Rechtssatz RS0074536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074536
Entscheidungsdatum
22.04.2013
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art5
Rechtssatz
Dieses Übereinkommen gewährt dem gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerecht eines Elternteiles auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung des Aufenthaltsstaates Schutz vor Verbringung durch den anderen, gleichfalls sorgeberechtigten Elternteil in einen Vertragsstaat. Dass dem Elternteil, der das Kind in einen anderen Vertragsstaat verbrachte, dieses Sorgerecht noch gemeinsam mit dem antragstellenden Elternteil zusteht, ist demnach kein Hindernis für das Einschreiten der Gerichte im Sinne dieses Übereinkommens.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 614/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 614/90
Veröff: SZ 63/131 = JBl 1991,389 = EFSlg XXVII/1
- 2 Ob 596/91
Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 596/91
nur: Dieses Übereinkommen gewährt dem gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerecht eines Elternteiles auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung des Aufenthaltsstaates Schutz vor Verbringung durch den anderen, gleichfalls sorgeberechtigten Elternteil in einen Vertragsstaat. (T1)
- 4 Ob 538/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 538/92
Vgl auch; Beisatz: Das Übereinkommen betrifft gerade auch den Fall, dass das Kind nach einem Auslandsaufenthalt, dem die das Sorgerecht (mitausübende) ausübende Person zugestimmt hatte, nicht mehr in seine bisherige Umwelt zurückgebracht wird. (T2)
- 7 Ob 72/98h
Entscheidungstext OGH 15.04.1998 7 Ob 72/98h
Vgl
- 1 Ob 167/08b
Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 167/08b
Vgl auch; Beisatz: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T3); Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T4)
- 1 Ob 176/09b
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 176/09b
Auch: Beisatz: Hier: Zum französischen Sachrecht. (T5)
- 5 Ob 227/10h
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 227/10h
Vgl; Beisatz: Hier: Zum spanischen Sachrecht. (T6)
- 6 Ob 36/13g
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 6 Ob 36/13g
Vgl; Beisatz: Die Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Mitobsorgeberechtigten ist hinreichende Anwendungsvoraussetzung des HKÜ. (T7)
- 6 Ob 39/13y
Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 39/13y
Vgl; Beis wie T7 (wurde vormals irrig T8 vergeben)
- 6 Ob 75/13t
Entscheidungstext OGH 22.04.2013 6 Ob 75/13t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Selbst bei alleiniger Obsorge der Mutter für den gemeinsamen Sohn darf diese nach slowakischem Recht Wohnsitz für das Kind im Ausland nur dann nehmen, wenn entweder der Vater oder das Gericht dem zugestimmt haben. Da diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, hat die Mutter das Kind widerrechtlich nach Österreich verbracht. (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0074536
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0010OB00614_9000000_001