Rechtssatz RS0074540
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074540
Entscheidungsdatum
24.01.2019
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1
Rechtssatz
Es ist das erklärte Ziel des Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen. Es soll verhindert werden, dass jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesen Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen; aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer verfälschten Situation zu garantieren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 538/92
- 6 Ob 2304/96h
Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2304/96h
Auch
- 7 Ob 35/97s
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 35/97s
Auch; nur: Es ist das erklärte Ziel des Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen. (T1); Beisatz: Durch einen Aufenthaltswechsel des Kindes soll die Rechtsstellung des Sorgeberechtigten oder Umgangsberechtigten nicht verschlechtert werden. (T2) Veröff: SZ 70/27
- 7 Ob 123/00i
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 123/00i
- 1 Ob 176/09b
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 176/09b
Auch; nur T1
- 6 Ob 240/18i
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074540
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2019
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB00538_9200000_001