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Rechtssatz RS0074540×

Rechtssatz RS0074540

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0074540

Entscheidungsdatum

24.01.2019

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art1

Rechtssatz

Es ist das erklärte Ziel des Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen. Es soll verhindert werden, dass jemand mehr oder weniger künstliche internationale Zuständigkeitsverbindungen schafft, um auf diesen Weg das anzuwendende Recht zu verfälschen und eine für ihn günstige gerichtliche Entscheidung zu erlangen; aus diesem Grund hat demnach der Wunsch den Vorrang erhalten, die Wiederherstellung der durch den Entführer verfälschten Situation zu garantieren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 538/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 538/92
  • 6 Ob 2304/96h
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 6 Ob 2304/96h
    Auch
  • 7 Ob 35/97s
    Entscheidungstext OGH 12.02.1997 7 Ob 35/97s
    Auch; nur: Es ist das erklärte Ziel des Übereinkommens, die internationale Zusammenarbeit bei Kindesentführungen zu verstärken, um das gestörte Sorgeverhältnis so rasch wie möglich wieder herzustellen. (T1); Beisatz: Durch einen Aufenthaltswechsel des Kindes soll die Rechtsstellung des Sorgeberechtigten oder Umgangsberechtigten nicht verschlechtert werden. (T2) Veröff: SZ 70/27
  • 7 Ob 123/00i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 123/00i
  • 1 Ob 176/09b
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 176/09b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 240/18i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB00538_9200000_001