Der Revisionsrekurs ist - entgegen des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichtes - zulässig, er ist auch berechtigt. Nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung besteht die Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Art 12 Abs 1) nur dann nicht, wenn der Elternteil, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen (RIS-Justiz RS0070561). Maßgebliches Kriterium des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen verhindert werden sollen, doch kann das konkrete Kindeswohl einer Rückgabe aus den in Art 13 Abs 1 lit b genannten Gründen dennoch entgegenstehen (9 Ob 23/03b, RIS-Justiz RS0106455). Ob das Kindeswohl mit seiner Rückgabe gefährdet wäre, ist grundsätzlich eine jeweils von den Umständen abhängige im Einzelfall zu beurteilende Frage (RIS-Justiz RS0112662).Der Revisionsrekurs ist - entgegen des nicht bindenden Ausspruchs des Rekursgerichtes - zulässig, er ist auch berechtigt. Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung besteht die Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins,) nur dann nicht, wenn der Elternteil, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen (RIS-Justiz RS0070561). Maßgebliches Kriterium des Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen verhindert werden sollen, doch kann das konkrete Kindeswohl einer Rückgabe aus den in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, genannten Gründen dennoch entgegenstehen (9 Ob 23/03b, RIS-Justiz RS0106455). Ob das Kindeswohl mit seiner Rückgabe gefährdet wäre, ist grundsätzlich eine jeweils von den Umständen abhängige im Einzelfall zu beurteilende Frage (RIS-Justiz RS0112662).
Im Gegensatz zur Ansicht der Mutter, kann, wenn es die Interessen des Kindeswohls erfordern, ein vom Rekursgericht verneinter Verfahrensmangel erster Instanz auch noch vom Obersten Gerichtshof wahrgenommen werden (5 Ob 56/02z, 1 Ob 2292/96g; RIS-Justiz RS0050037).
Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Das Gesetz lässt dem Gericht grundsätzlich freie Hand, wie es sich die Überzeugung von einer rechtserheblichen Tatsache verschafft (9 Ob 23/03b, RIS-Justiz RS0006272). Im vorliegenden Verfahren ist aufzugreifen, dass die Entscheidung des Erstgerichtes lediglich auf den Aussagen der Mutter und der Tante der Minderjährigen basiert, ohne dass versucht wurde, diese Angaben auch zu objektivieren. Der Vater hat auf diesen Umstand in seinem Rekurs - im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes - deutlich hingewiesen. Er beantragte die Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Abklärung der familiären Situation, die Befragung der Minderjährigen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens und vermisste Feststellungen zu den Lebensumständen der Minderjährigen in Polen. Mit diesen Anträgen wird sich das Erstgericht auseinandersetzen müssen. Insbesondere sind die Lebensverhältnisse der Minderjährigen in Polen und ihr Verhältnis zu ihrem Vater abzuklären, um beurteilen zu können, ob ein Rückführungshindernis im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens vorliegt. Da es der Verbreiterung der Beweis- und Tatsachenfrage bedarf, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Das Gesetz lässt dem Gericht grundsätzlich freie Hand, wie es sich die Überzeugung von einer rechtserheblichen Tatsache verschafft (9 Ob 23/03b, RIS-Justiz RS0006272). Im vorliegenden Verfahren ist aufzugreifen, dass die Entscheidung des Erstgerichtes lediglich auf den Aussagen der Mutter und der Tante der Minderjährigen basiert, ohne dass versucht wurde, diese Angaben auch zu objektivieren. Der Vater hat auf diesen Umstand in seinem Rekurs - im Gegensatz zur Ansicht des Rekursgerichtes - deutlich hingewiesen. Er beantragte die Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Abklärung der familiären Situation, die Befragung der Minderjährigen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens und vermisste Feststellungen zu den Lebensumständen der Minderjährigen in Polen. Mit diesen Anträgen wird sich das Erstgericht auseinandersetzen müssen. Insbesondere sind die Lebensverhältnisse der Minderjährigen in Polen und ihr Verhältnis zu ihrem Vater abzuklären, um beurteilen zu können, ob ein Rückführungshindernis im Sinne der Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens vorliegt. Da es der Verbreiterung der Beweis- und Tatsachenfrage bedarf, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.