Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber wendet sich lediglich gegen die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, ihm sei im Zeitpunkt der Verbringung des Kindes aus den USA nach Österreich im September 1998 das Sorgerecht für das Kind nicht zugestanden. Zweifelsohne sollte der Beschluß des Erstgerichts vom 31. 10. 1997, mit welchem dem Vater untersagt wurde, den Minderjährigen ohne schriftliche Zustimmung der Mutter außerhalb des österreichischen Bundesgebiets zu verbringen, und mit welchem vor allem das Obsorgerecht des Vaters dahin eingeschränkt wurde, daß der Aufenthalt des Kindes ausschließlich durch die Mutter bestimmt werde (ON 4), aus damaliger Sicht der Absicht des Vaters entgegenwirken, das Kind in dessen Heimat (Florida) zu verbringen. Der Schutz des Kindes vor solchen Vorkehrungen sollte aber gewiß nicht bloß bis zur geplanten Ausreise des Vaters in die USA beschränkt bleiben, hätte es doch sonst der Verfügung, es sei ausschließlich der Mutter vorbehalten, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, nicht bedurft. Als eindeutiger Zweck der Verfügung ist dem zitierten Beschluß zu entnehmen, daß das Kind mangels Zustimmung der Mutter zur Verbringung jedenfalls bei ihr in Österreich zu bleiben habe. Soweit die allein zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes befugte Mutter im März 1998, also wenige Monate nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses und kurze Zeit nach der Rückkehr des Vaters in die USA, diesem mit dem Kind nachreiste, um eine Regelung der weiteren Lebensgestaltung herbeizuführen, wobei sie beabsichtigte, nach achttägigem Aufenthalt gemeinsam mit dem Kind wieder nach Österreich zurückzukehren, wäre es verfehlt, rein formell darauf abzustellen, daß nicht der Vater den Minderjährigen aus Österreich "verbracht" habe. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte, kann es keinen Unterschied machen, ob das Kind vom Vater ohne Einwilligung durch die Mutter in die USA verbracht oder ob es gegen deren Willen von ihm dort festgehalten wurde. Vielmehr hat der Vater durch das Zurückhalten des Kindes widerrechtlich gehandelt, weil er das ausschließlich der Mutter zustehende Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes verletzt hat (Art 3 lit a HKÜ). Soweit der Revisionsrekurswerber meint, aus dem Inhalt der Mitteilung der Zentralen Behörde der USA (ON 11) sei abzuleiten, daß die Obsorge für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam zugekommen sei, ehe es im September 1998 nach Österreich (zurück-)gebracht wurde, übersieht er den letzten Satz dieser Mitteilung, nach der in Florida zwar tatsächlich das Recht der Eltern zur gemeinsamen Sorge für das Kind besteht, aber nur dann, falls nicht von einem Gericht etwas anderes verordnet wurde. Gerade im vorliegenden Fall ist eine solche "andere Verordnung" getroffen worden, mit der das Sorgerecht des Vaters dadurch eingeschränkt wurde, daß das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes ausschließlich der Mutter vorbehalten wurde. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ist ein Teilbereich des sogenannten "Sorgerechts" (iSd Art 5 lit a HKÜ); in diesem Teilbereich war das Sorgerecht schon vor dem Verbringen des Kindes nach Österreich allein der Mutter zuerkannt worden, so daß eine Verletzung des Sorgerechts in diesem Teilbereich nicht stattgefunden haben kann (vgl EvBl 1998/145). Voraussetzung für die Anwendung von Art 3 HKÜ ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorge- oder Mitobsorgerechts. Da das Mitobsorgerecht des Vaters nicht auch die Befugnis einschloß, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen (vgl SZ 65/64), konnte es durch die Wahl eines ihm nicht genehmen Aufenthaltsorts des Kindes durch die Mutter nicht verletzt worden sein (vgl SZ 70/27). In dem vom Vater behaupteten "Entführungszeitpunkt" ist dessen für die Anwendung des HKÜ auf den vorliegenden Fall in Anspruch genommene Sorgerecht (vgl ZfRV 1998, 208) somit zu verneinen.Der Revisionsrekurswerber wendet sich lediglich gegen die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, ihm sei im Zeitpunkt der Verbringung des Kindes aus den USA nach Österreich im September 1998 das Sorgerecht für das Kind nicht zugestanden. Zweifelsohne sollte der Beschluß des Erstgerichts vom 31. 10. 1997, mit welchem dem Vater untersagt wurde, den Minderjährigen ohne schriftliche Zustimmung der Mutter außerhalb des österreichischen Bundesgebiets zu verbringen, und mit welchem vor allem das Obsorgerecht des Vaters dahin eingeschränkt wurde, daß der Aufenthalt des Kindes ausschließlich durch die Mutter bestimmt werde (ON 4), aus damaliger Sicht der Absicht des Vaters entgegenwirken, das Kind in dessen Heimat (Florida) zu verbringen. Der Schutz des Kindes vor solchen Vorkehrungen sollte aber gewiß nicht bloß bis zur geplanten Ausreise des Vaters in die USA beschränkt bleiben, hätte es doch sonst der Verfügung, es sei ausschließlich der Mutter vorbehalten, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, nicht bedurft. Als eindeutiger Zweck der Verfügung ist dem zitierten Beschluß zu entnehmen, daß das Kind mangels Zustimmung der Mutter zur Verbringung jedenfalls bei ihr in Österreich zu bleiben habe. Soweit die allein zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes befugte Mutter im März 1998, also wenige Monate nach Erlassung des angefochtenen Beschlusses und kurze Zeit nach der Rückkehr des Vaters in die USA, diesem mit dem Kind nachreiste, um eine Regelung der weiteren Lebensgestaltung herbeizuführen, wobei sie beabsichtigte, nach achttägigem Aufenthalt gemeinsam mit dem Kind wieder nach Österreich zurückzukehren, wäre es verfehlt, rein formell darauf abzustellen, daß nicht der Vater den Minderjährigen aus Österreich "verbracht" habe. Wie schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend darlegte, kann es keinen Unterschied machen, ob das Kind vom Vater ohne Einwilligung durch die Mutter in die USA verbracht oder ob es gegen deren Willen von ihm dort festgehalten wurde. Vielmehr hat der Vater durch das Zurückhalten des Kindes widerrechtlich gehandelt, weil er das ausschließlich der Mutter zustehende Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes verletzt hat (Artikel 3, Litera a, HKÜ). Soweit der Revisionsrekurswerber meint, aus dem Inhalt der Mitteilung der Zentralen Behörde der USA (ON 11) sei abzuleiten, daß die Obsorge für das Kind beiden Elternteilen gemeinsam zugekommen sei, ehe es im September 1998 nach Österreich (zurück-)gebracht wurde, übersieht er den letzten Satz dieser Mitteilung, nach der in Florida zwar tatsächlich das Recht der Eltern zur gemeinsamen Sorge für das Kind besteht, aber nur dann, falls nicht von einem Gericht etwas anderes verordnet wurde. Gerade im vorliegenden Fall ist eine solche "andere Verordnung" getroffen worden, mit der das Sorgerecht des Vaters dadurch eingeschränkt wurde, daß das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes ausschließlich der Mutter vorbehalten wurde. Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, ist ein Teilbereich des sogenannten "Sorgerechts" (iSd Artikel 5, Litera a, HKÜ); in diesem Teilbereich war das Sorgerecht schon vor dem Verbringen des Kindes nach Österreich allein der Mutter zuerkannt worden, so daß eine Verletzung des Sorgerechts in diesem Teilbereich nicht stattgefunden haben kann vergleiche EvBl 1998/145). Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 3, HKÜ ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorge- oder Mitobsorgerechts. Da das Mitobsorgerecht des Vaters nicht auch die Befugnis einschloß, den Aufenthaltsort des Kindes mitzubestimmen vergleiche SZ 65/64), konnte es durch die Wahl eines ihm nicht genehmen Aufenthaltsorts des Kindes durch die Mutter nicht verletzt worden sein vergleiche SZ 70/27). In dem vom Vater behaupteten "Entführungszeitpunkt" ist dessen für die Anwendung des HKÜ auf den vorliegenden Fall in Anspruch genommene Sorgerecht vergleiche ZfRV 1998, 208) somit zu verneinen.
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ist auf die vom Rekursgericht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung dargelegte Ansicht, es sei ein "gewöhnlicher Aufenthalt" des Minderjährigen in den USA begründet worden (vgl dazu ZfRV 1996, 246; IPRax 1992, 176; EvBl 1988/120; SZ 60/212; IPRax 1986, 385), nicht weiter einzugehen.In Anbetracht dieser Rechtsausführungen ist auf die vom Rekursgericht im Einklang mit der herrschenden Rechtsprechung dargelegte Ansicht, es sei ein "gewöhnlicher Aufenthalt" des Minderjährigen in den USA begründet worden vergleiche dazu ZfRV 1996, 246; IPRax 1992, 176; EvBl 1988/120; SZ 60/212; IPRax 1986, 385), nicht weiter einzugehen.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.