Der vom Vater gegen den zweitinstanzlichen Beschluß erhobene ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den hier anstehenden Fragen überhaupt fehlt; er ist aber auch berechtigt.
Der Vater beruft sich zur Rechtfertigung seiner beim Erstgericht gestellten Anträge insbesondere auf das Übereinkommen vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 512/1988) sowie das zu dessen Durchführung ergangene Bundesgesetz vom 9. 6. 1988, BGBl. 513. Gemäß Art. 1 dieses Übereinkommens, zu dessen Vertragsstaaten neben Österreich u. a. auch die Vereinigten Staaten gehören (vgl. Anhang zu BGBl. 512/1988), ist es dessen Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, daß das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Ob das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes im Sinne dieses Übereinkommens als widerrechtlich anzusehen ist, bestimmt dessen Art. 3. Danach gilt ein solches Verhalten dann als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Abs.1). Das unter Buchstabe a) genannte Recht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen (Abs.2). Das Übereinkommen wird zufolge seines Art. 4 auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechtes oder des Rechtes auf persönlichen Verkehr einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte, wird aber nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Im Sinne des Übereinkommens umfaßt das Sorgerecht gemäß dessen Art. 5 Buchstabe a) die Sorge für die Person des Kindes und inbesondere das Recht, dessen Aufenthalt zu bestimmen.Der Vater beruft sich zur Rechtfertigung seiner beim Erstgericht gestellten Anträge insbesondere auf das Übereinkommen vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung Bundesgesetzblatt 512 aus 1988,) sowie das zu dessen Durchführung ergangene Bundesgesetz vom 9. 6. 1988, BGBl. 513. Gemäß Artikel eins, dieses Übereinkommens, zu dessen Vertragsstaaten neben Österreich u. a. auch die Vereinigten Staaten gehören vergleiche Anhang zu Bundesgesetzblatt 512 aus 1988,), ist es dessen Ziel, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen und zu gewährleisten, daß das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird. Ob das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes im Sinne dieses Übereinkommens als widerrechtlich anzusehen ist, bestimmt dessen Artikel 3, Danach gilt ein solches Verhalten dann als widerrechtlich, wenn a) dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, Behörde oder sonstigen Stelle allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und b) dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte (Absatz eins,). Das unter Buchstabe a) genannte Recht kann insbesondere kraft Gesetzes, auf Grund einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidung oder auf Grund einer nach dem Recht des betreffenden Staates wirksamen Vereinbarung bestehen (Absatz 2,). Das Übereinkommen wird zufolge seines Artikel 4, auf jedes Kind angewendet, das unmittelbar vor einer Verletzung des Sorgerechtes oder des Rechtes auf persönlichen Verkehr einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hatte, wird aber nicht mehr angewendet, sobald das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat. Im Sinne des Übereinkommens umfaßt das Sorgerecht gemäß dessen Artikel 5, Buchstabe a) die Sorge für die Person des Kindes und inbesondere das Recht, dessen Aufenthalt zu bestimmen.
Nach den - allerdings ungeprüft
gebliebenen - Antragsbehauptungen ist das Kind österreichischer Staatsbürger und zugleich Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten, lebte von der Geburt an bis zur Abreise am 16. 1. 1990 ununterbrochen in Österreich und befand sich in der gemeinsamen Obsorge seiner auch jetzt noch verheirateten Eltern. Die Vorinstanzen haben die Zulässigkeit des vom Vater zur Erwirkung der Rückgabe des Kindes beantragten Verfahrens im wesentlichen deshalb verneint, weil auch noch die Mutter obsorgeberechtigt sei und sie somit bei der Verbringung ihres Kindes in die Vereinigten Staaten nicht widerrechtlich gehandelt habe. Dieser Auffassung kann - abgesehen davon, daß die Anträge bei Verneinung des widerrechtlichen Verbringens abzuweisen gewesen wären, - nicht beigepflichtet werden:
Die Vorinstanzen übersahen, daß nach Art. 3 des Übereinkommens bloß die Frage, welcher Person das Sorgerecht zusteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht aber auch die Frage, ob das Verbringen oder Zurückhalten in Verletzung dieses Sorgerechtes als widerrechtlich anzusehen ist. Nach dem Erläuternden Bericht von Eliza Pürez-Vera, die von der von der Haager Konferenz eingesetzten Kommission zu deren Berichterstatterin bestellt worden war (vgl. 485 BlgNR 17. GP, S. 35 ff - im folgenden kurz EB), war es gerade auch ein besonderes Anliegen der Haager Konferenz, das gemeinsam den Eltern zustehende Sorgerecht des einen Elternteils auch noch vor Erlassung einer Sorgerechtentscheidung zu schützen, weil das Kind in den meisten Fällen vom Vater oder von der Mutter verbracht oder zurückgehalten wird und jene Fälle "recht häufig" sind, in welchen das Kind vor Erlassung einer Entscheidung über das Sorgerecht verbracht wird (vgl. EB 37 und 49). Vom Standpunkt des Übereinkommens aus ist das Verbringen eines Kindes durch einen der gemeinsam Sorgeberechtigten ohne die Genehmigung des anderen - unabhängig von der nationalen Regelung des Staates, nach dessen Recht zu beurteilen ist, welchen Personen das Sorgerecht zusteht, - gleichfalls widerrechtlich. Die sohin spezifische staatsvertragliche Widerrechtlichkeit ist in diesen Fällen zwar möglicherweise nicht das Ergebnis einer gesetzwidrigen Handlung (vgl. hiezu etwa RZ 1990/52), sondern des Umstandes, daß dieses Verhalten die durch das Gesetz ebenfalls geschützten Rechte des anderen Elternteils mißachtet und ihre normale Ausübung unterbricht (EB 50). Ziel des Übereinkommens ist es nicht, einer Sorgerechtsentscheidung vorzugreifen, sondern als eine "schnelle und in gewissem Umfang vorläufige" Maßnahme (EB 42) zunächst "einmal die sofortige Rückgabe des Kindes in die Umwelt zu erreichen, aus der es gerissen wurde" und das in einem der Vertragsstaaten bestehende Sorgerecht "tatsächlich zu beachten" (EB 41).Die Vorinstanzen übersahen, daß nach Artikel 3, des Übereinkommens bloß die Frage, welcher Person das Sorgerecht zusteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht aber auch die Frage, ob das Verbringen oder Zurückhalten in Verletzung dieses Sorgerechtes als widerrechtlich anzusehen ist. Nach dem Erläuternden Bericht von Eliza Pürez-Vera, die von der von der Haager Konferenz eingesetzten Kommission zu deren Berichterstatterin bestellt worden war vergleiche 485 BlgNR 17. GP, S. 35 ff - im folgenden kurz EB), war es gerade auch ein besonderes Anliegen der Haager Konferenz, das gemeinsam den Eltern zustehende Sorgerecht des einen Elternteils auch noch vor Erlassung einer Sorgerechtentscheidung zu schützen, weil das Kind in den meisten Fällen vom Vater oder von der Mutter verbracht oder zurückgehalten wird und jene Fälle "recht häufig" sind, in welchen das Kind vor Erlassung einer Entscheidung über das Sorgerecht verbracht wird vergleiche EB 37 und 49). Vom Standpunkt des Übereinkommens aus ist das Verbringen eines Kindes durch einen der gemeinsam Sorgeberechtigten ohne die Genehmigung des anderen - unabhängig von der nationalen Regelung des Staates, nach dessen Recht zu beurteilen ist, welchen Personen das Sorgerecht zusteht, - gleichfalls widerrechtlich. Die sohin spezifische staatsvertragliche Widerrechtlichkeit ist in diesen Fällen zwar möglicherweise nicht das Ergebnis einer gesetzwidrigen Handlung vergleiche hiezu etwa RZ 1990/52), sondern des Umstandes, daß dieses Verhalten die durch das Gesetz ebenfalls geschützten Rechte des anderen Elternteils mißachtet und ihre normale Ausübung unterbricht (EB 50). Ziel des Übereinkommens ist es nicht, einer Sorgerechtsentscheidung vorzugreifen, sondern als eine "schnelle und in gewissem Umfang vorläufige" Maßnahme (EB 42) zunächst "einmal die sofortige Rückgabe des Kindes in die Umwelt zu erreichen, aus der es gerissen wurde" und das in einem der Vertragsstaaten bestehende Sorgerecht "tatsächlich zu beachten" (EB 41).
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, daß das Übereinkommen dem gemeinsam mit dem anderen Elternteil zustehenden Sorgerecht eines Elternteils auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung des Aufenthaltsstaates seinen Schutz vor Verbringung des Kindes durch den anderen gleichfalls sorgeberechtigten Elternteil in einen anderen Vertragsstaat angedeihen lassen will. Daß dem Elternteil, der das Kind in einen anderen Vertragsstaat verbrachte, dieses Sorgerecht noch gemeinsam mit dem antragstellenden Elternteil zusteht, ist demnach kein Hindernis für das Einschreiten der Gerichte im Sinne des genannten Übereinkommens.
Zu prüfen bleibt noch, ob die Frage, wem das Sorgerecht für die Minderjährige zusteht, nach österreichischem oder nach dem Recht eines der Gliedstaaten der Vereinigten Staaten zu beurteilen ist. Art. 3 Abs.1 Buchstabe a) des Übereinkommens verweist zwar auf das Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (das wäre nach den Antragsbehauptungen das österreichische Recht), doch handelt es sich hiebei um eine Gesamtverweisung, die auch die Kollisionsnormen des Aufenthaltsstaates einschließt (Erläuterungen, 485 BlgNR 17. GP, 31; EB 49). Hat sich das Kind, wie unterstellt werden darf, zuletzt gewöhnlich in Österreich aufgehalten, so ist angesichts des § 24 IPRG das Personalstatut des Kindes dafür maßgebend, wem das Sorgerecht zusteht. Da das Kind Mehrstaater ist (österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten), ist gemäß § 9 Abs.1 IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man diese Regelung mit Schwimann (IPR, 59 f) auf den Bereich des Gesetzes über das Internationale Privatrecht beschränken wollte, sodaß die österreichische Staatsbürgerschaft im staatsvertraglichen Internationalen Privatrecht nicht den Ausschlag gäbe: Es kann - sollten sich die Behauptungen des Vaters in seinem Antrag bewahrheiten - keinem Zweifel unterliegen, daß bei dem Kind, das in Österreich geboren wurde und bis zu seinem Verbringen im Jänner 1990 ausschließlich in Österreich aufgewachsen ist, die stärkere Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerschaft besteht. Kommt demnach österreichisches Sachrecht zur Anwendung, so wird im Sinne des Art. 3 Abs.2 des Übereinkommens auch das kraft Gesetzes bestehende Sorgerecht der Eltern eines ehelichen Kindes (§ 144 ABGB) - und damit im Sinne der weiter oben angestellten Erwägungen auch das dem Vater gemeinsam mit der Mutter zustehende Sorgerecht auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung der Behörden des Aufenthaltsstaates infolge faktischer Trennung der Eltern - geschützt.Zu prüfen bleibt noch, ob die Frage, wem das Sorgerecht für die Minderjährige zusteht, nach österreichischem oder nach dem Recht eines der Gliedstaaten der Vereinigten Staaten zu beurteilen ist. Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe a) des Übereinkommens verweist zwar auf das Recht des Staates, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (das wäre nach den Antragsbehauptungen das österreichische Recht), doch handelt es sich hiebei um eine Gesamtverweisung, die auch die Kollisionsnormen des Aufenthaltsstaates einschließt (Erläuterungen, 485 BlgNR 17. GP, 31; EB 49). Hat sich das Kind, wie unterstellt werden darf, zuletzt gewöhnlich in Österreich aufgehalten, so ist angesichts des Paragraph 24, IPRG das Personalstatut des Kindes dafür maßgebend, wem das Sorgerecht zusteht. Da das Kind Mehrstaater ist (österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten), ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IPRG österreichisches Sachrecht anzuwenden. An diesem Ergebnis würde sich auch nichts ändern, wenn man diese Regelung mit Schwimann (IPR, 59 f) auf den Bereich des Gesetzes über das Internationale Privatrecht beschränken wollte, sodaß die österreichische Staatsbürgerschaft im staatsvertraglichen Internationalen Privatrecht nicht den Ausschlag gäbe: Es kann - sollten sich die Behauptungen des Vaters in seinem Antrag bewahrheiten - keinem Zweifel unterliegen, daß bei dem Kind, das in Österreich geboren wurde und bis zu seinem Verbringen im Jänner 1990 ausschließlich in Österreich aufgewachsen ist, die stärkere Beziehung zur österreichischen Staatsbürgerschaft besteht. Kommt demnach österreichisches Sachrecht zur Anwendung, so wird im Sinne des Artikel 3, Absatz 2, des Übereinkommens auch das kraft Gesetzes bestehende Sorgerecht der Eltern eines ehelichen Kindes (Paragraph 144, ABGB) - und damit im Sinne der weiter oben angestellten Erwägungen auch das dem Vater gemeinsam mit der Mutter zustehende Sorgerecht auch schon vor einer Sorgerechtsentscheidung der Behörden des Aufenthaltsstaates infolge faktischer Trennung der Eltern - geschützt.
Das Erstgericht wird deshalb gemäß den §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 9. 6. 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (BGBl. 513) in Bindung an die vorstehend dargelegten Grundsätze über die Anträge des Vaters in der Sache selbst abzusprechen haben.Das Erstgericht wird deshalb gemäß den Paragraphen 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 9. 6. 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. 10. 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung Bundesgesetzblatt 513) in Bindung an die vorstehend dargelegten Grundsätze über die Anträge des Vaters in der Sache selbst abzusprechen haben.