Rechtssatz RS0106454
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106454
Entscheidungsdatum
02.02.2023
Norm
AußStrG §10 A
AußStrG §10 B
AußStrG §19 Abs1
AußStrG 2005 §110
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Rechtssatz
Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben; insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot.Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben; insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2288/96s
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
- 4 Ob 2378/96a
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2378/96a
nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. (T1)
- 2 Ob 8/10f
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 8/10f
Auch; Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. (T2)
Beisatz: Daher kann im Vollstreckungsverfahren nicht neuerlich das Vorliegen angemessener Vorkehrungen zum Schutz des Kindes im Sinn von Art 11 Abs 4 EuEheVO als Teil des Hauptverfahrens geprüft werden, zumal es bei Vorliegen eines Rückführungshindernisses iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ und Fehlen nachgewiesener Vorkehrungen ohnedies zur Abweisung des Rückgabeantrags im Hauptverfahren hätte kommen müssen. (T3)
Beisatz: Im Vollstreckungsverfahren kann lediglich in Ausnahmefällen dann ein Vollzug unterbleiben, wenn nach der Anordnung der Rückführung und vor Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen neue Umstände eingetreten sind, die bei der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zu einer schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung führen würden und nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden können. (T4)
- 4 Ob 58/10y
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 58/10y
Vgl auch
- 1 Ob 178/10y
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 178/10y
Auch; nur: Auf das Kindeswohl kann bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben. (T5)
- 1 Ob 194/10a
Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 194/10a
Auch; nur T5; Beis wie T4
- 6 Ob 86/13k
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 86/13k
Beisatz: Es widerspricht dabei dem Beschleunigungsgebot, die Rückführung dadurch zu verzögern oder möglicherweise letztlich zu verhindern, dass über Aufschiebungs- beziehungsweise Aussetzungsanträge nicht entschieden wird. (T6)
- 6 Ob 134/13v
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 134/13v
Vgl; Beisatz: Anhaltspunkte für die Auffassung, geänderte Verhältnisse im Sinn der dargestellten Rechtsprechung könnten auch solche sein, die zwar vor Anordnung der Rückführung entstanden, erst danach jedoch erkannt worden seien, finden sich weder in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs noch in jener des EuGH. (T7)
- 6 Ob 113/14g
Entscheidungstext OGH 30.07.2014 6 Ob 113/14g
Auch; nur T1
- 6 Ob 13/23i
Entscheidungstext OGH 02.02.2023 6 Ob 13/23i
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zu T5: Dies allerdings nur insofern, als zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen (genauer: der Anordnung der Vollstreckung) eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, aufgrund derer die Vollstreckung (nun) mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre und wenn die Gefährdung auch nicht durch die in § 110 Abs 4 AußStrG vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen verhindert werden kann. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106454
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02288_96S0000_001