Begründung:
Die drei Minderjährigen sind die ehelichen Kinder der österreichischen Staatsbürgerin Alexandra W***** und des belgischen Staatsbürger Noel D*****. Sie sind nach der Aktenlage österreichische Staatsbürger. Seit der Eheschließung wohnten die Eltern in Sardinien auf einem Landgut in Torre Salinas. Die Mutter war nach der Geburt der Kinder im Haushalt tätig und übernahm die Betreuung und Erziehung der Kinder, die zuletzt in Muravera die Schule bzw den Kindergarten besuchten. Die Kinder sind zweisprachig aufgewachsen und sprechen einwandfrei Deutsch. Im November 1998 beantragte die Mutter in Cagliari die gerichtliche Trennung vom Vater. Dieser zog Ende Jänner 1999 aus der Ehewohnung aus. Seit diesem Zeitpunkt leben die Eltern getrennt. Mit Beschluss des Zivilgerichtes Cagliari vom 2. 3. 1999 erging unter anderem die Verfügung, dass
1. die Eheleute getrennt und mit der Pflicht zur gegenseitigen Achtung leben;
2. dass die minderjährigen Kinder der Mutter anvertraut werden, welche für ihre Ausbildung und Erziehung verantwortlich ist und das alleinige Erziehungsrecht besitzt,
3. dass die Eltern Entscheidungen im Interesse der Kinder gemeinschaftlich treffen und dass der nichterziehungsberechtigte Elternteil für deren Ausbildung und Erziehung so weit wie möglich Sorge trage ...
6. dass die Familienwohnung dem erziehungsberechtigten Elternteil zugewiesen werde.
Der mj Stephane leidet seit Geburt an einer Fehlstellung der Füße, welche eine operative Behandlung erfordert. Er war und ist daher seit seiner Geburt in Wien in orthopädischer Behandlung. Am 21. 12. 1998 wurde im Orthopädischen Spital Speising festgestellt, dass eine operative Versetzung der Kniescheibe des linken Fußes erforderlich sei. Als Operationstermin wurde der 14. 6. 1999 fix festgesetzt. Am 9. 6. 1999 reiste die Mutter mit den drei Kindern nach Österreich, ohne den Vater konkret von dieser Abreise zu informieren. Aus Anlass dieser Rückkehr nach Österreich entschloss sich die Kindesmutter, endgültig hier zu bleiben, weil sie in Sardinien alleine und ohne Verwandte war, ihr die Aufnahme einer Berufstätigkeit wegen der Betreuung der Kinder, des abgelegenen Wohnortes und der fehlenden Italienischkenntnisse nicht möglich war und sie in Österreich Unterstützung im Rahmen ihrer Familie erhält. Sie wohnt nun seither mit ihren Kindern in Österreich, die hier die Schule besuchen.
Mit Beschluss des Zivilgerichtes Cagliari vom 6. 8. 1999 wurde die Verfügung vom 2. 3. 1999 dahin ersetzt, dass
1.) die mj Kinder dem Vater Noel *****D***** anvertraut werden, der für ihre Bildung und Ausbildung Sorge trägt und die alleinige Erziehungsgewalt besitzt,
2.) die sofortige Rückkehr der Kinder zum Wohnort verfügt, mit Ausnahme des Ältesten im Falle der unverzichtbaren Notwendigkeit einer anderweitig nicht durchführbaren medizinischen Behandlung,
3.) dass der Vater Entscheidungen im Interesse der Kinder gemeinschaftlich mit Frau W***** treffe und dass Letztere für deren Bildung und Ausbildung soweit möglich mit Sorge trage,
4.) dass der erziehungsberechtigte Elternteil die affektive Beziehung der Kinder zu dem anderen Teil durch dessen Ausübung des Rechts auf Kommunikation, Besuch und Beherbergung zulassen und fördere,
5.) in Erwartung des psychologischen Gutachtens Alexandra W***** ermächtigt wird, die mj Kinder zu treffen und mit ihnen zusammenzusein, dies im Einklang mit ihren Alltags- und schulischen Erfordernissen und zwar ...
6.) die Familienwohnung Noel ***** D***** als Erziehungsberechtigten zugewiesen wird.
Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters vom 22. 11. 1999 auf Rückführung der Kinder nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung lt. BGBl 1988/512 ab. Das Verbringen der Kinder durch die Mutter sei nicht widerrechtlich im Sinne des Art 3 des Übereinkommens gewesen, weil der Mutter zum Zeitpunkt der Fahrt nach Östereich (9. 6. 1999) die alleinige Obsorge zugestanden sei. Eine Befugnis des Vaters, den Aufenthaltsort der Kinder mitzubestimmen, sei der Entscheidung des Zivilgerichtes von Cagliari nicht explizit zu entnehmen. Später ergangene Entscheidungen vom 6. 8. 1999 bzw 2. 11. 1999 (die die Obsorge dem Vater übertragen hatten), könnten keine widerrechtliche Zurückhaltung begründen. Selbst für den Fall, dass ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne des Art 3 des Übereinkommens vorliege, sei der Mutter als widersetzender Teil der Nachweis im Sinn des Art 13 lit b gelungen, weil die Rückgabe der Kinder für diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens verbunden wäre.Das Erstgericht wies den Antrag des Vaters vom 22. 11. 1999 auf Rückführung der Kinder nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung lt. BGBl 1988/512 ab. Das Verbringen der Kinder durch die Mutter sei nicht widerrechtlich im Sinne des Artikel 3, des Übereinkommens gewesen, weil der Mutter zum Zeitpunkt der Fahrt nach Östereich (9. 6. 1999) die alleinige Obsorge zugestanden sei. Eine Befugnis des Vaters, den Aufenthaltsort der Kinder mitzubestimmen, sei der Entscheidung des Zivilgerichtes von Cagliari nicht explizit zu entnehmen. Später ergangene Entscheidungen vom 6. 8. 1999 bzw 2. 11. 1999 (die die Obsorge dem Vater übertragen hatten), könnten keine widerrechtliche Zurückhaltung begründen. Selbst für den Fall, dass ein widerrechtliches Zurückhalten im Sinne des Artikel 3, des Übereinkommens vorliege, sei der Mutter als widersetzender Teil der Nachweis im Sinn des Artikel 13, Litera b, gelungen, weil die Rückgabe der Kinder für diese mit einer schwerwiegenden Gefahr eines seelischen Schadens verbunden wäre.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es trat zwar der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, wonach das Verbringen der Kinder im konkreten Fall durch die Mutter nach Österreich zwar im Sinne der Entscheidung des Zivilgerichtes Cagliari vom 2. 3. 1999 unerlaubt gewesen, nicht aber im Sinn des Art 3 HKÜ widerrechtlich sei, nicht bei. Der Vater hätte zum Zeitpunkt der Verbringung die Befugnis gehabt, den Aufenthaltsort der Kinder mitzubestimmen. Die Vorgangsweise der Mutter stelle sich daher nicht nur im Sinn der Entscheidung als unerlaubt, sondern auch im Sinn des Art 3 HKÜ als widerrechtlich dar. Es entspreche aber nicht dem Kindeswohl, dem Antrag des Vaters auf Rückstellung der jüngeren Kinder stattzugeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit unter Beachtung materiell italienischen Rechtes im Zusammenhang mit der maßgeblichen Entscheidung des Zivilgerichtes Cagliari vom 2. 3. 1999 die Voraussetzungen des Art 3 HKÜ vorlägen oder nicht, keine Rechtsprechung bestehe, wobei insbesondere entscheidend sei, ob in der Verfügung des Punktes 3. der Entscheidung vom 2. 3. 1999, wonach die Eltern Entscheidungen im Interesse der Kinder gemeinschaftlich treffen müssten, in Verbindung mit Artikel 155 Abs 2 italZGB, demzufolge vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung Entscheidungen von größerer Bedeutung von beiden Eltern gemeinsam zu treffen seien, die Einräumung eines Mitobsorgerechtes für den Vater zu erblicken sei. Es bestehe auch keine gesicherte Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen sich ein Elternteil der Rückgabe des Kindes widersetzen dürfe.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es trat zwar der Rechtsmeinung des Erstgerichtes, wonach das Verbringen der Kinder im konkreten Fall durch die Mutter nach Österreich zwar im Sinne der Entscheidung des Zivilgerichtes Cagliari vom 2. 3. 1999 unerlaubt gewesen, nicht aber im Sinn des Artikel 3, HKÜ widerrechtlich sei, nicht bei. Der Vater hätte zum Zeitpunkt der Verbringung die Befugnis gehabt, den Aufenthaltsort der Kinder mitzubestimmen. Die Vorgangsweise der Mutter stelle sich daher nicht nur im Sinn der Entscheidung als unerlaubt, sondern auch im Sinn des Artikel 3, HKÜ als widerrechtlich dar. Es entspreche aber nicht dem Kindeswohl, dem Antrag des Vaters auf Rückstellung der jüngeren Kinder stattzugeben. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage, inwieweit unter Beachtung materiell italienischen Rechtes im Zusammenhang mit der maßgeblichen Entscheidung des Zivilgerichtes Cagliari vom 2. 3. 1999 die Voraussetzungen des Artikel 3, HKÜ vorlägen oder nicht, keine Rechtsprechung bestehe, wobei insbesondere entscheidend sei, ob in der Verfügung des Punktes 3. der Entscheidung vom 2. 3. 1999, wonach die Eltern Entscheidungen im Interesse der Kinder gemeinschaftlich treffen müssten, in Verbindung mit Artikel 155 Absatz 2, italZGB, demzufolge vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung Entscheidungen von größerer Bedeutung von beiden Eltern gemeinsam zu treffen seien, die Einräumung eines Mitobsorgerechtes für den Vater zu erblicken sei. Es bestehe auch keine gesicherte Rechtsprechung, unter welchen Voraussetzungen sich ein Elternteil der Rückgabe des Kindes widersetzen dürfe.