1. Der Revisionsrekurs der Mutter ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach Art 3 lit a und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, einer Behörde oder sonstigen Stellen allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Das Sorgerecht im Sinne dieses Übereinkommens umfasst insbesondere auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Art 5 lit a HKÜ). Das Ziel des Übereinkommens liegt darin, das in einem der Vertragsstaaten bestehende (Mit-)Sorgerecht tatsächlich zu beachten und als schnelle und in gewissem Umfang vorläufige Maßnahme zunächst die sofortige Rückgabe des Kindes in das Umfeld zu erreichen, aus dem es gerissen wurde (RIS-Justiz RS0109515; RS0074540).Nach Artikel 3, Litera a und b HKÜ gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes als widerrechtlich, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person, einer Behörde oder sonstigen Stellen allein oder gemeinsam nach dem Recht des Staates zusteht, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und dieses Recht im Zeitpunkt des Verbringens oder Zurückhaltens allein oder gemeinsam tatsächlich ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, falls das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte. Das Sorgerecht im Sinne dieses Übereinkommens umfasst insbesondere auch das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen (Artikel 5, Litera a, HKÜ). Das Ziel des Übereinkommens liegt darin, das in einem der Vertragsstaaten bestehende (Mit-)Sorgerecht tatsächlich zu beachten und als schnelle und in gewissem Umfang vorläufige Maßnahme zunächst die sofortige Rückgabe des Kindes in das Umfeld zu erreichen, aus dem es gerissen wurde (RIS-Justiz RS0109515; RS0074540).
Maßgeblich ist demnach, ob dem Vater zum Zeitpunkt des Verbringens der Kinder nach Österreich ein (Mit-)Sorgerecht zustand, was zufolge des damaligen gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder in Frankreich nach französischem Sachrecht zu beurteilen ist (1 Ob 614/90 = SZ 63/131; 1 Ob 163/09s mwN).
Nach Art 372 des Code civil üben die Eltern - jedenfalls wenn wie hier die Vaterschaft vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes feststeht - die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach Art 373-2 Code civil berührt die Trennung der Eltern die Zuteilungsregelungen für die Ausübung der elterlichen Sorge nicht. Jeder Elternteil muss persönliche Beziehungen mit dem Kind aufrecht erhalten und die Bindung dieses Kindes zu dem anderen Elternteil respektieren. Jegliche Verlegung des Aufenthaltsorts eines Elternteils muss, sobald die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge verändert werden, dem anderen Elternteil vorher und rechtzeitig mitgeteilt werden. Falls keine Einigung zustandekommt, ruft der betreibende Elternteil den Familienrichter an, der danach entscheidet, was das Kindeswohl erfordert. Der Richter teilt die Fahrtkosten auf und setzt den jeweiligen Beitrag zum Unterhalt und zu den Erziehungskosten des Kindes neu fest.Nach Artikel 372, des Code civil üben die Eltern - jedenfalls wenn wie hier die Vaterschaft vor Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes feststeht - die elterliche Sorge gemeinsam aus. Nach Artikel 373 -, 2, Code civil berührt die Trennung der Eltern die Zuteilungsregelungen für die Ausübung der elterlichen Sorge nicht. Jeder Elternteil muss persönliche Beziehungen mit dem Kind aufrecht erhalten und die Bindung dieses Kindes zu dem anderen Elternteil respektieren. Jegliche Verlegung des Aufenthaltsorts eines Elternteils muss, sobald die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge verändert werden, dem anderen Elternteil vorher und rechtzeitig mitgeteilt werden. Falls keine Einigung zustandekommt, ruft der betreibende Elternteil den Familienrichter an, der danach entscheidet, was das Kindeswohl erfordert. Der Richter teilt die Fahrtkosten auf und setzt den jeweiligen Beitrag zum Unterhalt und zu den Erziehungskosten des Kindes neu fest.
In ihrem Revisionsrekurs weist die Mutter darauf hin, dass mit dem eben zitierten und 2002 eingefügten Artikel die elterliche Gewalt im französischen Code civil neu definiert worden sei und seitdem nicht mehr das Recht beinhalte, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Nach der neuen Gesetzeslage käme zwar beiden Eltern auch nach der Trennung die elterliche Gewalt zu, den Aufenthaltsort der Minderjährigen könnte aber ein Elternteil alleine festlegen. Es bestehe lediglich die Verpflichtung, den anderen Elternteil vorher und rechtzeitig über den Wechsel des Aufenthaltsorts zu informieren. Das HKÜ sei bei Lebensgefährten, die sich trennen, erst anwendbar, nachdem ein entsprechender Richterspruch eines französischen Familienrichters vorliege.
Dazu ist vorerst klarzustellen, dass nach Art 3 HKÜ nur die Frage, welcher Person das Sorgerecht zusteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht aber auch die Frage, ob das Verbringen oder Zurückhalten in Verletzung dieses Sorgerechts als widerrechtlich anzusehen ist. Vom Standpunkt des Übereinkommens aus ist das Verbringen eines Kindes durch einen der gemeinsam Sorgeberechtigten ohne Genehmigung des anderen - unabhängig vom in Ansehung des Innehabens des Sorgerechts anzuwendenden nationalen Recht - widerrechtlich. Die spezifische staatsvertragliche Widerrechtlichkeit ist in diesen Fällen zwar möglicherweise nicht das Ergebnis einer gesetzwidrigen Handlung, sondern des Umstands, dass dieses Verhalten die durch das Gesetz ebenfalls geschützten Rechte des anderen Elternteils missachtet und ihre normale Ausübung unterbricht (1 Ob 614/90). Ob die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder ohne Zustimmung des Vaters schon vor Einholung der erforderlichen Entscheidung des Familienrichters Art 372-2 des Code civil widersprach oder nicht, ist demnach für die Frage der Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes nach dem HKÜ nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Vater auch nach der Trennung weiterhin das (Mit-)Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts zustand. Dies ist aber nach Art 372-2 Code civil eindeutig zu bejahen, räumt diese Regelung doch beiden Elternteilen ungeachtet der Trennung das Recht ein, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des anderen Elternteils den Aufenthaltsort des Kindes zu verändern. Dies reicht für die Annahme eines „gemeinsamen Sorgerechts" iSd Art 3 lit a und b HKÜ aus. Die Verbringung der Kinder ist demnach widerrechtlich im Sinne des HKÜ.Dazu ist vorerst klarzustellen, dass nach Artikel 3, HKÜ nur die Frage, welcher Person das Sorgerecht zusteht, nach dem Recht des Staates zu beurteilen ist, in dem das Kind unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, nicht aber auch die Frage, ob das Verbringen oder Zurückhalten in Verletzung dieses Sorgerechts als widerrechtlich anzusehen ist. Vom Standpunkt des Übereinkommens aus ist das Verbringen eines Kindes durch einen der gemeinsam Sorgeberechtigten ohne Genehmigung des anderen - unabhängig vom in Ansehung des Innehabens des Sorgerechts anzuwendenden nationalen Recht - widerrechtlich. Die spezifische staatsvertragliche Widerrechtlichkeit ist in diesen Fällen zwar möglicherweise nicht das Ergebnis einer gesetzwidrigen Handlung, sondern des Umstands, dass dieses Verhalten die durch das Gesetz ebenfalls geschützten Rechte des anderen Elternteils missachtet und ihre normale Ausübung unterbricht (1 Ob 614/90). Ob die Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder ohne Zustimmung des Vaters schon vor Einholung der erforderlichen Entscheidung des Familienrichters Artikel 372 -, 2, des Code civil widersprach oder nicht, ist demnach für die Frage der Widerrechtlichkeit der Verbringung eines Kindes nach dem HKÜ nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Vater auch nach der Trennung weiterhin das (Mit-)Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil des Sorgerechts zustand. Dies ist aber nach Artikel 372 -, 2, Code civil eindeutig zu bejahen, räumt diese Regelung doch beiden Elternteilen ungeachtet der Trennung das Recht ein, nach vorheriger rechtzeitiger Verständigung des anderen Elternteils den Aufenthaltsort des Kindes zu verändern. Dies reicht für die Annahme eines „gemeinsamen Sorgerechts" iSd Artikel 3, Litera a und b HKÜ aus. Die Verbringung der Kinder ist demnach widerrechtlich im Sinne des HKÜ.
Die Rückgabe eines entführten Kindes ist dennoch nicht zu verfügen, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Art 13 Abs 1 lit b HKÜ). Für das Vorliegen von Rückführungshindernissen ist die Person behauptungs- und beweispflichtig, die sich der Rückgabe widersetzt (RIS-Justiz RS0074561). Konnte im vorliegenden Fall die Mutter einen entsprechenden Beweis nicht erbringen und konnte das Erstgericht einen sexuellen Missbrauch der Kinder durch den Vater nicht als bescheinigt ansehen, ist der Oberste Gerichtshof an diese Feststellung gebunden.Die Rückgabe eines entführten Kindes ist dennoch nicht zu verfügen, wenn sie mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt (Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ). Für das Vorliegen von Rückführungshindernissen ist die Person behauptungs- und beweispflichtig, die sich der Rückgabe widersetzt (RIS-Justiz RS0074561). Konnte im vorliegenden Fall die Mutter einen entsprechenden Beweis nicht erbringen und konnte das Erstgericht einen sexuellen Missbrauch der Kinder durch den Vater nicht als bescheinigt ansehen, ist der Oberste Gerichtshof an diese Feststellung gebunden.
Auch der Umstand, dass die Mutter in Österreich eine günstige Mietwohnung gefunden und Aussicht auf einen Arbeitsplatz hat, während die Anschaffung einer Wohnung in Frankreich mit erheblichem finanziellen Aufwand verbunden wäre, steht der Rückführung der Kinder nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung muss der entführende Elternteil eigene Nachteile der Rückkehr in Kauf nehmen, kommt es doch auf das Wohl der Kinder, nicht aber auf sein eigenes Wohl an (5 Ob 47/09m). Unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls ist es idR dem entführenden Elternteil zumutbar, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Da der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nach der Rechtsprechung eng auszulegen und auf „besondere Sachverhalte" zu beschränken ist, müssten berücksichtigungswürdige drohende Nachteile über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde (5 Ob 47/09m mwN). Die von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte gelungene Integrierung der Kinder in der neuen Umgebung könnte eine Rückführung jedenfalls nur dann ausschließen, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.Da der Ausnahmetatbestand des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ nach der Rechtsprechung eng auszulegen und auf „besondere Sachverhalte" zu beschränken ist, müssten berücksichtigungswürdige drohende Nachteile über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinausgehen, weil sonst das Ziel des HKÜ nicht greifen würde (5 Ob 47/09m mwN). Die von der Revisionsrekurswerberin ins Treffen geführte gelungene Integrierung der Kinder in der neuen Umgebung könnte eine Rückführung jedenfalls nur dann ausschließen, wenn der Rückführungsantrag mehr als ein Jahr nach dem Verbringen des Kindes gestellt worden wäre. Dies ist hier nicht der Fall.
Aus diesen Gründen erweist sich der Revisionsrekurs der Mutter als erfolglos.
2. Der Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig und teilweise berechtigt.
Nach Art 11 Abs 4 EuEheVO kann die Rückführung aus dem Grunde der schwerwiegenden Gefahr für das Kind oder einer sonst unzumutbaren Lage nicht verweigert werden, wenn feststeht, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Dieser aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Regelungsgedanke soll das mit dem Rückführungsantrag befasste Gericht ermutigen, auf die Beseitigung etwaiger Rückführungshindernisse hinzuwirken, anstatt die Rückführung gleich abzulehnen (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 09.26). Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Richter die Anordnung der Rückgabe an zuvor zu erfüllende Bedingungen knüpfen und etwa den Antragsteller zu bestimmten Handlungen verpflichten oder selbst den Versuch unternehmen kann, durch Kontaktaufnahme mit den ausländischen Behörden die Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen. Er kann darauf hinwirken, dass das Rückgabehindernis entfällt (Hüßtege in Thomas/Putzo (d) Zivilprozessordnung29 Art 11 EuEheVO Rz 4). Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Art 11 Abs 4 EuEheVO kommen etwa Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber dem zuständigen Gericht in Frage (sogenannte „undertakings"), oder das Gericht bemüht sich selbst aktiv um die Beseitigung von im Herkunftsstaat drohenden Gefahren (sogenannte „safe harbour orders"). Solche Schutzmaßnahmen sind jedoch ausschließlich dann zu treffen, wenn sie wegen des Bestehens einer schwerwiegenden Gefahr für das körperliche oder psychische Wohl eines Kindes notwendig erscheinen (Holzmann in Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht, Band 18, Brüssel IIa-VO: Elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen, 198 ff [201]). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da eine Gefährdung der Kinder durch den Vater nicht bescheinigt und auch sonst kein Rückgabehindernis ersichtlich ist. Allein die nicht weiter belegte Ansicht des Rekursgerichts, es lägen doch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung der Kinder „nicht in deren Interesse sein könnte", reicht für eine Ermächtigung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Art 11 Abs 4 EuEheVO nicht aus.Nach Artikel 11, Absatz 4, EuEheVO kann die Rückführung aus dem Grunde der schwerwiegenden Gefahr für das Kind oder einer sonst unzumutbaren Lage nicht verweigert werden, wenn feststeht, dass angemessene Maßnahmen ergriffen wurden, um den Schutz des Kindes nach seiner Rückkehr zu gewährleisten. Dieser aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis stammende Regelungsgedanke soll das mit dem Rückführungsantrag befasste Gericht ermutigen, auf die Beseitigung etwaiger Rückführungshindernisse hinzuwirken, anstatt die Rückführung gleich abzulehnen (Nademleinsky/Neumayr, Internationales Familienrecht Rz 09.26). Aus dieser Bestimmung folgt, dass der Richter die Anordnung der Rückgabe an zuvor zu erfüllende Bedingungen knüpfen und etwa den Antragsteller zu bestimmten Handlungen verpflichten oder selbst den Versuch unternehmen kann, durch Kontaktaufnahme mit den ausländischen Behörden die Rahmenbedingungen günstig zu beeinflussen. Er kann darauf hinwirken, dass das Rückgabehindernis entfällt (Hüßtege in Thomas/Putzo (d) Zivilprozessordnung29 Artikel 11, EuEheVO Rz 4). Als Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikel 11, Absatz 4, EuEheVO kommen etwa Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber dem zuständigen Gericht in Frage (sogenannte „undertakings"), oder das Gericht bemüht sich selbst aktiv um die Beseitigung von im Herkunftsstaat drohenden Gefahren (sogenannte „safe harbour orders"). Solche Schutzmaßnahmen sind jedoch ausschließlich dann zu treffen, wenn sie wegen des Bestehens einer schwerwiegenden Gefahr für das körperliche oder psychische Wohl eines Kindes notwendig erscheinen (Holzmann in Studien zum internationalen Privat- und Verfahrensrecht, Band 18, Brüssel IIa-VO: Elterliche Verantwortung und internationale Kindesentführungen, 198 ff [201]). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da eine Gefährdung der Kinder durch den Vater nicht bescheinigt und auch sonst kein Rückgabehindernis ersichtlich ist. Allein die nicht weiter belegte Ansicht des Rekursgerichts, es lägen doch Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung der Kinder „nicht in deren Interesse sein könnte", reicht für eine Ermächtigung zur Anordnung von Schutzmaßnahmen nach Artikel 11, Absatz 4, EuEheVO nicht aus.
Der Beschluss des Rekursgerichts ist somit insoweit abzuändern, als dessen Punkt 3 ersatzlos zu entfallen hat.
Als nicht berechtigt erweist sich der Revisionsrekurs des Vaters jedoch insoferne, als er die Rückgabe der Kinder an ihn oder an eine von ihm bestimmte Person erreichen will. Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe der entführten Kinder an den anderen Elternteil, sondern deren Rückkehr in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats, damit dort das gemeinsame Sorgerecht bzw das Besuchsrecht ausgeübt werden kann (5 Ob 47/09m; 2 Ob 103/09z).
Nach Art 26 HKÜ können die Behörden, die aufgrund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen, der Person, die das Kind verbracht hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten (wie insbesondere Kosten der Rechtsvertretung) auferlegen. Auch der Zuspruch von Kosten nach Art 26 HKÜ setzt aber deren Geltendmachung der Höhe nach voraus. Das Verfahren nach dem HKÜ ist in Österreich nach den Vorschriften des AußStrG durchzuführen. Infolge des in § 78 Abs 4 AußStrG enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen der ZPO ist auf die Verzeichnung von Kosten § 54 Abs 1 ZPO anzuwenden, nach dem die Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs das Kostenverzeichnis rechtzeitig zu übergeben hat. Dies hat der Vater jedoch unterlassen. Weder im Revisionsrekurs noch in der Revisionsrekursbeantwortung ist ein Kostenverzeichnis enthalten. Ein Kostenzuspruch ist daher schon deshalb nicht möglich.Nach Artikel 26, HKÜ können die Behörden, die aufgrund dieses Übereinkommens die Rückgabe des Kindes anordnen, der Person, die das Kind verbracht hat, die Erstattung der dem Antragsteller selbst oder für seine Rechnung entstandenen notwendigen Kosten (wie insbesondere Kosten der Rechtsvertretung) auferlegen. Auch der Zuspruch von Kosten nach Artikel 26, HKÜ setzt aber deren Geltendmachung der Höhe nach voraus. Das Verfahren nach dem HKÜ ist in Österreich nach den Vorschriften des AußStrG durchzuführen. Infolge des in Paragraph 78, Absatz 4, AußStrG enthaltenen Verweises auf die Bestimmungen der ZPO ist auf die Verzeichnung von Kosten Paragraph 54, Absatz eins, ZPO anzuwenden, nach dem die Partei bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs das Kostenverzeichnis rechtzeitig zu übergeben hat. Dies hat der Vater jedoch unterlassen. Weder im Revisionsrekurs noch in der Revisionsrekursbeantwortung ist ein Kostenverzeichnis enthalten. Ein Kostenzuspruch ist daher schon deshalb nicht möglich.