Rechtssatz RS0109773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109773
Entscheidungsdatum
15.04.1998
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 litb
Rechtssatz
Müßten die Kinder zunächst an den beraubten Elternteil herausgegeben und sogleich wieder an den Entführer zurückgegeben werden, wäre dieses zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Hinreißen und Herreißen der Kinder von einem zum anderen Elternteil für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder, ein sinnloser Aufwand, der die Kinder in eine unzumutbare Lage im Sinn des Art 13 lit b letzter Halbsatz des Übereinkommens versetzt.Müßten die Kinder zunächst an den beraubten Elternteil herausgegeben und sogleich wieder an den Entführer zurückgegeben werden, wäre dieses zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgende Hinreißen und Herreißen der Kinder von einem zum anderen Elternteil für alle Beteiligten, insbesondere für die Kinder, ein sinnloser Aufwand, der die Kinder in eine unzumutbare Lage im Sinn des Artikel 13, Litera b, letzter Halbsatz des Übereinkommens versetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109773
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0070OB00072_98H0000_001