Rechtssatz RS0022653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022653
Entscheidungsdatum
26.06.2025
Rechtssatz
Der ursächliche Zusammenhang der Handlung des Schädigers und des Schadens wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der durch die schädigende Handlung eingetretene Erfolg auch durch ein anderes Ereignis eingetreten wäre, das später bestimmt stattgefunden hätte.
RG vom 29.04.1942, VIII 12; Veröff: DREvBl 1942/124RG vom 29.04.1942, römisch acht 12; Veröff: DREvBl 1942/124
Entscheidungstexte
- 6 Ob 200/61
Entscheidungstext OGH 07.06.1961 6 Ob 200/61
Veröff: ÖBA 1962,400
- 1 Ob 814/81
Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 814/81
Veröff: SZ 55/28 = MietSlg 34037
- 7 Ob 531/85
Entscheidungstext OGH 07.03.1985 7 Ob 531/85
Auch
- 7 Ob 526/91
Entscheidungstext OGH 18.04.1991 7 Ob 526/91
Auch
- 1 Ob 642/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 1 Ob 642/92
Auch; Beisatz: Die Reserveursache macht weder haftbar noch entlastet sie den realen Schädiger für Zeiträume, die vor dem Eintritt des hypothetischen Ereignisses liegen. (T1) Veröff: JBl 1993,663 (Wolfgang Kleewein)
- 10 Ob 2350/96b
Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
Vgl; Beisatz: Für die Berücksichtigung der überholenden Kausalität muss feststehen, dass der gleiche Erfolg auch ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre; der maßgebende Zeitpunkt muss mit einiger Sicherheit bestimmt werden können. (T2) Veröff: SZ 69/199
- 1 Ob 21/02y
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 21/02y
Beis wie T1; Beisatz: Es liegt kein Fall "überholender Kausalität" vor, wenn der Nachteil im Vermögen der Kläger, dessentwegen sie den beklagten Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, unkorrigierbar bereits durch dessen rechtmäßiges Verhalten bei der Wahrnehmung ihrer Interesse, die durch das allein von ihnen zu tragende Prozessrisiko belastet waren, eintreten musste. Nicht zu prüfen ist daher, ob derselbe Schaden aufgrund eines (späteren) rechtswidrigen anwaltlichen Verhaltens rein hypothetisch hätte gleichfalls eintreten können. (T3)
- 7 Ob 238/07m
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 7 Ob 238/07m
Beisatz: Die reale Kausalität geht der hypothetischen vor. Die Reserveursache macht weder haftbar, noch kann sie den realen Schädiger entlasten. (T4)
- 6 Ob 234/17f
Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 234/17f
Vgl aber; Beis wie T2
- 2 Ob 192/22g
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 192/22g
Vgl; Beis nur wie T2
- 8 ObA 17/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2024 8 ObA 17/24v
vgl; Beisatz wie T4
- 2 Ob 105/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 2 Ob 105/25t
nur T2: Hier: Kein Ersatz von Heilungskosten, wenn die Klägerin auch ohne den klagsgegenständlichen Unfall aufgrund eines Sturzes nicht zur Führung ihres Haushalts in der Lage gewesen wäre. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0022653
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19610607_OGH0002_0060OB00200_6100000_001