Soweit der Vater die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz ist (EFSlg 61.397 uva; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [753]). § 15 AußStrG idF der WGN 1989 - welcher die Revisionsrekursgründe erschöpfend aufzählt - sieht ebenso wie § 503 ZPO den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen nicht vor.Soweit der Vater die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren nur Rechts-, nicht aber auch Tatsacheninstanz ist (EFSlg 61.397 uva; Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989, ÖJZ 1989, 743 ff [753]). Paragraph 15, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 - welcher die Revisionsrekursgründe erschöpfend aufzählt - sieht ebenso wie Paragraph 503, ZPO den Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung und unrichtigen Tatsachenfeststellungen nicht vor.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 15 Z 2 AußStrG) liegt nicht vor (§ 16 Abs 3 AußStrG; § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 15, Ziffer 2, AußStrG) liegt nicht vor (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG; Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Nach der Meinung des Vaters sei der Tatbestand des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens BGBl 1988/512 zu Unrecht bejaht worden. Sinn und Zweck des Übereinkommens sei die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht aber eine Regelung über die Obsorge. Wenn die Mutter, wie sie selbst behaupte, eine so enge Bindung an das Kind habe, werde sie das Kind bei der Rückführung begleiten. Sollte sie sich weigern und so das Kind der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens aussetzen, dann läge die Annahme nahe, daß sie ihr eigenes Wohl über dasjenige ihres Kindes stelle. Ob für den Minderjährigen eine solche Gefahr besteht, hänge daher einzig und allein vom Verhalten der Mutter ab. Das genüge aber nicht, um eine Rückführung aus dem Grund des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens abzulehnen. Mittlerweile habe das zuständige amerikanische Gericht eine Entscheidung getroffen, mit der sichergestellt werde, daß nach der Rückgabe des Minderjährigen nach Kalifornien die Mutter die vorläufige alleinige gesetzliche und physische Sorge für das Kind erhalte, daß grundsätzlich keine Kontakte zwischen Vater und Kind stattfinden dürften, daß sich der Vater in einer bestimmten Entfernung von der Mutter und dem Kind und deren Aufenthaltsorten halten müsse, sowie daß er der Mutter und dem Kind einen angemessenen Aufenthaltsort in Kalifornien zur Verfügung zu stellen habe, einen angemessenen Unterhalt in noch festzusetzender Höhe zahlen müsse und auch die angemessenen Reisekosten für die Mutter und das Kind nach San Francisco zu zahlen habe.Nach der Meinung des Vaters sei der Tatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens BGBl 1988/512 zu Unrecht bejaht worden. Sinn und Zweck des Übereinkommens sei die Wiederherstellung des früheren Zustandes, nicht aber eine Regelung über die Obsorge. Wenn die Mutter, wie sie selbst behaupte, eine so enge Bindung an das Kind habe, werde sie das Kind bei der Rückführung begleiten. Sollte sie sich weigern und so das Kind der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens aussetzen, dann läge die Annahme nahe, daß sie ihr eigenes Wohl über dasjenige ihres Kindes stelle. Ob für den Minderjährigen eine solche Gefahr besteht, hänge daher einzig und allein vom Verhalten der Mutter ab. Das genüge aber nicht, um eine Rückführung aus dem Grund des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens abzulehnen. Mittlerweile habe das zuständige amerikanische Gericht eine Entscheidung getroffen, mit der sichergestellt werde, daß nach der Rückgabe des Minderjährigen nach Kalifornien die Mutter die vorläufige alleinige gesetzliche und physische Sorge für das Kind erhalte, daß grundsätzlich keine Kontakte zwischen Vater und Kind stattfinden dürften, daß sich der Vater in einer bestimmten Entfernung von der Mutter und dem Kind und deren Aufenthaltsorten halten müsse, sowie daß er der Mutter und dem Kind einen angemessenen Aufenthaltsort in Kalifornien zur Verfügung zu stellen habe, einen angemessenen Unterhalt in noch festzusetzender Höhe zahlen müsse und auch die angemessenen Reisekosten für die Mutter und das Kind nach San Francisco zu zahlen habe.
Zu diesen Ausführungen war zu erwägen:
Nach Art 1 des mehrfach genannten Übereinkommens ist es dessen Ziel, ua die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen. Als widerrechtlich gilt gemäß Art 3 sowohl das Verbringen als auch das Zurückhalten eines Kindes, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das (ua) einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.Nach Artikel eins, des mehrfach genannten Übereinkommens ist es dessen Ziel, ua die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen. Als widerrechtlich gilt gemäß Artikel 3, sowohl das Verbringen als auch das Zurückhalten eines Kindes, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das (ua) einer Person allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.
Daß diese Voraussetzungen hier im Hinblick darauf vorliegen, daß nach kalifornischem Recht dem Vater gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht an dem Kinde zusteht, vorliegen, haben die Vorinstanzen mit Recht bejaht. Auch trifft es zu, daß die USA, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte (Art 4 des Übereinkommens), ein Vertragsstaat ist (EB 485 BlgNR 17. GP 30). Das Übereinkommen betrifft gerade auch den Fall, daß das Kind nach einem Auslandsaufenthalt, dem die das Sorgerecht (mit-)ausübende Person zugestimmt hatte, nicht mehr in seine bisherige Umwelt zurückgebracht wird (Erläuternder Bericht von Eliza Perez-Vera in EB aaO 37; JBl 1989, 389).Daß diese Voraussetzungen hier im Hinblick darauf vorliegen, daß nach kalifornischem Recht dem Vater gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht an dem Kinde zusteht, vorliegen, haben die Vorinstanzen mit Recht bejaht. Auch trifft es zu, daß die USA, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hatte (Artikel 4, des Übereinkommens), ein Vertragsstaat ist (EB 485 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 30). Das Übereinkommen betrifft gerade auch den Fall, daß das Kind nach einem Auslandsaufenthalt, dem die das Sorgerecht (mit-)ausübende Person zugestimmt hatte, nicht mehr in seine bisherige Umwelt zurückgebracht wird (Erläuternder Bericht von Eliza Perez-Vera in EB aaO 37; JBl 1989, 389).
Richtig erkennt der Rechtsmittelwerber, daß es das erklärte Ziel des Übereinkommens ist, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen (EB aaO 30). Es soll verhindert werden, daß jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesem Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen (EB 37); aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer verfälschten Situation zu garantieren (EB 38). Bei der Schaffung des Übereinkommens war man sich aber auch bewußt, daß das Verbringen eines Kindes gelegentlich aus objektiven Gründen gerechtfertigt sein kann, die entweder seine Person oder seine nächste Umgebung berühren; das Übereinkommen läßt daher bestimmte Ausnahmen von der allgemeinen Verpflichtung der Staaten zu, die sofortige Rückgabe der widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kinder sicherzustellen (EB 39).
Eine der Ausnahmen ist in Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens enthalten. Danach ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1 des Übereinkommens) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.Eine der Ausnahmen ist in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens enthalten. Danach ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins, des Übereinkommens) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn (ua) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, daß die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Nach den - für den Obersten Gerichtshof bindenden - Feststellungen der Vorinstanzen wäre die Überstellung des Kindes aus der jetzigen Umgebung - der Obhut seiner Mutter, seiner Großmutter und der mütterlichen Urgroßeltern - zu seinem Vater mit der Gefahr neurotischer Störungen verbunden.
Soweit der Vater demgegenüber meint, daß ja der frühere Zustand wiederhergestellt werden müsse und bei einer Rückkehr des Kindes mit seiner Mutter keine Gefahren für das Kindeswohl bestünden, ist ihm zu erwidern, daß eine Wiederherstellung der Familienverhältnisse vor dem 3.10.1991 nach seinem eigenen Vorbringen nicht in Frage kommt. Schon im Rekurs hatte der Vater ausgeführt, daß sich nach der derzeitigen Aktenlage für das Kind nur die Möglichkeit biete, mit einem Elternteil dauernd zusammenzuleben; erfolge dieses Zusammenleben in den USA, so finde es in der Umgebung und in dem Personenkreis statt, in dem es seit seiner Geburt gelebt hat (S. 88 f). Damals meinte der Vater offenbar selbst - im Sinne seines Antrages -, daß das Kind ihm zurückgestellt werde. Daß dies aber für das Kind schädlich wäre, steht fest.
Eine Rückkehr der Mutter mit dem Kind in den Haushalt des Vaters ist nach den Feststellungen nicht möglich und wird auch nach den Ausführungen des Revisionsrekurses - insbesondere im Hinblick auf den dort mitgeteilten Beschluß des kalifornischen Gerichtes - vom Vater gar nicht mehr verlangt. Eine Herstellung des "status quo ante" kommt daher in diesem Fall nicht in Frage.
Ganz abgesehen davon aber, daß das Übereinkommen keine Rechtsgrundlage für einen Auftrag an die Mutter bildet , entgegen ihrer erklärten Absicht in die USA zurückzukehren (vgl 2 Ob 596/91), wäre auch eine solche Rückkehr nach der Aktenlage mit schwerwiegenden Gefahren für den Minderjährigen verbunden. Eine Rückkehr in die dem Kind vertraute Wohnung ist sowohl im Hinblick auf den Wohnungswechsel des Vaters als auch wegen der Anordnung des kalifornischen Gerichtes nicht möglich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß angenommen werden, daß die Mutter in den USA neuerlich, um den Lebensunterhalt zu verdienen, einer Beschäftigung nachgehen und deshalb das Kind zeitweise von Fremden betreuen lassen müßte. Im übrigen ginge durch eine solche Übersiedlung auch der Kontakt des Minderjährigen zu den Großeltern und der Mutter seiner Mutter verloren (vgl Gutachten S. 67). All dies wäre aber nach den Feststellungen dem Kindeswohl sehr abträglich.Ganz abgesehen davon aber, daß das Übereinkommen keine Rechtsgrundlage für einen Auftrag an die Mutter bildet , entgegen ihrer erklärten Absicht in die USA zurückzukehren vergleiche 2 Ob 596/91), wäre auch eine solche Rückkehr nach der Aktenlage mit schwerwiegenden Gefahren für den Minderjährigen verbunden. Eine Rückkehr in die dem Kind vertraute Wohnung ist sowohl im Hinblick auf den Wohnungswechsel des Vaters als auch wegen der Anordnung des kalifornischen Gerichtes nicht möglich. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte muß angenommen werden, daß die Mutter in den USA neuerlich, um den Lebensunterhalt zu verdienen, einer Beschäftigung nachgehen und deshalb das Kind zeitweise von Fremden betreuen lassen müßte. Im übrigen ginge durch eine solche Übersiedlung auch der Kontakt des Minderjährigen zu den Großeltern und der Mutter seiner Mutter verloren vergleiche Gutachten S. 67). All dies wäre aber nach den Feststellungen dem Kindeswohl sehr abträglich.
Bei dieser Sachlage haben die Vorinstanzen mit Recht die Rückgabe des Kindes abgelehnt.
Dem Revisionsrekurs mußte mithin ein Erfolg versagt bleiben.