Begründung:
Julien, Melanie und Jerome sind die ehelichen Kinder der österreichischen Staatsbürgerin Petra R***** und des französischen Staatsbürgers Armand R*****. Die Kinder besitzen sowohl die französische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind in Frankreich geboren und aufgewachsen. Zuletzt wohnte die Familie gemeinsam in ***** in Frankreich. Seit 13.7.1997 verbrachten die Eltern mit ihren Kindern einen Urlaub in A*****, wo sie im Haus der mütterlichen Großmutter wohnten. Nach einem Streit zwischen den Eltern wurde der Vater am 12.8.1997 wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung verhaftet. Am 14.8.1997 wurde er vom Landesgericht Wels von der gegen ihn erhobenen Anklage, die Mutter am 11.8.1997 mit den Worten: "Wenn ich mich jetzt umbringe, dann nehme ich Dich mit in den Tod" gefährlich bedroht zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und sofort enthaftet. Die Mutter erklärte ihm, daß sie sich entschlossen habe, mit den Kindern in Österreich zu bleiben. Dagegen sprach sich der Vater ausdrücklich aus und reiste dann alleine nach Frankreich. Die Mutter hält sich seither nach wie vor mit den Kindern in A***** im Haus der mütterlichen Großmutter auf.Julien, Melanie und Jerome sind die ehelichen Kinder der österreichischen Staatsbürgerin Petra R***** und des französischen Staatsbürgers Armand R*****. Die Kinder besitzen sowohl die französische als auch die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie sind in Frankreich geboren und aufgewachsen. Zuletzt wohnte die Familie gemeinsam in ***** in Frankreich. Seit 13.7.1997 verbrachten die Eltern mit ihren Kindern einen Urlaub in A*****, wo sie im Haus der mütterlichen Großmutter wohnten. Nach einem Streit zwischen den Eltern wurde der Vater am 12.8.1997 wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung verhaftet. Am 14.8.1997 wurde er vom Landesgericht Wels von der gegen ihn erhobenen Anklage, die Mutter am 11.8.1997 mit den Worten: "Wenn ich mich jetzt umbringe, dann nehme ich Dich mit in den Tod" gefährlich bedroht zu haben, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen und sofort enthaftet. Die Mutter erklärte ihm, daß sie sich entschlossen habe, mit den Kindern in Österreich zu bleiben. Dagegen sprach sich der Vater ausdrücklich aus und reiste dann alleine nach Frankreich. Die Mutter hält sich seither nach wie vor mit den Kindern in A***** im Haus der mütterlichen Großmutter auf.
Zwischen den Eltern ist nunmehr vor dem zuständigen Gericht in N***** ein Scheidungsverfahren anhängig. Beide Elternteile beantragten jeweils die Zuteilung der Obsorge für die gemeinsamen Kinder vor dem französischen Gericht.
Der Vater ist selbständig erwerbstätig. Er handelt mit portugiesischen Keramiken. Er kann sich seine Arbeitszeit relativ frei einteilen. Er verdient im Monatsschnitt etwa 5.000 französische Francs netto. Zumindest in den letzten zwei Jahren vor der Trennung der Eheleute bestritt die Mutter den Lebensunterhalt der Familie von der staatlichen Beihilfe in Höhe von insgesamt 5.000 Francs monatlich, wovon sie auch die Miete, die Stromkosten und manchmal die Telefonkosten beglich. Der Vater finanzierte die Ausflüge der Familie, die Autokosten, die Hausreparaturen und die Reisen nach A*****. Er steht bei der Bank F***** auf der "Roten Liste", d.h., daß er keine Schecks ausstellen darf und keinen Überziehungsrahmen am Konto hat. Der Vater beschäftigte sich im Rahmen seiner zeitlichen Möglichkeiten mit seinen Kindern und war um ihr Wohlergehen besorgt. Die Mutter der Kinder war nicht berufstätig.
Die Mutter stellte am 13.8.1997 beim Erstgericht den Antrag, ihr die Obsorge zuzuerkennen und dies auch als vorläufige Maßnahme anzuordnen. Mit Beschluß vom 14.8.1997 teilte das Erstgericht vorläufig die alleinige Obsorge der Mutter zu. Es sei eine Gefährdung des Kindeswohles durch den Vater zu befürchten, weil er gedroht habe, die Kinder nach Frankreich zu bringen und jeglichen Kontakt der Mutter zu ihnen zu unterbinden. Der dagegen vom Vater erhobene Rekurs wurde vom Gericht zweiter Instanz als verspätet zurückgewiesen.
Der Vater stellte den Antrag auf Rückgabe der Kinder nach dem Haager Übereinkommen vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, der am 9.9.1997 vom Bundesministerium für Justiz an das Erstgericht weitergeleitet wurde.
Mit Beschluß vom 8.10.1997 entschied das Erstgericht, daß die Mutter die Kinder längstens bis 1.11.1997 an den Wohnsitz des Vaters in Frankreich zurückzuführen habe. Es liege ein Entführungsfall gemäß Art 3 des Übereinkommens vor. Die Mutter habe nicht nachweisen können, daß die Rückführung der Kinder mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens verbunden wäre oder daß die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würden.Mit Beschluß vom 8.10.1997 entschied das Erstgericht, daß die Mutter die Kinder längstens bis 1.11.1997 an den Wohnsitz des Vaters in Frankreich zurückzuführen habe. Es liege ein Entführungsfall gemäß Artikel 3, des Übereinkommens vor. Die Mutter habe nicht nachweisen können, daß die Rückführung der Kinder mit einer schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen und seelischen Schadens verbunden wäre oder daß die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würden.
Am 7.10.1997 entschied das Tribunal de Grande Instance N***** über einen Antrag beider Elternteile auf Festlegung des Wohnsitzes jeweils bei ihnen, daß der gewöhnliche Wohnsitz der Kinder bei der Mutter festgelegt werde. Es ermächtigte die Eheleute, einen voneinander getrennten Wohnsitz zu haben, und zwar die Mutter in A***** und der Vater in O*****. Die elterliche Gewalt werde gemeinsam von beiden Elternteilen ausgeübt. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder wurde aber bei der Mutter festgesetzt. Dem Vater wurde ein näher geregeltes Besuchsrecht in den Schulferien eingeräumt. Er wurde zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 500 Francs pro Kind verurteilt.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den Rückgabebeschluß gerichteten Rekurs der Mutter, der unter anderem auf die Entscheidung des französischen Gerichtes über den Aufenthaltsort der Kinder verwies, Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Antrages des Vaters auf Rückgabe der Kinder ab. Das Zurückbehalten der Kinder in A***** sei widerrechtlich gewesen, weil die Mutter dadurch das vom Vater bis dahin gemeinsam mit ihr auch tatsächlich ausgeübte Sorgerecht verletzt habe. Gemäß Art 14 des Übereinkommens sei jedoch die Entscheidung des französischen Gerichtes vom 7.10.1997, daß die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter in A***** haben sollten, zu berücksichtigen. Dadurch sei das ursprünglich widerrechtliche Zurückbehalten der Kinder nunmehr rechtmäßig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den Rückgabebeschluß gerichteten Rekurs der Mutter, der unter anderem auf die Entscheidung des französischen Gerichtes über den Aufenthaltsort der Kinder verwies, Folge und änderte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Antrages des Vaters auf Rückgabe der Kinder ab. Das Zurückbehalten der Kinder in A***** sei widerrechtlich gewesen, weil die Mutter dadurch das vom Vater bis dahin gemeinsam mit ihr auch tatsächlich ausgeübte Sorgerecht verletzt habe. Gemäß Artikel 14, des Übereinkommens sei jedoch die Entscheidung des französischen Gerichtes vom 7.10.1997, daß die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter in A***** haben sollten, zu berücksichtigen. Dadurch sei das ursprünglich widerrechtliche Zurückbehalten der Kinder nunmehr rechtmäßig. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil ein vergleichbarer Fall vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden worden sei.