Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der Beklagten ist zwar entgegen der Meinung der Klägerin zulässig, weil - soweit überblickbar - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem in den wesentlichen Belangen vergleichbaren Sachverhalt fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, umfaßt nach
ständiger Rechtsprechung der mit dem Arzt oder - wie hier - dem
Träger eines Krankenhauses abgeschlossene Behandlungsvertrag auch die
Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen
Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer
Unterlassung zu unterrichten (SZ 55/114 = EvBl 1983/5 = JBl 1983, 373
[Holzer]; SZ 57/207 = EvBl 1985/85 = JBl 1985, 548 = RdW 1985, 272;
SZ 59/18 = EvBl 1987/31; SZ 62/154 = JBl 1990, 459; SZ 63/152 = JBl
1991, 445; EvBl 1995/149 = JBl 1995, 453 [Steiner] uva).
Grundsätzlich ist ja jede ärztliche Heilbehandlung, die mit einer
Verletzung der körperlichen Integrität verbunden ist, als
Körperverletzung und damit als Verletzung eines absolut geschützten
Rechtsgutes zu werten und somit rechtswidrig, weshalb erst die
Zustimmung des Patienten den rechtswidrigen Eingriff zu rechtfertigen
vermag. Die Zustimmung des Patienten setzt aber zu ihrer
Rechtswirksamkeit eine vorherige entsprechende Aufklärung voraus,
weshalb bei einem Unterbleiben der Aufklärung der Arzt bzw
Krankenhausträger auch bei kunstgerechter Operation für die dadurch
entstandenen Schäden zu haften hat (JBl 1994, 336 = RdM 1994, 28
[Kopetzki] mwH; EvBl 1995/149 = JBl 1995, 453 [Steiner]).
In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu § 1299; SZ 55/114 = EvBl 1983/5 = JBl 1983, 373 [Holzer]; SZ 62/154 = JBl 1990, 459; EvBl 1995/149 = JBl 1995, 453 ua).In welchem Umfang der Arzt im Einzelfall den Patienten aufklären muß, damit dieser die Tragweite seiner Erklärung, in die Operation einzuwilligen, überschauen kann, also weiß, worin er einwilligt, ist eine stets anhand der zu den konkreten Umständen des Einzelfalles getroffenen Feststellungen zu beurteilende Rechtsfrage (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 26 zu Paragraph 1299,; SZ 55/114 = EvBl 1983/5 = JBl 1983, 373 [Holzer]; SZ 62/154 = JBl 1990, 459; EvBl 1995/149 = JBl 1995, 453 ua).
Nach ständiger Rechtsprechung ist auf typische Risiken einer Operation jedenfalls ganz unabhängig von der prozentmäßigen statistischen Wahrscheinlichkeit, also auch bei einer allfälligen Seltenheit ihres Eintritts hinzuweisen; insoweit ist die Aufklärungspflicht bei Vorliegen einer typischen Gefahr verschärft
(SZ 57/207 = EvBl 1985/85 = JBl 1985, 548 = RdW 1985, 272; SZ 62/154
= JBl 1990, 459; RdM 1994, 121; EvBl 1995/159 = JBl 1995, 453
[Steiner] ua). Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, daß das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist und den nicht informierten Patienten überrascht, weil er mit dieser Folge überhaupt nicht rechnet (SZ 62/154 = JBl 1990, 459; RdM 1994, 121 mwN; EvBl 1995/149 = JBl 1995, 453 [Steiner]). Auch das typische Risiko muß allerdings stets von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (SZ 62/154 = JBl 1990, 459; EvBl 1995/159 = JBl 1995, 453 [Steiner] ua).
Für den Fall der Verletzung der Aufklärungspflicht trifft den Arzt
oder Krankenhausträger die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei
ausreichender Aufklärung die Zustimmung zur Operation erteilt hätte
(SZ 55/114 = EvBl 1983/5 = JBl 1983, 373; SZ 63/152 = JBl 1991, 445;
EvBl 1995/149 = JBl 1995, 453 [Steiner] mwN).
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Beklagte unter den gegebenen Umständen ihrer Aufklärungspflicht nicht Genüge getan hat, ist beizupflichten:
Im Merkblatt der Beklagten werden als mögliche Komplikationen ua "unerwünschte oder überschießende Narbenbildungen" genannt. Daß - wie die Beklagte meint - "ein einsichtiger und besonnener Patient" das nur dahin verstehen könne, "daß eine Narbe außerhalb des Operationsbereiches, allenfalls an der Lippe, auftreten" könne, trifft nicht zu. Wer - wie die Klägerin - vor einer Zahnoperation steht, wird sich selbstverständlich dessen bewußt sein, daß es zu Wunden in der Mundhöhle kommen wird, nicht aber, daß die Lippe verletzt wird. Den Hinweis auf unerwünschte oder überschießende Narbenbildungen wird der Patient daher nur in dem Sinn verstehen, daß im Mund möglicherweise - die Zunge störende -Narben zurückbleiben können. Der der Klägerin vorgelegte Text enthielt somit keinen Hinweis auf das dann tatsächlich verwirklichte Operationsrisiko.
Dazu kommt noch, daß die im Informationsblatt aufgezählten möglichen Komplikationen mit der Klägerin gar nicht mündlich erörtert wurden, daß also gar kein ärztliche Aufklärungsgespräch geführt wurde. Die Beklagte konnte daher nicht mit Sicherheit davon ausgehen, daß der Klägerin die im schriftlichen Text genannten Risken auch in ihrer Bedeutung und Tragweite bewußt waren. Nur in einem Gespräch kann dem Patienten der Inhalt der in einem Merkblatt verwendeten Begriffe näher erläutert werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, daß der bloß schriftliche Hinweis auf eine Komplikation - wie hier auf unerwünschte oder überschießende Narbenbildungen - verschieden aufgefaßt werden kann. Nach Lehre (Steiner, Die ärztliche Aufklärungspflicht nach österreichischem Recht, JBl 1982, 169 ff [173]; ders, JBl 1995, 455 [456]) und Rechtsprechung (EvBl 1995/149 = JBl 1995, 453) genügt es daher nicht, im bürokratischen Weg eine Zustimmungserklärung zum operativen Eingriff einzuholen; vielmehr kann das unmittelbare persönliche Gespräch durch nichts ersetzt werden.
Schon aus diesem Grund kann der Beklagten nicht darin zugestimmt werden, daß die Klägerin die mangelnde Aufklärung über eine mögliche Narbe an der Lippe nicht beanstanden könne, wo sie doch schwerer wiegende Komplikationen in Kauf genommen habe, steht doch nicht fest, daß die Klägerin diese Risken - wie zB "Nahtdehiszenz" oder "Nekrosen" - in ihrer Tragweite erfaßt hat. Ganz abgesehen davon, ist es auch durchaus möglich, daß jemand eine bleibende äußerlich sichtbare Narbe mehr scheut als irgendwelche vorübergehenden Leidenszustände. Für die Beklagte ist auch nichts daraus zu gewinnen, daß bei der Beurteilung der Aufklärungspflicht auf den vernünftigen Patienten abzustellen ist (6 Ob 502/95 mwN). Soweit sich die Klägerin daran stößt, nun mit einer Narbe an der äußeren Lippe leben zu müssen, ist dies nicht Ausdruck einer unvernünftigen Einstellung. Auch eine solche - wenn auch allenfalls nur geringfügige - Verunstaltung ist von einiger Erheblichkeit und daher durchaus geeignet, die Entscheidung eines - auch vernünftigen - Patienten zu beeinflussen. So ist es ohne weiteres vorstellbar, daß es ein Patient oder eine Patientin vorzieht, sich einen (toten) Zahn ziehen, statt eine Wurzelspitzenresektion, die mit dem Risiko einer Lippenverletzung verbunden ist, vornehmen zu lassen.
Da also die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 43/167; JBl 1991, 580 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519).Da also die dem Aufhebungsbeschluß zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, kann der Oberste Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (SZ 43/167; JBl 1991, 580 uva; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519,).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da der Rekurs keinen Anlaß zu einer Änderung der Ergänzungsaufträge geboten hat, war er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so daß ein Kostenvorbehalt nicht in Frage kommt.Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Da der Rekurs keinen Anlaß zu einer Änderung der Ergänzungsaufträge geboten hat, war er zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, so daß ein Kostenvorbehalt nicht in Frage kommt.