I. Der Revisionsrekurs der Mutter ist, soweit er sich gegen die abändernde Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit richtet, nicht berechtigt:römisch eins. Der Revisionsrekurs der Mutter ist, soweit er sich gegen die abändernde Entscheidung über ihren Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit richtet, nicht berechtigt:
Nach § 111 Abs 1 JN kann das zur Besorgung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht dann, wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten behördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen. In der Regel ist ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu § 111 JN mwN aus der Rsp). Verlegt der Minderjährige den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel, so kann eine Übertragung der Zuständigkeit zweckmäßig sein (Mayr aaO). Offene Anträge sprechen im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung (EFSlg 66.885, 69.764; 75.992; 1 Nd 501/95 uva; Mayr aaO Rz 4), doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon zuständige Gericht zweckmäßiger sein (EFSlg 69.767 f), insbesondere, wenn dem übertragenden Gericht zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zukommt oder dort schon alle zur Entscheidung erforderlichen Beweise aufgenommen wurden udgl. Es hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 54.970; 75.993; 1 Nd 501/95 ua).Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das zur Besorgung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte zuständige Gericht dann, wenn dies im Interesse eines Pflegebefohlenen gelegen erscheint und namentlich, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten behördlichen Schutzes voraussichtlich befördert wird, seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen. In der Regel ist ein (örtliches) Naheverhältnis zwischen dem Pflegschaftsgericht und dem Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung (Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 2 zu Paragraph 111, JN mwN aus der Rsp). Verlegt der Minderjährige den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel, so kann eine Übertragung der Zuständigkeit zweckmäßig sein (Mayr aaO). Offene Anträge sprechen im allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung (EFSlg 66.885, 69.764; 75.992; 1 Nd 501/95 uva; Mayr aaO Rz 4), doch kann im Einzelfall eine Entscheidung durch das schon zuständige Gericht zweckmäßiger sein (EFSlg 69.767 f), insbesondere, wenn dem übertragenden Gericht zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zukommt oder dort schon alle zur Entscheidung erforderlichen Beweise aufgenommen wurden udgl. Es hängt immer von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen offenen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 54.970; 75.993; 1 Nd 501/95 ua).
Selbst wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen könnte, daß die Minderjährige und ihre Mutter nun tatsächlich ihren Aufenthalt im Sprengel des Bezirksgerichtes Leibnitz haben, wäre doch die Übertragung der Zuständigkeit an dieses Gericht nicht zweckmäßig.
Während das Pflegschaftsgericht in der Regel durch Jahre hindurch immer wieder tätig werden muß, um in Sachen des Minderjährigen Entscheidungen - über Unterhaltsanträge, Obsorge, Besuchsrechtsregelung udgl. - zu treffen, geht es hier (derzeit) nur um die Frage des Vollzugs einer Entscheidung auf Rückgabe der Minderjährigen an den ausländischen Vater. Mit dieser Frage hat sich das Erstgericht schon eingehend befaßt. Welche Erleichterung, insbesondere für die Minderjährige und ihre Mutter, mit der Übertragung an ein anderes Gericht verbunden wäre, ist nicht zu sehen.
Mit Recht hat daher das Rekursgericht den entsprechenden Antrag der Mutter zurückgewiesen.
II. Der Revisionsrekurs der Mutter gegen den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach gegen sie zur Erzwingung der Übergabe des Kindes Zwangsmittel zur Anwendung gebracht werden, ist berechtigt; der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 14 Abs 4 AußStrG]) des Vaters gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung ist nicht berechtigt:römisch zwei. Der Revisionsrekurs der Mutter gegen den bestätigenden Ausspruch des Rekursgerichtes, wonach gegen sie zur Erzwingung der Übergabe des Kindes Zwangsmittel zur Anwendung gebracht werden, ist berechtigt; der "Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs [§ 14 Absatz 4, AußStrG]) des Vaters gegen den aufhebenden Teil der angefochtenen Entscheidung ist nicht berechtigt:
Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen auf Grund des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 hat nach innerstaatlichem Recht - allerdings mit den sich aus der Zielsetzung des Übereinkommens ergebenden Modifikationen - zu erfolgen (ZfVR 1993/58).
Wie die RV 471 BlgNR 17. GP 7 zum BG vom 9.6.1988 zur Durchführung dieses Übereinkommens BGBl 1988/513 ausführt, wird das Pflegschaftsgericht, sofern der Anordnung der Rückgabe der Kinder keiner in den Art 13 und 20 des Übereinkommens genannten Gründe entgegensteht, die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen haben, wobei die Wahl der Mittel dem Gericht überlassen bleibt. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen § 19 AußStrG angewendet.Wie die Regierungsvorlage 471 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 7 zum BG vom 9.6.1988 zur Durchführung dieses Übereinkommens BGBl 1988/513 ausführt, wird das Pflegschaftsgericht, sofern der Anordnung der Rückgabe der Kinder keiner in den Artikel 13 und 20 des Übereinkommens genannten Gründe entgegensteht, die Entscheidung im außerstreitigen Verfahren durchzusetzen haben, wobei die Wahl der Mittel dem Gericht überlassen bleibt. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen Paragraph 19, AußStrG angewendet.
Obwohl § 19 AußStrG zwei Wege der Durchsetzung von Pflichten vorsieht ("Zweispurigkeit des Vollstreckungsverfahrens": Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 67), nämlich die Exekution nach der Exekutionsordnung (Abs 3) und die Anwendung angemessener Zwangsmittel ohne weiteres rechtliches Verfahren (Abs 1), kommt bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen, insbesondere in Fällen der Pflege und Erziehung von Kindern, vor allem auch bei einer Kindesabnahme, eine Exekution nach den Regeln der Exekutionsordnung nicht in Frage, weil die Kinder Rechtssubjekt als Verfahrenspartei und nicht Verfahrensobjekt sind (Klicka/Oberhammer aaO; EvBl 1968/97; SZ 51/11; SZ 55/141 uva). Das mit der Durchführung einer Kindesabnahme befaßte inländische Gericht hat sich über die Anwendbarkeit des § 19 Abs 1 AußStrG unbeschadet der Rechtskraft des Herausgabebeschlusses jeweils - und zwar vor allem unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes - schlüssig zu werden (EvBl 1970/197; SZ 44/180 ua). Es kann dabei im Interesse des Kindes Zwangsmaßnahmen auch vorläufig verweigern (SZ 44/180). Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist dann abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft; von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zwecks untauglich oder auch unverhältnismäßig ist (EvBl 1982/78; RZ 1994/48 ua). Die Bedachtnahme auf das Wohl eines pflegebefohlenen Kindes ist ja das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens (EFSlg 44.647; 44.648; SZObwohl Paragraph 19, AußStrG zwei Wege der Durchsetzung von Pflichten vorsieht ("Zweispurigkeit des Vollstreckungsverfahrens": Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren Rz 67), nämlich die Exekution nach der Exekutionsordnung (Absatz 3,) und die Anwendung angemessener Zwangsmittel ohne weiteres rechtliches Verfahren (Absatz eins,), kommt bei nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen, insbesondere in Fällen der Pflege und Erziehung von Kindern, vor allem auch bei einer Kindesabnahme, eine Exekution nach den Regeln der Exekutionsordnung nicht in Frage, weil die Kinder Rechtssubjekt als Verfahrenspartei und nicht Verfahrensobjekt sind (Klicka/Oberhammer aaO; EvBl 1968/97; SZ 51/11; SZ 55/141 uva). Das mit der Durchführung einer Kindesabnahme befaßte inländische Gericht hat sich über die Anwendbarkeit des Paragraph 19, Absatz eins, AußStrG unbeschadet der Rechtskraft des Herausgabebeschlusses jeweils - und zwar vor allem unter Bedachtnahme auf das Wohl des Kindes - schlüssig zu werden (EvBl 1970/197; SZ 44/180 ua). Es kann dabei im Interesse des Kindes Zwangsmaßnahmen auch vorläufig verweigern (SZ 44/180). Von der Anordnung jeder Vollzugsmaßnahme ist dann abzustehen, wenn sie dem Kindeswohl zuwiderläuft; von einer bestimmten Vollzugsmaßnahme ist abzustehen, wenn sie nach den konkreten Umständen zur Erreichung des angestrebten Zwecks untauglich oder auch unverhältnismäßig ist (EvBl 1982/78; RZ 1994/48 ua). Die Bedachtnahme auf das Wohl eines pflegebefohlenen Kindes ist ja das Grundprinzip des Pflegschaftsverfahrens (EFSlg 44.647; 44.648; SZ
58.398 uva).
Umstände, die derjenige, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, schon im Verfahren zur Entscheidung über die Anordnung der Rückgabe erfolglos vorgebracht hat, kann er freilich nicht wiederholen (EFSlg 70.402). Auf das Kindeswohl kann daher bei Vollzugsmaßnahmen nach § 19 AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (EFSlg 69.672). Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben (EFSlg 67.376; 76.443 uva); insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot (EFSlg 44.522; 76.442 uva).Umstände, die derjenige, der sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, schon im Verfahren zur Entscheidung über die Anordnung der Rückgabe erfolglos vorgebracht hat, kann er freilich nicht wiederholen (EFSlg 70.402). Auf das Kindeswohl kann daher bei Vollzugsmaßnahmen nach Paragraph 19, AußStrG nur dann Bedacht genommen werden, wenn zwischen der Anordnung der Rückführung und den Vollstreckungsmaßnahmen eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist (EFSlg 69.672). Im Interesse des Kindeswohles ist auch auf solche Änderungen Rücksicht zu nehmen, die sich erst nach der Fassung des angefochtenen Beschlusses ergeben haben (EFSlg 67.376; 76.443 uva); insoweit gilt keinerlei Neuerungsverbot (EFSlg 44.522; 76.442 uva).
Im Hinblick darauf, daß es hier um eine Kindesabnahme nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 geht, ist freilich auch der Zweck dieses Übereinkommens zu beachten. Eine Verweigerung des Vollzuges einer Kindesabnahme im Interesse des Kindeswohles kommt daher - soweit hier von Bedeutung - nur in Frage, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde (Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens). Besondere Probleme werfen die Fälle auf, in denen der Entführer durch die Entführung eine Situation herbeiführt, welche die Rückgabe zu einer schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl werden läßt. Ist zB der mitbesorgeberechtigte Entführer eines Kleinkindes dessen hauptsächliche Bezugsperson und weigert sich der Entführer, an den Rückgabeort zurückzukehren, kann damit eine schwerwiegende Gefahr für das Kindeswohl begründet sein (Jorzik, Das neue zivilrechtliche Kindesentführungsrecht 43). Dazu wird die Meinung vertreten, daß der Entführer, der diese Lage selbst geschaffen hat, sich deshalb nicht auf diese Ausrede berufen könne (Siehr in Münchener Kommentar,2 ErgBd Rz 50 zu Art 13 in Anh II). Dem ist jedoch zu erwidern, daß das maßgebliche Kriterium sowohl nach Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens als auch nach § 19 AußStrG nach dem oben Gesagten das Kindeswohl ist (Jorzik aaO 43 f). Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, daß die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen (Jorzik aaO 44).Im Hinblick darauf, daß es hier um eine Kindesabnahme nach dem Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 geht, ist freilich auch der Zweck dieses Übereinkommens zu beachten. Eine Verweigerung des Vollzuges einer Kindesabnahme im Interesse des Kindeswohles kommt daher - soweit hier von Bedeutung - nur in Frage, wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht würde (Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens). Besondere Probleme werfen die Fälle auf, in denen der Entführer durch die Entführung eine Situation herbeiführt, welche die Rückgabe zu einer schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl werden läßt. Ist zB der mitbesorgeberechtigte Entführer eines Kleinkindes dessen hauptsächliche Bezugsperson und weigert sich der Entführer, an den Rückgabeort zurückzukehren, kann damit eine schwerwiegende Gefahr für das Kindeswohl begründet sein (Jorzik, Das neue zivilrechtliche Kindesentführungsrecht 43). Dazu wird die Meinung vertreten, daß der Entführer, der diese Lage selbst geschaffen hat, sich deshalb nicht auf diese Ausrede berufen könne (Siehr in Münchener Kommentar,2 ErgBd Rz 50 zu Artikel 13, in Anh römisch zwei). Dem ist jedoch zu erwidern, daß das maßgebliche Kriterium sowohl nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens als auch nach Paragraph 19, AußStrG nach dem oben Gesagten das Kindeswohl ist (Jorzik aaO 43 f). Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, daß die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen (Jorzik aaO 44).
Nach Meinung des erkennenden Senates hat aber - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - das konkrete Kindeswohl - auch noch im Vollstreckungsverfahren - den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Entgegen Jorzik (aaO 44) darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.Nach Meinung des erkennenden Senates hat aber - wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ergibt - das konkrete Kindeswohl - auch noch im Vollstreckungsverfahren - den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Entgegen Jorzik (aaO 44) darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.
Im vorliegenden Fall macht die Mutter geltend, daß das - nun mehr als zwei Jahre alte - Kind dem Vater völlig entfremdet sei, ihn auf Lichtbildern nicht mehr wiedererkenne und nur die Mutter als Bezugsperson empfinde, so daß eine abrupte zwangsweise Abnahme des Kindes (und die Verbringung in die USA) einen nicht wieder gutzumachenden erheblichen psychischen und physischen Schaden herbeiführen würde. Die Besonderheit des hier zu beurteilenden Falles liegt aber vor allem darin, daß im Titelverfahren die Gefahr eines (seelischen) Schadens des Kindes nur im Hinblick auf dessen geringes Alter verneint worden war. Der vom Erstgericht über die von der Mutter gegen den Vater erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzte Sachverständige hatte ja ausgeführt, daß das angebliche Verhalten des Vaters im sexuellen Bereich auf eine neurotische Persönlichkeitsstruktur schließen lasse und sich diese auf den Umgang mit dem Kind negativ auswirke. Auf Grund des geringen Alters und des vermutlich nicht allzu langen Zeitraums bis zur endgültigen Obsorgeentscheidung, könne jedoch das Kind dadurch noch keinen Schaden nehmen (ON 12).
Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß das nun mehr als zwei Jahre alte Kind, welches seit über einem Jahr ausschließlich bei der Mutter lebt, im Falle einer Rückführung zum Vater in die USA doch schweren psychischen Schaden nimmt. Zur Klärung dieser Frage wird ein kinderpsychologischer Sachverständiger beizuziehen sein. Allenfalls wird es auch nötig sein, Feststellungen darüber zu treffen, wieweit die Behauptungen der Mutter über das Verhalten des Vaters überhaupt zutreffen.
Dem Rekursgericht ist also darin beizupflichten, daß es einer Prüfung bedarf, ob und welche Zwangsmaßnahmen in Frage kommen. Das muß aber - entgegen der Meinung des Rekursgerichtes - auch zur Aufhebung des Punktes 1. des Beschlusses ON 30 führen, weil ja auch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob eine zwangsweise Abnahme des Kindes überhaupt in Frage kommt.
Der aufhebende Teil des angefochtenen Beschlusses ist hingegen aus den dargelegten Gründen zu bestätigen. Entgegen der Meinung des Vaters kann die vom Rekursgericht angeordnete Prüfung nicht allein deshalb unterbleiben, weil über die Kindesabnahme schon rechtskräftig abgesprochen worden ist.