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Entscheidung 6 Ob 113/14g×

Entscheidung 6 Ob 113/14g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007272 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach § 19 AußStrG zu erfolgen. In diesem Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. Auch die Behauptung, das Kindesw …
RS0106454 Rechtssatz 15.10.1996Zivilrecht
Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist a …
RS0106455 Rechtssatz 15.10.1996Zivilrecht
Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfe …
RS0129502 Rechtssatz 30.07.2014Zivilrecht
Art 11 Abs 6-8 Brüssel IIa-VO sehen ein spezielles Verfahren für den Fall vor, dass die Gerichte im Zufluchtsstaat den Antrag auf Rückgabe des Kindes ablehnen. In diesem Fall hat das Gericht im Zufluchtsstaat das zuständige Gericht im Herkunftsstaat zu vers …
RS0129503 Rechtssatz 30.07.2014Zivilrecht
Dass nach § 110 Abs 3 AußStrG iVm § 111a AußStrG das Gericht ganz allgemein von der Fortsetzung der Vollstreckung absehen kann, ohne dass es auf Änderungen seit der Titelentscheidung ankäme, steht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Rückführung …
RS0129504 Rechtssatz 30.07.2014Zivilrecht
In der Auffassung der Vorinstanzen, dass aufgrund der zahlreichen Formmängel keine ordnungsgemäße Bescheinigung iSd Art 40 ff Brüssel IIaVO, mit der bestätigt wird, dass die Verfahrensgarantien eingehalten wurden, vorliegt, ist eine vom Obersten Gerichtshof …