Rechtssatz RS0112167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112167
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Rechtssatz
Schloss das Mitobsorgerecht des Vaters nicht auch die Befugnis ein, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen, dann konnte es durch die Wahl eines ihm nicht genehmen Aufenthaltsorts des Kindes durch die Mutter nicht verletzt werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 147/99w
Entscheidungstext OGH 08.06.1999 1 Ob 147/99w
- 1 Ob 167/08b
Entscheidungstext OGH 30.09.2008 1 Ob 167/08b
Beisatz: Zum Schweizer Sachrecht; Widerrechtlichkeit der Verbringung verneint. (T1)
Beisatz: Die Anordnung einer vorsorglichen Maßnahme im Rahmen eines Eheschutzverfahrens, bei der die Obhut über das Kind einstweilen auf den einen Elternteil übertragen wird bewirkt, dass diesem unabhängig vom Einverständnis des anderen Elternteils das Recht zusteht, über den Ort der Unterbringung des Kindes zu entscheiden. (T2)
- 5 Ob 47/09m
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
Vgl; Beisatz: Das Verbringen eines Kindes ist gemäß dem HKÜ dann rechtswidrig, wenn dadurch das gemeinsame Sorgerecht einer Person nach der Rechtsordnung des zuvor gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes verletzt oder das Besuchsrecht eines Elternteils durch die Außerlandesschaffung des Kindes praktisch unmöglich gemacht wird. (T3)
Veröff: SZ 2009/64
- 1 Ob 219/10b
Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 219/10b
Beis wie T1
- 6 Ob 73/12x
Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 73/12x
Beisatz: Hier: Dem Antragsteller stand nach anzuwendendem portugiesischen Sachrecht das Sorgerecht nicht zu, er übte lediglich ein „Besuchsrecht“ aus. (T4)
- 6 Ob 89/19k
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 89/19k
Vgl; Beisatz: Hier: Nach dem anzuwendenden polnischen Recht kam der Mutter gerade kein alleiniges Recht zu, einen ausländischen Aufenthaltsort des Kindes festzulegen. (T5)
- 7 Ob 100/22i
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 100/22i
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die beklagte, mit dem klagenden Vater gemeinsam obsorgeberechtigte, Mutter verbrachte das gemeinsame, damals noch nicht zwei Jahre alte Kind aus den USA nach Österreich. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112167
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19990608_OGH0002_0010OB00147_99W0000_001