Rechtssatz RS0106455
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106455
Entscheidungsdatum
12.08.2026
Norm
AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Rechtssatz
Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens als auch nach Paragraph 19, AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2288/96s
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
- 6 Ob 183/97y
Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 183/97y
- 6 Ob 294/99z
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 294/99z
Vgl auch; Beisatz: Es widerspräche vielmehr dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. (T1)
- 1 Ob 7/00m
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 7/00m
Auch; Beisatz: Nach Art 13 Abs 1 lit b Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. (T2)
- 7 Ob 123/00i
Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 123/00i
nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T3); Beis wie T1; Beis wie T2
- 9 Ob 23/03b
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 23/03b
nur: Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. (T4) Beisatz: Das konkrete Kindeswohl kann einer Rückgabe aus den in Art 13 Abs 1 lit b genannten Gründen dennoch entgegenstehen. (T5)
- 5 Ob 100/04y
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 100/04y
nur T1; Beis wie T5
- 8 Ob 25/05t
Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 25/05t
nur T4; Beis wie T5
- 5 Ob 76/06x
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 76/06x
nur T3
- 5 Ob 17/08y
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 17/08y
Auch; nur T4
- 5 Ob 47/09m
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 5 Ob 47/09m
nur: Das maßgebliche Kriterium nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung von Kindern deren Wohl dient, weil sie die wirklichen Opfer der Entführung sind und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen grundsätzlich verhindert werden sollen. (T6); Veröff: SZ 2009/64
- 6 Ob 242/09w
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 242/09w
Auch
- 2 Ob 8/10f
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 8/10f
Auch; Auch Beis wie T2
- 6 Ob 86/13k
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 86/13k
Vgl auch; Beisatz: Nach § 107 Abs 3 Satz 1 AußStrG idF KindNamRÄG 2013, der im Hinblick auf § 111a AußStrG auch in Kindesentführungsverfahren anzuwenden ist, hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; nach Satz 2 Z 5 kommt als eine derartige Maßnahme unter anderem die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Anwendung derartiger Maßnahmen kann auch von Amts wegen erfolgen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar. (T7)
- 6 Ob 113/14g
Entscheidungstext OGH 30.07.2014 6 Ob 113/14g
Auch; nur T3
- 6 Ob 218/15z
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
- 6 Ob 240/18i
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
- 6 Ob 88/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.06.2025 6 Ob 88/25x
Beisatz nur wie T2
- 6 Ob 122/26y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.08.2026 6 Ob 122/26y
Beisatz wie T2; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106455
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02288_96S0000_002