Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig; er ist auch berechtigt.
Nach Art 3 lit a und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, einer Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Das Sorgerecht im Sinne dieses Übereinkommens umfasst insbesondere auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Art 5 lit a HKÜ).Nach Artikel 3, Litera a und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, einer Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Das Sorgerecht im Sinne dieses Übereinkommens umfasst insbesondere auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Artikel 5, Litera a, HKÜ).
Ob dem Antragsteller im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Verbringens der Kinder nach Österreich ein (Mit-)Sorgerecht zustand, ist infolge des damaligen gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in der Schweiz nach Schweizer Sachrecht zu beurteilen (1 Ob 614/90 = SZ 63/131).
Nach Art 301 Abs 1 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) umfasst die elterliche Sorge die Leitung der Pflege und Erziehung des Kindes im Hinblick auf dessen Wohl; die Eltern sollen die nötigen Entscheidungen unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes treffen. Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Art 301 Abs 3 ZGB). Den Eltern kommt das Recht zu, dem Kind einen Vornamen zu geben (Art 301 Abs 4 ZGB). Weitere Aspekte der elterlichen Sorge sind in gesonderten Bestimmungen geregelt, wie das Erziehungsrecht (Art 302 f ZGB), die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern (Art 304 ZGB) und die Verwaltung des Kindesvermögens (Art 318 ff ZGB). Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art 297 Abs 1 ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so wird die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt, solange das Gericht nicht anders entscheidet (Art 297 Abs 2 ZGB). Wird die Obhut im Rahmen von Kinderschutzmaßnahmen oder im Rahmen eherechtlicher Verfahren durch Gerichtsentscheidung allein einem Ehepartner zugewiesen, steht das Sorgerecht dennoch weiterhin gemeinsam zu. Infolge Übertragung der Obhut bestimmt zwar der allein Obhutsberechtigte über die alltäglichen Fragen der persönlichen Fürsorge und Erziehung sowie über den Ort und die Art der Unterbringung. Trotz Entzugs der Obhut bleiben dem anderen Elternteil aber als (Mit-)Inhaber des Sorgerechts verschiedene wesentliche Rechte erhalten, so insbesondere das Recht auf Mitbestimmung bei Ausbildungs- und Berufswahlfragen (vgl Art 301 Abs 1 ZGB) und bei Fragen der religiösen Erziehung (Art 303 ZGB), die gesetzliche Vertretung des Kindes (Art 304 Abs 1 ZBG) und die Vermögensverwaltung (siehe Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2004, 5 C 207/2004).Nach Artikel 301, Absatz eins, des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) umfasst die elterliche Sorge die Leitung der Pflege und Erziehung des Kindes im Hinblick auf dessen Wohl; die Eltern sollen die nötigen Entscheidungen unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes treffen. Das Kind darf ohne Einwilligung der Eltern die häusliche Gemeinschaft nicht verlassen (Artikel 301, Absatz 3, ZGB). Den Eltern kommt das Recht zu, dem Kind einen Vornamen zu geben (Artikel 301, Absatz 4, ZGB). Weitere Aspekte der elterlichen Sorge sind in gesonderten Bestimmungen geregelt, wie das Erziehungsrecht (Artikel 302, f ZGB), die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern (Artikel 304, ZGB) und die Verwaltung des Kindesvermögens (Artikel 318, ff ZGB). Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus (Artikel 297, Absatz eins, ZGB). Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben oder die Ehe getrennt, so wird die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam ausgeübt, solange das Gericht nicht anders entscheidet (Artikel 297, Absatz 2, ZGB). Wird die Obhut im Rahmen von Kinderschutzmaßnahmen oder im Rahmen eherechtlicher Verfahren durch Gerichtsentscheidung allein einem Ehepartner zugewiesen, steht das Sorgerecht dennoch weiterhin gemeinsam zu. Infolge Übertragung der Obhut bestimmt zwar der allein Obhutsberechtigte über die alltäglichen Fragen der persönlichen Fürsorge und Erziehung sowie über den Ort und die Art der Unterbringung. Trotz Entzugs der Obhut bleiben dem anderen Elternteil aber als (Mit-)Inhaber des Sorgerechts verschiedene wesentliche Rechte erhalten, so insbesondere das Recht auf Mitbestimmung bei Ausbildungs- und Berufswahlfragen vergleiche Artikel 301, Absatz eins, ZGB) und bei Fragen der religiösen Erziehung (Artikel 303, ZGB), die gesetzliche Vertretung des Kindes (Artikel 304, Absatz eins, ZBG) und die Vermögensverwaltung (siehe Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 26. November 2004, 5 C 207 aus 2004,).
Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich, ob dem Vater infolge des behördlichen Entzugs der Obhut auch das Recht zur (Mit-)Bestimmung des Aufenthaltsorts der Kinder entzogen wurde oder dieses Recht weiterhin als Teil des Sorgerechts bei ihm verblieben ist.
In ihrem Revisionsrekurs weist die Mutter darauf hin, dass der Entzug der elterlichen Obhut als einschneidender Eingriff in die elterliche Sorge nicht nur den Entzug des Rechts zur unmittelbaren Fürsorge und Erziehung, sondern auch den Entzug des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsorts umfasse. Diesen Ausführungen kommt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts Berechtigung zu. Dieses hat bereits ausgesprochen, aus der Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen werde, folge, dass das Obhutsrecht das Recht umfasse, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (ua Bundesgericht vom 26. November 2004, 5 C 207/2004; Bundesgericht vom 10. Juli 2001, 5 P 140/2001 mwN). Die Eltern hätten zwar nach Art 274 Abs 1 ZGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige, jedoch könne daraus nicht die Pflicht des Obhutsberechtigten abgeleitet werden, den Wohnort nicht zu wechseln, auch nicht aus Gründen der Rücksichtnahme auf die persönlichen Kontakte des anderen Elternteils mit dem Kind (Bundesgericht vom 23. Februar 2004, 5 P 14/2004).In ihrem Revisionsrekurs weist die Mutter darauf hin, dass der Entzug der elterlichen Obhut als einschneidender Eingriff in die elterliche Sorge nicht nur den Entzug des Rechts zur unmittelbaren Fürsorge und Erziehung, sondern auch den Entzug des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsorts umfasse. Diesen Ausführungen kommt im Hinblick auf die Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts Berechtigung zu. Dieses hat bereits ausgesprochen, aus der Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen werde, folge, dass das Obhutsrecht das Recht umfasse, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (ua Bundesgericht vom 26. November 2004, 5 C 207 aus 2004,; Bundesgericht vom 10. Juli 2001, 5 P 140 aus 2001, mwN). Die Eltern hätten zwar nach Artikel 274, Absatz eins, ZGB alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtige, jedoch könne daraus nicht die Pflicht des Obhutsberechtigten abgeleitet werden, den Wohnort nicht zu wechseln, auch nicht aus Gründen der Rücksichtnahme auf die persönlichen Kontakte des anderen Elternteils mit dem Kind (Bundesgericht vom 23. Februar 2004, 5 P 14 aus 2004,).
Folgt man dieser Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts - was schon deshalb geboten ist, weil der österreichische Oberste Gerichtshof nicht zur Kritik oder gar zur Weiterentwicklung der schweizerischen Rechtsprechung berufen ist - bewirkt die behördliche Übertragung der alleinigen Obsorge auf einen Elternteil, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. Im vorliegenden Fall stellt somit die Übertragung der Obhut auf die Mutter eine „ausdrückliche, anders lautende Anordnung" dar, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht des (derzeit) nicht obhutsberechtigten Vaters nach Maßgabe des Art 5 lit a HKÜ aufgehoben und nunmehr allein der Mutter zugewiesen wurde. Wenngleich die Bescheinigung des Herkunftsstaats nach Art 15 HKÜ - soweit sie über das Bestehen des Sorgerechts eine Aussage trifft - zu beachten ist (siehe Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 09.05 Fußnote 17), ergibt sich aus dem HKÜ keine Bindung an die vom Bundesamt für Justiz vertretene Rechtsansicht zum Sorgerecht. Bei Bestehen einer gegenteiligen Rechtsprechung des Höchstgerichts des Herkunftsstaats ist dieser größeres Gewicht beizumessen. Die Beurteilung, ob eine Verbringung widerrechtlich im Sinne des Art 3 HKÜ ist, haben die Behörden des Entführungsstaats - hier also die österreichischen Gerichte - autonom vorzunehmen (1 Ob 614/90).Folgt man dieser Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts - was schon deshalb geboten ist, weil der österreichische Oberste Gerichtshof nicht zur Kritik oder gar zur Weiterentwicklung der schweizerischen Rechtsprechung berufen ist - bewirkt die behördliche Übertragung der alleinigen Obsorge auf einen Elternteil, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. Im vorliegenden Fall stellt somit die Übertragung der Obhut auf die Mutter eine „ausdrückliche, anders lautende Anordnung" dar, mit der das Aufenthaltsbestimmungsrecht des (derzeit) nicht obhutsberechtigten Vaters nach Maßgabe des Artikel 5, Litera a, HKÜ aufgehoben und nunmehr allein der Mutter zugewiesen wurde. Wenngleich die Bescheinigung des Herkunftsstaats nach Artikel 15, HKÜ - soweit sie über das Bestehen des Sorgerechts eine Aussage trifft - zu beachten ist (siehe Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 09.05 Fußnote 17), ergibt sich aus dem HKÜ keine Bindung an die vom Bundesamt für Justiz vertretene Rechtsansicht zum Sorgerecht. Bei Bestehen einer gegenteiligen Rechtsprechung des Höchstgerichts des Herkunftsstaats ist dieser größeres Gewicht beizumessen. Die Beurteilung, ob eine Verbringung widerrechtlich im Sinne des Artikel 3, HKÜ ist, haben die Behörden des Entführungsstaats - hier also die österreichischen Gerichte - autonom vorzunehmen (1 Ob 614/90).
Der Antragsteller wies auf von der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts abweichende Literaturmeinungen hin. Dem ist abermals entgegen zu halten, dass bei Bestehen einer gefestigten Rechtsprechung eines ausländischen Höchstgerichts der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, das ausländische Recht gegenteilig auszulegen oder gar fortzuentwickeln (4 Ob 136/99z; Kodek in Rechberger3 § 502 ZPO Rz 22 mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 48 ff).Der Antragsteller wies auf von der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts abweichende Literaturmeinungen hin. Dem ist abermals entgegen zu halten, dass bei Bestehen einer gefestigten Rechtsprechung eines ausländischen Höchstgerichts der Oberste Gerichtshof nicht dazu berufen ist, das ausländische Recht gegenteilig auszulegen oder gar fortzuentwickeln (4 Ob 136/99z; Kodek in Rechberger3 Paragraph 502, ZPO Rz 22 mwN; Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 48 ff).
Schloss das Mitobsorgerecht des Vaters nicht auch die Befugnis ein, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen, dann konnte es durch die Wahl eines ihm nicht genehmen Aufenthaltsorts des Kindes durch die Mutter nicht verletzt werden (1 Ob 147/99w). Die Verbringung der Kinder ist demnach nicht rechtswidrig im Sinne des HKÜ. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mutter ist nicht erkennbar, sind doch objektive Gründe für ihre Übersiedlung nach Österreich gegeben.
In Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen ist daher der Antrag des Vaters auf Rückführung der Kinder abzuweisen.