operation erteilt hätte, geht es doch darum, daß der Arzt bzw Krankenhausträger das Vorliegen eines die Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat (neuerlich JBl 1995, 453 mwN, zuletzt 10 Ob 1530/96).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der ärztlichen Aufklärungspflicht keinesfalls Genüge getan wurde, weil der Kläger und seine Eltern über das typische Operationsrisiko der Querschnittslähmung nicht aufgeklärt wurden. Die ärztliche Aufklärungspflicht reicht nämlich umso weiter, je weniger der Eingriff aus der Sicht eines vernünftigen Patienten vordringlich ist. Ist der Eingriff zwar medizinisch empfohlen, aber nicht eilig, so ist grundsätzlich eine umfassende Aufklärung notwendig. Die Aufklärungspflicht nimmt mit dem Maße zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffes abnimmt (RdM 1994, 27 [Kopetzki] mwN ua). Da sich der Tumor des Klägers nach den Feststellungen über Jahre und nicht akut innerhalb von Wochen oder Monaten entwickelte, ist zunächst von einer solchen ganz besonderen Dringlichkeit der Operation nicht auszugehen, wenngleich einer der Ärzte nach den Feststellungen zu den Eltern des Klägers meinte, ohne Operation wäre der Kläger spätestens in einem halben Jahr querschnittsgelähmt. Nach den Feststellungen hatten die Eltern sich erwartet, daß gerade durch die Operation die drohende Querschnittslähmung verhindert werden könnte. Schon daraus ergibt sich, daß sie mit dem Risiko, durch die Operation könne unmittelbar die Querschnittslähmung auftreten, in keiner Weise rechneten. Weiters steht fest, daß die Eltern im Falle einer Aufklärung über das Risiko einer Querschnittslähmung keine Zustimmung zu der dann tatsächlich durchgeführten Operation gegeben hätten, sondern sich vorerst anderweitig informiert und die Operation allenfalls in einer anderen Klinik hätten vornehmen lassen. Der beklagte Krankenhausträger haftet daher für den aus dem rechtswidrigen Verhalten des Operateurs (Erfüllungsgehilfen) entstandenen Schaden des Klägers. Damit ist aber noch nichts über das Ausmaß dieses Schadens gesagt.
Auszugehen ist von der Feststellung, daß auch bei Unterbleiben der Operation die Querschnittslähmung des Klägers als weitere Folge seiner Erkrankung zu erwarten gewesen wäre. Damit wird das Problem der sogenannten "überholenden oder hypothetischen Kausalität" angesprochen. Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verusacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen (SZ 57/51; SZ 55/28 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 76; Koziol/Welser, Grundriß10 I 470; Mayrhofer, Schuldrecht, AT 263; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar, Rz 32 zu § 1301 ABGB; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 14 zu § 1302). Nach heute überwiegender Ansicht handelt es sich bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eines der Schadenszurechnung (JBl 1993, 663 unter Hinweis auf Grunsky in MünchKomm2 Rz 79 vor § 249 BGB; Larenz, LB des Schuldrechts I14, 525; Lange, Schadensersatz2 179; Medicus in Staudinger12 Rz 98 zu § 249 BGB und Heinrichs in Palandt15 257).Auszugehen ist von der Feststellung, daß auch bei Unterbleiben der Operation die Querschnittslähmung des Klägers als weitere Folge seiner Erkrankung zu erwarten gewesen wäre. Damit wird das Problem der sogenannten "überholenden oder hypothetischen Kausalität" angesprochen. Von überholender Kausalität spricht man, wenn ein Ereignis zunächst real den Schadenseintritt herbeiführte, das andere Ereignis später aber denselben Schaden verusacht hätte, wäre das erste Ereignis nicht zuvorgekommen (SZ 57/51; SZ 55/28 uva; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 76; Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins 470; Mayrhofer, Schuldrecht, AT 263; Harrer in Schwimann, Praxiskommentar, Rz 32 zu Paragraph 1301, ABGB; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 14 zu Paragraph 1302,). Nach heute überwiegender Ansicht handelt es sich bei der Konkurrenz zwischen realer und hypothetischer Verursachung nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eines der Schadenszurechnung (JBl 1993, 663 unter Hinweis auf Grunsky in MünchKomm2 Rz 79 vor Paragraph 249, BGB; Larenz, LB des Schuldrechts I14, 525; Lange, Schadensersatz2 179; Medicus in Staudinger12 Rz 98 zu Paragraph 249, BGB und Heinrichs in Palandt15 257).
In der Praxis spielt das Problem der überholenden Kausalität vor allem bei den sogenannten Anlagefällen eine Rolle: Bei Vorhandensein einer krankhaften Anlage kann sich der Schädiger grundsätzlich auf überholende Kausalität berufen: Seine Ersatzpflicht beschränkt sich auf jene Nachteile, die durch die zeitliche Vorverlagerung des Schadens entstanden sind (Koziol/Welser aaO; Reischauer aaO Rz 15). Dem Schädiger werden derartige Folgen bis zu dem Zeitpunkt zugerechnet, bis zu dem die Erkrankung auch sonst eingetreten wäre (Mayrhofer aaO unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung, insbesondere EvBl 1956/272 = JBl 1956, 503; Bydlinski, JBl 1967, 130, 135 ff; Lange aaO 189 f). Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muß allerdings feststehen, daß der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muß mit einiger Sicherheit bestimmt werden können (so schon JBl 1956, 504; ZVR 1978/165; Harrer aaO Rz 39). Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der überholenden Kausalität trägt der Schädiger. Daß der Schade möglicherweise auch ohne die schadenbringende Handlung eingetreten wäre, reicht nicht aus (JBl 1956, 258; ZVR 1979/99; ZVR 1980/151; 8 Ob 85/86).
Die beklagte Partei hat ausdrücklich vorgebracht (Protokoll vom 7.11.1994, ON 43), daß beim Kläger auch ohne Operation die Querschnittslähmung aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Krankheitsbildes "in relativ kurzer Zeit" eingetreten wäre. Während sich das Erstgericht mit diesem Einwand nicht weiter auseinandersetzte, sondern ohne jede Begründung meinte, es habe nicht festgestellt werden können, zu welchem Zeitpunkt die Querschnittslähmung ohne Operation aufgetreten wäre, führte das Berufungsgericht (aktenwidrig) aus, die beklagte Partei habe derartiges im Verfahren erster Instanz "nicht einmal behauptet", weshalb sich die diesbezüglichen Ausführungen als unzulässige Neuerung erwiesen. Allein die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe einen erheblichen Einwand in erster Instanz unterlassen, begründet die Zulässigkeit der vorliegenden Revision. Die Feststellung des ungefähren Zeitpunktes (oder die Abgrenzung des ungefähren Zeitraumes), zu dem die Querschnittslähmung auch ohne Operation eingetreten wäre, ist aber nach den obigen Ausführungen für den Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes wie auch für das Feststellungsbegehren von Bedeutung, weil, wie ausgeführt, der Schadenersatzpflichtige im Fall der überholenden Kausalität nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen hat. Würde also etwa feststehen, daß die Querschnittslähmung ohne Operation ein Jahr später aufgrund des anlagebedingten Leidens eingetreten wäre, so müßte die beklagte Partei nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes um ein Jahr entstehenden Nachteil ersetzen. Geht man davon aus, daß das Schmerzengeld prinzipiell eine einmalige Abfindung ist und für alles Ungemach entschädigen soll, daß der Verletzte erduldet hat und in Zukunft zu erdulden haben wird, wobei zukünftige Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind (für viele: Reischauer aaO Rz 49 zu § 1325 mit zahlreichen Judikaturnachweisen), dann liegt auf der Hand, daß das von den Vorinstanzen als angemessen erachtete Schmerzengeld von S 1,000.000 für die bloße Vorverlegung der Querschnittslähmung um ein Jahr unangemessen hoch wäre. Ähnliches gilt auch für die Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB, die schon nach dem Gesetzestext auf die Verhinderung des besseren Fortkommens abstellt. Bei vorübergehender Verunstaltung ist Ersatz jedenfalls zu gewähren, wenn sie während ihrer Dauer das bessere Fortkommen verhindert hat oder zumindest die Möglichkeit einer solchen Behinderung bestand (Reischauer aaO Rz 7 zu § 1326 unter Hinweis auf SZ 36/37 und ZVR 1980/151). Schließlich wäre auch beim Feststellungsbegehren auf eine bloße Vorverlegung des Schadenseintrittes entsprechend Bedacht zu nehmen. Sollte sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraumes feststellen lassen ("von ... bis"), so würde mit Rücksicht auf die genannte Beweislast die für den Kläger günstigere Variante gelten. Nur dann, wenn sich überhaupt nicht feststellen ließe, wann die Querschnittslähmung auch ohne Operation eingetreten wäre (vgl ZVR 1980/151), könnte sich die beklagte Partei nicht auf die überholende Kausalität berufen.Die beklagte Partei hat ausdrücklich vorgebracht (Protokoll vom 7.11.1994, ON 43), daß beim Kläger auch ohne Operation die Querschnittslähmung aufgrund des bereits weit fortgeschrittenen Krankheitsbildes "in relativ kurzer Zeit" eingetreten wäre. Während sich das Erstgericht mit diesem Einwand nicht weiter auseinandersetzte, sondern ohne jede Begründung meinte, es habe nicht festgestellt werden können, zu welchem Zeitpunkt die Querschnittslähmung ohne Operation aufgetreten wäre, führte das Berufungsgericht (aktenwidrig) aus, die beklagte Partei habe derartiges im Verfahren erster Instanz "nicht einmal behauptet", weshalb sich die diesbezüglichen Ausführungen als unzulässige Neuerung erwiesen. Allein die aktenwidrige Annahme des Berufungsgerichtes, die Beklagte habe einen erheblichen Einwand in erster Instanz unterlassen, begründet die Zulässigkeit der vorliegenden Revision. Die Feststellung des ungefähren Zeitpunktes (oder die Abgrenzung des ungefähren Zeitraumes), zu dem die Querschnittslähmung auch ohne Operation eingetreten wäre, ist aber nach den obigen Ausführungen für den Umfang des zugesprochenen Schadenersatzes wie auch für das Feststellungsbegehren von Bedeutung, weil, wie ausgeführt, der Schadenersatzpflichtige im Fall der überholenden Kausalität nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil zu ersetzen hat. Würde also etwa feststehen, daß die Querschnittslähmung ohne Operation ein Jahr später aufgrund des anlagebedingten Leidens eingetreten wäre, so müßte die beklagte Partei nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes um ein Jahr entstehenden Nachteil ersetzen. Geht man davon aus, daß das Schmerzengeld prinzipiell eine einmalige Abfindung ist und für alles Ungemach entschädigen soll, daß der Verletzte erduldet hat und in Zukunft zu erdulden haben wird, wobei zukünftige Folgen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu beurteilen sind (für viele: Reischauer aaO Rz 49 zu Paragraph 1325, mit zahlreichen Judikaturnachweisen), dann liegt auf der Hand, daß das von den Vorinstanzen als angemessen erachtete Schmerzengeld von S 1,000.000 für die bloße Vorverlegung der Querschnittslähmung um ein Jahr unangemessen hoch wäre. Ähnliches gilt auch für die Verunstaltungsentschädigung nach Paragraph 1326, ABGB, die schon nach dem Gesetzestext auf die Verhinderung des besseren Fortkommens abstellt. Bei vorübergehender Verunstaltung ist Ersatz jedenfalls zu gewähren, wenn sie während ihrer Dauer das bessere Fortkommen verhindert hat oder zumindest die Möglichkeit einer solchen Behinderung bestand (Reischauer aaO Rz 7 zu Paragraph 1326, unter Hinweis auf SZ 36/37 und ZVR 1980/151). Schließlich wäre auch beim Feststellungsbegehren auf eine bloße Vorverlegung des Schadenseintrittes entsprechend Bedacht zu nehmen. Sollte sich der frühere Schadenseintritt nur innerhalb eines größeren Zeitraumes feststellen lassen ("von ... bis"), so würde mit Rücksicht auf die genannte Beweislast die für den Kläger günstigere Variante gelten. Nur dann, wenn sich überhaupt nicht feststellen ließe, wann die Querschnittslähmung auch ohne Operation eingetreten wäre vergleiche ZVR 1980/151), könnte sich die beklagte Partei nicht auf die überholende Kausalität berufen.
Die Frage der Vorverlegung des Schadenseintrittes wurde bisher in erster Instanz überhaupt nicht erörtert. Während sich einerseits nach den Feststellungen ein derartiger Tumor über Jahre und nicht akut innerhalb von Wochen oder Monaten entwickelt, erklärte ein den Kläger untersuchender Arzt, ohne Operation wäre er spätestens in einem halben Jahr querschnittgelähmt. Mangels jeglicher Erörterung der entscheidenden Fragen wurden hiezu auch keine Beweise aufgenommen, weshalb eine Zurückverweisung der Sache an das Prozeßgericht erster Instanz zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung erforderlich ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.