Die Revision der Klägerin ist entgegen der Meinung des beklagten Landes schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur ärztlichen Aufklärungspflicht über typische Risiken einer Operation abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch insoweit berechtigt, als bereits ein positives Teil- und Zwischenurteil zu fällen ist.
Ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften hat (§ 1313a ABGB), liegt dann vor, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 25 zu § 1299; JBl 1987, 104; JBl 1987, 670; SZ 62/53 = RZ 1989/101; JBl 1992, 520 (Apathy) = VersR 1992, 1498 (Gaisbauer); RdM 1994, 121 uva). Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (Reischauer aaO Rz 26 zu § 1298; SZ 62/53 = RZ 1989/101; RdM 1994, 121).Ein dem Spitalsarzt anzulastendes Fehlverhalten, für welches der Krankenhausträger dem Patienten als Partner des abgeschlossenen Behandlungsvertrages zu haften hat (Paragraph 1313 a, ABGB), liegt dann vor, wenn der Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgegangen ist oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen pflichtgetreuen Durchschnittsarztes in der konkreten Situation vernachlässigt hat (Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 1299,; JBl 1987, 104; JBl 1987, 670; SZ 62/53 = RZ 1989/101; JBl 1992, 520 (Apathy) = VersR 1992, 1498 (Gaisbauer); RdM 1994, 121 uva). Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seiner Kausalität in bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen (Reischauer aaO Rz 26 zu Paragraph 1298,; SZ 62/53 = RZ 1989/101; RdM 1994, 121).
Soweit die Klägerin auch in der Revision weiterhin darauf beharrt, daß der beklagte Krankenhausträger ihr für einen anläßlich der Operation vom 6.2.1990 unterlaufenen ärztlichen Kunstfehler einzustehen habe, ist sie daher darauf zu verweisen, daß nach den - auch für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen die Durchtrennung des Ductus choledochus anläßlich der operativen Entfernung der Gallenblase ebenso wie das nicht sofortige Erkennen der operationsinhärenten, im Durchschnitt aber nur bei etwa jeder
400. Operation dieser Art auftretenden Komplikation dem Operateur bei Anlegung des von der Rechtsprechung geforderten Sorgfaltsmaßstabes eines ordentlichen Durchschnittsarztes nicht als Fehlverhalten anzulasten sind. Überdies steht auch noch fest, daß das Erkennen der Komplikation noch während der (ersten) Operation dieselbe Indikation ausgelöst hätte, wie sie bei der Reoperation am 8.2.1990 durchgeführt worden ist. Der Klägerin ist damit der ihr obliegende Beweis des Vorliegens eines kausalen Behandlungsfehlers nicht gelungen.
Die Rechtsmittelwerberin macht aber zutreffend geltend, daß sie ihr Begehren ergänzend auch noch auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt hat, die Vorinstanzen jedoch das Vorliegen dieses Haftungsgrundes zu Unrecht verneint haben:
Der mit dem Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag umfaßt auch die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten (JBl 1982,
491; SZ 55/114; SZ 59/18 = EvBl 1987/31; VersR 1990, 510; SZ 62/154
= JBl 1990, 459; SZ 63/152 = JBl 1991, 445; RdM 1994, 121 uva).
Grundsätzlich ist nämlich jede ärztliche Heilbehandlung, die mit einer Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, als Körperverletzung und damit als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes zu werten und somit rechtswidrig, weshalb erst die Zustimmung des Patienten den rechtswidrigen Eingriff zu rechtfertigen vermag. Die Zustimmung des Patienten setzt aber zu ihrer Rechtswirksamkeit eine vorangegangene entsprechende Aufklärung voraus, weshalb bei einem Unterbleiben der Aufklärung der Arzt bzw Krankenhausträger auch bei kunstgerechter Operation für die dadurch entstandenen Schäden zu haften hat (JBl 1994, 336 = RdM 1994, 28 (Kopetzki) mwH).
In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß,
damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation
einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist
keine feststellungsfähige Tatfrage, sondern eine stets anhand der zu
den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen
zu beurteilende Rechtsfrage (SZ 55/114; SZ 62/154 = JBl 1990, 459; SZ
63/152 = JBl 1991, 445; RdM 1994, 27 (Kopetzki); RdM 1994, 121). Auf
typische Risiken einer Operation ist jedenfalls ganz unabhängig von
der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei
einer allfälligen Seltenheit ihres Eintrittes hinzuweisen; insoweit
ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr also
verschärft (SZ 57/207; SZ 62/154 = JBl 1990, 459; RdM 1994, 27
(Kopetzki); RdM 1994, 121; vgl auch jüngst BGH ZfS 1994, 436). Die
Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern
daraus, daß das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und
auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier
Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten
Patienten überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht
rechnet (SZ 62/154 = JBl 1990, 459; RdM 1994, 121 mwN). Auch das
typische Risiko muß allerdings stets von einiger Erheblichkeit und
dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen
(SZ 62/154 = JBl 1990, 459; RdM 1994, 121). Für den Fall der
Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt bzw den
Krankenhausträger die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei
ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte
(SZ 55/114; SZ 62/154 = JBl 1990, 459; SZ 63/152 = JBl 1991, 445; JBl
1992, 520 (Apathy) = VersR 1992, 1498 (Gaisbauer) = EvBl 1993/3; RdM
1994, 121; ebenso jüngst BGH ZfS 1994, 436), geht es doch darum, daß
der Arzt bzw Krankenhausträger das Vorliegen eines die
Rechtswidrigkeit des Eingriffes ausschließenden
Rechtfertigungsgrundes zu behaupten und zu beweisen hat (JBl 1994,
336 = RdM 1994, 28 (Kopetzki)).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der ärztlichen Aufklärungspflicht keinesfalls Genüge getan wurde, weil mit der Klägerin gar kein ärztliches Aufklärungsgespräch geführt wurde, sondern nur im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff eingeholt worden ist (vgl SZ 57/207). Dazu kommt, daß der Operateur, selbst wenn ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hätte, dabei auf das bei der Klägerin doch eingetretene Operationsrisiko nicht hingewiesen hätte. Da es sich aber hier um eine der operativen Entfernung der Gallenblasse inhärente Komplikation handelte, deren Verwirklichung jedenfalls zu schweren Folgen führt, wäre die Klägerin über dieses typische Operationsrisiko ungeachtet seiner relativen Seltenheit aufzuklären gewesen, ist doch anzunehmen, daß der Patient umso weniger mit diesem Risiko rechnet, welches aber im Falle seiner Verwirklichung zu schweren Folgen führt. Abgesehen davon, daß der beklagte Krankenhausträger damit schon den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in bezug auf den Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin und dessen Folgen nicht erbracht hat, hat er auch den von ihm zu führenden Nachweis, daß die Klägerin dennoch, also auch bei diesbezüglicher gehöriger Aufklärung, in die Operation eingewilligt hätte, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht einmal angeboten, stellte er doch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ausschließlich mit dem - nach dem Gesagten aber rechtlich verfehlten - Hinweis darauf in Abrede, daß im Hinblick auf den relativ unwahrscheinlichen Eintritt des - hier jedoch verwirklichten - Operationsrisikos darauf gar nicht hinzuweisen gewesen wäre.Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich, daß der ärztlichen Aufklärungspflicht keinesfalls Genüge getan wurde, weil mit der Klägerin gar kein ärztliches Aufklärungsgespräch geführt wurde, sondern nur im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff eingeholt worden ist vergleiche SZ 57/207). Dazu kommt, daß der Operateur, selbst wenn ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hätte, dabei auf das bei der Klägerin doch eingetretene Operationsrisiko nicht hingewiesen hätte. Da es sich aber hier um eine der operativen Entfernung der Gallenblasse inhärente Komplikation handelte, deren Verwirklichung jedenfalls zu schweren Folgen führt, wäre die Klägerin über dieses typische Operationsrisiko ungeachtet seiner relativen Seltenheit aufzuklären gewesen, ist doch anzunehmen, daß der Patient umso weniger mit diesem Risiko rechnet, welches aber im Falle seiner Verwirklichung zu schweren Folgen führt. Abgesehen davon, daß der beklagte Krankenhausträger damit schon den ihm obliegenden Beweis für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes in bezug auf den Eingriff in die körperliche Integrität der Klägerin und dessen Folgen nicht erbracht hat, hat er auch den von ihm zu führenden Nachweis, daß die Klägerin dennoch, also auch bei diesbezüglicher gehöriger Aufklärung, in die Operation eingewilligt hätte, entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes nicht einmal angeboten, stellte er doch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ausschließlich mit dem - nach dem Gesagten aber rechtlich verfehlten - Hinweis darauf in Abrede, daß im Hinblick auf den relativ unwahrscheinlichen Eintritt des - hier jedoch verwirklichten - Operationsrisikos darauf gar nicht hinzuweisen gewesen wäre.
Der beklagte Krankenhausträger haftet daher für den aus dem rechtswidrigen Verhalten des Operateurs (Erfüllungsgehilfen) entstandenen Schaden der Klägerin. Daraus folgt, daß dem sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestrittenen Leistungsbegehren bereits mit einem Zwischenurteil gemäß § 393 ZPO ebenso stattzugeben ist, wie dem Feststellungsbegehren mittels Teilurteil gemäß § 391 ZPO;Der beklagte Krankenhausträger haftet daher für den aus dem rechtswidrigen Verhalten des Operateurs (Erfüllungsgehilfen) entstandenen Schaden der Klägerin. Daraus folgt, daß dem sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestrittenen Leistungsbegehren bereits mit einem Zwischenurteil gemäß Paragraph 393, ZPO ebenso stattzugeben ist, wie dem Feststellungsbegehren mittels Teilurteil gemäß Paragraph 391, ZPO;
letzterem war aber eine im Sinne des Klagevorbringens klarere und
deutlichere Fassung zu geben. Die Klägerin wollte ja ihr
Feststellungsbegehren entgegen seiner Formulierung offensichtlich
nicht auf eine Haftung des beklagten Landes für einen bei der
Operation am 6.2.1990 unterlaufenen "ärztlichen Kunstfehler"
einschränken, sondern sie verstand unter "Kunstfehler" - wie ihre
ergänzende Berufung auf die Unterlassung der gebotenen ärztlichen
Aufklärung zeigt - ein ärztliches Fehlverhalten schlechthin (vgl JBl
1992, 520 (Apathy) = VersR 1992, 1498 (Gaisbauer) = EvBl 1993/3; SZ
63/152 = JBl 1991, 445).
Diese Erwägungen führen bereits zur Stattgebung der Revision im Wege der Fällung eines Teil- und Zwischenurteils, was jedoch zur Folge hat, daß das Erstgericht die zum Leistungsbegehren der Klägerin noch fehlenden Feststellungen nachzuholen und darüber sowie über das Kostenbegehren mittels Endurteil abzusprechen haben wird.
Der Kostenvorbehalt in allen Instanzen beruht auf § 52 Abs 2 ZPO im Zusammenhalt mit § 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt in allen Instanzen beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO im Zusammenhalt mit Paragraph 393, Absatz 4, ZPO.