Rechtssatz RS0026511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026511
Entscheidungsdatum
18.10.2022
Rechtssatz
Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war.Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat, es wäre denn, dass dies wegen der Dringlichkeit des Eingriffes nicht möglich war.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 111/55
Entscheidungstext OGH 25.03.1955 7 Ob 111/55
Veröff: SZ 28/83 = EvBl 1955/310 S 511
Vgl RG vom 03.03.1943, VII (VIII) 160/42
- 6 Ob 212/59
Entscheidungstext OGH 24.06.1959 6 Ob 212/59
Beisatz: Bei Dringlichkeit des Eingriffes ohne Bedeutung, ob der Befund lebensbedrohend. (T1)
- 8 Ob 342/64
Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Ob 342/64
- 5 Ob 509/76
Entscheidungstext OGH 10.02.1976 5 Ob 509/76
nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. (T2)
- 5 Ob 652/81
Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 652/81
nur T2
- 6 Ob 683/84
Entscheidungstext OGH 23.01.1986 6 Ob 683/84
Auch; nur: Auch der ärztliche Eingriff stellt eine Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB dar, wenn er den Zustand des Kranken verschlechtert. Der Arzt muss in einem solchen Falle auch die Folgen eines kunstgerechten Eingriffes vertreten, wenn er die Zustimmung des Kranken nicht eingeholt hat. (T3); Beisatz: Grundsätzlich ist jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität eines Patienten rechtswidrig, soweit nicht eine wirksame Einwilligung des Patienten vorliegt. (T4) Veröff: SZ 59/18 = EvBl 1987/31 S 145
- 8 Ob 535/89
Entscheidungstext OGH 21.09.1989 8 Ob 535/89
Beis wie T4; Veröff: SZ 62/154 = JBl 1990,459 = VersR 1990,879
- 8 Ob 620/91
Entscheidungstext OGH 18.10.1991 8 Ob 620/91
Vgl auch; nur T3
- 8 Ob 628/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 8 Ob 628/92
nur T3; Beis wie T4; Veröff: RdM 1994,28 (Kopetzki)
- 4 Ob 509/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 509/95
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 4 Ob 505/96
Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96
Auch; nur T3; Beis wie T4
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/199
- 3 Ob 123/99f
Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 123/99f
Auch; Beisatz: Bei Fehlen eines Aufklärungsgespräches tritt (daher) eine umfassende Haftung für die negativen Behandlungsfolgen ein, auch wenn im Tatsachenbereich weiter Zweifel bestehen, ob über das besonders seltene Risiko, das sich im konkreten Fall verwirklicht hatte, überhaupt Aufklärung erforderlich gewesen wäre. (T5)
- 1 Ob 215/11s
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 1 Ob 215/11s
nur T3
- 4 Ob 115/18t
Entscheidungstext OGH 11.06.2018 4 Ob 115/18t
Auch; Beisatz: Hier: Tätowierung. (T6)
- 4 Ob 172/22f
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 172/22f
Vgl; Beis nur wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Mangelnde Aufklärung über Möglichkeit zweizeitiger OP und Schnittführungen. (T7); Beisatz: Hier: In diesem Sinn ist es nicht zulässig, die an der Klägerin vorgenommene Brustoperation in zwei Komponenten aufzuspalten, mögen mit der Operation auch zwei verschiedene Ziele verfolgt worden sein, die auch in zwei getrennten Eingriffen hätten erreicht werden können. Eine sogenannte zweizeitige Operation hat im vorliegenden Fall nämlich gerade nicht stattgefunden. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0026511
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19550325_OGH0002_0070OB00111_5500000_001