Rechtssatz RS0109774
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109774
Entscheidungsdatum
16.07.2009
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 litb
Rechtssatz
Die Gefahr, dass die Kinder nicht nur Zeugen einer massiven Auseinandersetzung der Eltern werden könnten, sondern sich zudem als Anlass und Gegenstand der elterlichen Kontroversen erleben müssten, bringt die Kinder in eine nach Art 13 lit b unzumutbare Lage.Die Gefahr, dass die Kinder nicht nur Zeugen einer massiven Auseinandersetzung der Eltern werden könnten, sondern sich zudem als Anlass und Gegenstand der elterlichen Kontroversen erleben müssten, bringt die Kinder in eine nach Artikel 13, Litera b, unzumutbare Lage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109774
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0070OB00072_98H0000_002