Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist die vom Antragsteller nach § 49 Kärntner Naturschutzgesetz begehrte Entschädigung für eine am 27.8.1987 erfolgte Unterschutzstellung des ihm gehörigen Ziegelteiches Kapeller und der unmittelbar angrenzenden Umgebung nach § 28 Kärntner Naturschutzgesetz, die mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988 gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgehoben wurde.Gegenstand des Verfahrens ist die vom Antragsteller nach Paragraph 49, Kärntner Naturschutzgesetz begehrte Entschädigung für eine am 27.8.1987 erfolgte Unterschutzstellung des ihm gehörigen Ziegelteiches Kapeller und der unmittelbar angrenzenden Umgebung nach Paragraph 28, Kärntner Naturschutzgesetz, die mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15.3.1988 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben wurde.
Der Antragsteller leitet die begehrte Entschädigung in der Höhe von S 5,337.400,-- daraus ab, daß seine Grundstücke vor dem behördlichen Eingriff bereits an eine Baugesellschaft um S 6,2 Mill. verkauft wurden, diese aber nach der Unterschutzstellung berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sei und diese Liegenschaften nunmehr praktisch wertlos und unveräußerlich seien.
Der erkennende Senat hat sich mit der vorliegenden Rechtssache bereits in seiner Entscheidung vom 29.1.1992, 1 Ob 616/91 = JBl. 1992, 392, auf deren nähere Begründung verwiesen wird, befaßt. Er anerkannte, daß im Entgang des Kaufpreises ein positiver Schaden sowie ein vermögensrechtlicher Nachteil im Sinn des § 49 Kärntner Naturschutzgesetz liegt. Der dem Antragsteller infolge Erklärung seiner Grundstücke zu Naturdenkmalen erwachsene endgültige vermögensrechtliche Nachteil ist durch eine Differenzrechnung für den Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen zu finden. Dabei sind allerdings nur kausal auf die Unterschutzstellung zurückzuführende Veränderungen zu berücksichtigen. Eine Feststellung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkung unterließ das Erstgericht. Bei Ermittlung des Wertes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß Wertminderungen der Grundstücke gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie kausal auf die bescheidmäßig ausgesprochene Eigentumsbeschränkung zurückzuführen sind. Dazu zählten keinesfalls Wertabstriche, die sich aus der Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Zuschütten des Ziegelteiches ergeben, ebensowenig aber auch ein schon vor der behördlichen Eigentumsbeschränkung einsetzender Gesinnungswandel der Bevölkerung mit dem Ziel, ungeachtet der entsprechenden Flächenwidmung eine Verbauung der Grundstücke auf jeden Fall zu verhindern sowie Befürchtungen von Kaufwerbern, die Grundstücke könnten zu einem späteren Zeitpunkt erneut unter Naturschutz gestellt werden.Der erkennende Senat hat sich mit der vorliegenden Rechtssache bereits in seiner Entscheidung vom 29.1.1992, 1 Ob 616/91 = JBl. 1992, 392, auf deren nähere Begründung verwiesen wird, befaßt. Er anerkannte, daß im Entgang des Kaufpreises ein positiver Schaden sowie ein vermögensrechtlicher Nachteil im Sinn des Paragraph 49, Kärntner Naturschutzgesetz liegt. Der dem Antragsteller infolge Erklärung seiner Grundstücke zu Naturdenkmalen erwachsene endgültige vermögensrechtliche Nachteil ist durch eine Differenzrechnung für den Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen zu finden. Dabei sind allerdings nur kausal auf die Unterschutzstellung zurückzuführende Veränderungen zu berücksichtigen. Eine Feststellung des Verkehrswertes zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkung unterließ das Erstgericht. Bei Ermittlung des Wertes der Grundstücke zum Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz wird das Erstgericht zu berücksichtigen haben, daß Wertminderungen der Grundstücke gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie kausal auf die bescheidmäßig ausgesprochene Eigentumsbeschränkung zurückzuführen sind. Dazu zählten keinesfalls Wertabstriche, die sich aus der Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Zuschütten des Ziegelteiches ergeben, ebensowenig aber auch ein schon vor der behördlichen Eigentumsbeschränkung einsetzender Gesinnungswandel der Bevölkerung mit dem Ziel, ungeachtet der entsprechenden Flächenwidmung eine Verbauung der Grundstücke auf jeden Fall zu verhindern sowie Befürchtungen von Kaufwerbern, die Grundstücke könnten zu einem späteren Zeitpunkt erneut unter Naturschutz gestellt werden.
Das Erstgericht setzte auch im zweiten Rechtsgang die Entschädigung mit dem Betrag von S 5,337.400,-- fest. Im Zeitpunkt der Aufhebung der Eigentumsbeschränkung habe der Verkehrswert lediglich S 862.600,-- betragen. Dieser Wert sei auch noch heute unverändert. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten völlig unbedenklich dargelegt, daß durch die Unterschutzstellung der Grundstücke ungeachtet der späteren Aufhebung die Bevölkerung derart sensibilisiert worden sei, daß an eine allenfalls mögliche Betriebsansiedlung nicht mehr gedacht werden könne. Dies bedeute, daß im Zeitpunkt der Aufhebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau am 15.3.1988 ein Verkauf der Grundstücke an Interessenten, hier an ein Bauunternehmen, das eine betriebliche Nutzung derselben beabsichtigt hätte, nicht möglich gewesen sei. Wenn der Sachverständige in seinem Gutachten gleichzeitig ausgeführt habe, daß die Bevölkerung zunehmend an Umweltschutz interessiert sei und für die Erhaltung von Natur und Umwelt mobilisiert werde und dadurch auch bei allen sonstigen günstigen Voraussetzungen eine Betriebsansiedlung unterbunden bzw. verhindert werde, so habe er damit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Unverwertbarkeit des Grundbesitzes aufgrund des in der Zwischenzeit eingetretenen Gesinnungswandels in der Bevölkerung, die sich immer mehr gegen Betriebsansiedlungen zu wehren beginne, auch in Zukunft gegeben bleiben werde. Der Sachverständige habe jedenfalls für das Gericht unzweifelhaft dartun können, daß durch die Unterschutzstellung ein Preisverfall der davon betroffenen Grundstücke eingetreten sei, was zur Folge habe, daß die Grundstücke mit Stichtag 15.3.1988 nur einen Wert von S 862.600,-- repräsentierten.
Diesen Beschluß bekämpfte die Antragsgegnerin mit Rekurs. In diesem führte sie unter anderem aus, folge man der Auffassung des Obersten Gerichtshofes, wonach die rechtliche Möglichkeit der Errichtung eines Bauhofes durch die Käuferin Geschäftsgrundlage gewesen sei, so wäre diese Geschäftsgrundlage nicht nur durch die Unterschutzstellung, sondern auch dadurch beseitigt worden, daß sich im Zuge eines Bau-, Betriebsanlagen- oder sonstigen Verwaltungsverfahrens ergeben hätte, die Liegenschaft wäre für den bedungenen Zweck der Errichtung eines Bauhofes nicht geeignet. Auch dieser Umstand hätte den Käufer in gleicher Weise zum Vertragsrücktritt berechtigt. Es müsse daher untersucht werden, ob tatsächlich nur durch den Unterschutzstellungsbescheid die Geschäftsgrundlage weggefallen sei oder ob der Wegfall der Geschäftsgrundlage, also die Unmöglichkeit der Errichtung des Bauhofes, auch dann eingetreten wäre, wenn die Unterschutzstellung nicht erfolgt wäre. Soweit jedoch im Sinne des Sachverständigengutachtens aufgrund anderer Umstände insbesondere als Folge der vom Erstgericht wiederholt zitierten Sensibilisierung und Mobilisierung zugunsten des Umweltschutzes eine widmungsgemäße Verwendung der Grundstücke zur Errichtung eines Bauhofes nicht möglich gewesen sei, weil die hiefür erforderlichen Bewilligungen nicht zu erlangen wären, würde auch dadurch die Geschäftsgrundlage für den Liegenschaftskäufer weggefallen sein und der Käufer wäre auch dann zum Vertragsrücktritt berechtigt gewesen, wenn der Unterschutzstellungsbescheid nicht ergangen wäre.
Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Die von der Antragsgegnerin gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege vor. Gemäß § 24 Abs.1 EisbEG, das gemäß § 49 Abs 5 letzter Satz Kärntner Naturschutzgesetz sinngemäß anzuwenden sei, habe das Gericht alle für die Feststellung der Entscheidung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen unter Zuziehung eines oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erforderten, zweier Sachverständiger zu erheben. Abgesehen davon, daß hier über ein Entschädigungsbegehren in Höhe mehrerer Millionen Schilling zu entscheiden sei, lägen besondere Verhältnisse deshalb vor, weil vom Sachverständigen nicht bloß der Wert der von der Eigentumsbeschränkung betroffenen Grundstücke des Antragstellers zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ermitteln sei, sondern darüber hinaus auch auf der Sachverhaltsebene zu prüfen gewesen wäre, ob für eine Wertminderung der Grundstücke gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz lediglich diese oder aber auch und gegebenenfalls in welchem Umfang andere Ursachen wie Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Zuschütten des Ziegelteiches oder ein schon vor der behördlichen Eigentumsbeschränkung einsetzender Gesinnungswandel der Bevölkerung mit dem Ziel der Verhinderung einer Bebauung der Grundstücke oder Befürchtungen von Kaufwerbern, die Grundstücke könnten zu einem späteren Zeitpunkt erneut unter Naturschutz gestellt werden, kausal waren. Schon aus diesem Grunde wäre das Erstgericht zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet gewesen. Im Rekurs werde auch erstmals behauptet, daß die Geschäftsgrundlage, nämlich die rechtliche Möglichkeit der Errichtung eines Bauhofes nicht nur durch die Unterschutzstellung, sondern auch dadurch beseitigt worden wäre, daß sich im Zuge eines Bau-, Betriebsanlagen- oder sonstigen Verwaltungsverfahrens ergeben hätte, daß die Liegenschaft für den bedungenen Zweck der Errichtung eines Bauhofes nicht geeignet gewesen wäre. Auch diese Umstände hätten den Käufer in gleicher Weise zum Vertragsrücktritt berechtigt. Hätte die Käuferin, wie die Rekurswerberin behauptet, nicht nur aufgrund der Unterschutzstellung, sondern auch wegen der Versagung der notwendigen behördlichen Bewilligungen wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage vom Vertrag zurücktreten können, läge ein Fall sogenannter überholender Kausalität vor, von der dann gesprochen werde, wenn ein Erstereignis einen Schaden herbeiführe, den auch ein späteres Ereignis verursacht hätte. Im vorliegenden Fall habe der Rücktritt der Käuferin vom Vertrag wegen der Unterschutzstellung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz den Nachteil des Antragstellers real herbeigeführt. Gehe man nun davon aus, daß auch die von der Rekurswerberin angeführten Gründe die Käuferin zum Rücktritt berechtigt hätten, wäre dieser zweifellos zeitlich später erfolgt, weil zum Zeitpunkt des Rücktrittes wegen der Unterschutzstellung Entscheidungen in den erforderlichen Verwaltungsverfahren nach der Aktenlage noch gar nicht vorgelegen seien. Nach der herrschenden Rechtsprechung habe im Falle einer überholenden Kausalität in der Regel jener zu haften, der die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt habe. Weil hier also die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau durch ihre Unterschutzstellung den Rücktritt der Käuferin tatsächlich ausgelöst habe, hätte die Antragsgegnerin nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes für daraus entstehende kausale Nachteile des Antragstellers jedenfalls zu haften, auch wenn ein späteres Ereignis auch zur gänzlichen Beseitigung des Kaufvertrages und damit zum Verlust des Kaufpreises geführt hätte. Da im vorliegenden Fall der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung durch ein späteres Ereignis jedenfalls nicht mehr berührt hätte werden können, ändere sich an der alleinigen Entschädigungsverpflichtung der Antragstellerin nichts.Das Rekursgericht gab diesem Rekurs Folge. Es hob den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug ihm die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte es für zulässig. Die von der Antragsgegnerin gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liege vor. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG, das gemäß Paragraph 49, Absatz 5, letzter Satz Kärntner Naturschutzgesetz sinngemäß anzuwenden sei, habe das Gericht alle für die Feststellung der Entscheidung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen unter Zuziehung eines oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erforderten, zweier Sachverständiger zu erheben. Abgesehen davon, daß hier über ein Entschädigungsbegehren in Höhe mehrerer Millionen Schilling zu entscheiden sei, lägen besondere Verhältnisse deshalb vor, weil vom Sachverständigen nicht bloß der Wert der von der Eigentumsbeschränkung betroffenen Grundstücke des Antragstellers zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ermitteln sei, sondern darüber hinaus auch auf der Sachverhaltsebene zu prüfen gewesen wäre, ob für eine Wertminderung der Grundstücke gegenüber dem Zeitpunkt der Unterschutzstellung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz lediglich diese oder aber auch und gegebenenfalls in welchem Umfang andere Ursachen wie Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung zum Zuschütten des Ziegelteiches oder ein schon vor der behördlichen Eigentumsbeschränkung einsetzender Gesinnungswandel der Bevölkerung mit dem Ziel der Verhinderung einer Bebauung der Grundstücke oder Befürchtungen von Kaufwerbern, die Grundstücke könnten zu einem späteren Zeitpunkt erneut unter Naturschutz gestellt werden, kausal waren. Schon aus diesem Grunde wäre das Erstgericht zur Beiziehung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet gewesen. Im Rekurs werde auch erstmals behauptet, daß die Geschäftsgrundlage, nämlich die rechtliche Möglichkeit der Errichtung eines Bauhofes nicht nur durch die Unterschutzstellung, sondern auch dadurch beseitigt worden wäre, daß sich im Zuge eines Bau-, Betriebsanlagen- oder sonstigen Verwaltungsverfahrens ergeben hätte, daß die Liegenschaft für den bedungenen Zweck der Errichtung eines Bauhofes nicht geeignet gewesen wäre. Auch diese Umstände hätten den Käufer in gleicher Weise zum Vertragsrücktritt berechtigt. Hätte die Käuferin, wie die Rekurswerberin behauptet, nicht nur aufgrund der Unterschutzstellung, sondern auch wegen der Versagung der notwendigen behördlichen Bewilligungen wegen Wegfalles der Geschäftsgrundlage vom Vertrag zurücktreten können, läge ein Fall sogenannter überholender Kausalität vor, von der dann gesprochen werde, wenn ein Erstereignis einen Schaden herbeiführe, den auch ein späteres Ereignis verursacht hätte. Im vorliegenden Fall habe der Rücktritt der Käuferin vom Vertrag wegen der Unterschutzstellung nach dem Kärntner Naturschutzgesetz den Nachteil des Antragstellers real herbeigeführt. Gehe man nun davon aus, daß auch die von der Rekurswerberin angeführten Gründe die Käuferin zum Rücktritt berechtigt hätten, wäre dieser zweifellos zeitlich später erfolgt, weil zum Zeitpunkt des Rücktrittes wegen der Unterschutzstellung Entscheidungen in den erforderlichen Verwaltungsverfahren nach der Aktenlage noch gar nicht vorgelegen seien. Nach der herrschenden Rechtsprechung habe im Falle einer überholenden Kausalität in der Regel jener zu haften, der die nachteilige Veränderung tatsächlich herbeigeführt habe. Weil hier also die Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau durch ihre Unterschutzstellung den Rücktritt der Käuferin tatsächlich ausgelöst habe, hätte die Antragsgegnerin nach den Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetzes für daraus entstehende kausale Nachteile des Antragstellers jedenfalls zu haften, auch wenn ein späteres Ereignis auch zur gänzlichen Beseitigung des Kaufvertrages und damit zum Verlust des Kaufpreises geführt hätte. Da im vorliegenden Fall der Anspruch des Antragstellers auf Entschädigung durch ein späteres Ereignis jedenfalls nicht mehr berührt hätte werden können, ändere sich an der alleinigen Entschädigungsverpflichtung der Antragstellerin nichts.
Dagegen richten sich die Revisionsrekurse beider Teile.