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Entscheidung 1 Nd 501/95×

Entscheidung 1 Nd 501/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Nd501/95

Entscheidungsdatum

08.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Silvio W*****, und des mj. Dominik W*****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die mit Beschluß des Bezirksgerichts Villach vom 25.Oktober 1994, GZ 10 P 88/94-10, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache des mj. Silvio W***** und des mj. Dominik W***** an das Bezirksgericht Linz wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Die Eltern - deren letzter gemeinsamer Aufenthalt Villach war - leben bei aufrechter Ehe getrennt. Die Mutter stellte beim Bezirksgericht Villach für die bei ihr lebenden Kinder den Antrag, den vom Vater zu leistenden Unterhalt in bestimmter Höhe festzusetzen. Das Bezirksgericht Villach setzte den Unterhalt für die beiden Kinder mit rechtskräftiger einstweiliger Verfügung (Paragraph 382 a, EO) vorläufig fest; die Entscheidung über den Antrag auf Unterhaltsfestsetzung steht aber noch aus.

Auf die Mitteilung der Mutter vom 24.Oktober 1994, daß sie mit den beiden Kindern nach Linz verzogen sei, übertrug das Bezirksgericht Villach mit rechtskräftigem Beschluß vom 25.Oktober 1994 seine Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Linz, weil die beiden Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Linz genommen hätten. Das Bezirksgericht Linz stellte den Akt dem Bezirksgericht Villach mit dem Hinweis zurück, daß der Akt nach Erledigung des offenen Unterhaltsverfahrens übernommen werde, lehnte somit die (sofortige) Übernahme der Pflegschaft ab.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Villach verfügte (sofortige) Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt:

Nach Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich befördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache dem Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes liegt (EFSlg 72.819, 69.749, 66.880 uva). Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (EFSlg 72.832, 69.764, 66.885 uva; Mayr in Rechberger, Rz 4 zu Paragraph 111, JN mwN); es hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist (EFSlg 66.886, 54.970 uva).

Der hier noch offene Unterhaltsantrag der Kinder stellt kein Hindernis für eine Übertragung der Zuständigkeit dar, weil dem übertragenden Gericht zur Entscheidung hierüber nicht mehr Sachkenntnis zukommt als dem übernehmenden Gericht. Wegen der Verlegung des ständigen Aufenthalts der Pflegebefohlenen und damit ihres Lebensmittelpunkts nach Linz entspricht die Übertragung der Zuständigkeit dem nach ständiger Rechtsprechung (EFSlg 72.818 uva) allein maßgeblichen Kindeswohl.

Der entsprechende Beschluß des Bezirksgerichts Villach ist daher zu genehmigen.

Textnummer

E38040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0010ND00501.95.0208.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19950208_OGH0002_0010ND00501_9500000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046319 Rechtssatz 20.10.1965Zivilrecht
Bei einer Vormundschaftssache oder Pflegschaftssache ist die Frage, ob eine beantragte Delegierung zweckmäßig ist oder nicht, auch unter dem Gesichtspunkt des Wohles der Kinder nach den Regeln des § 111 Abs 1 JN zu lösen.
RS0046908 Rechtssatz 05.03.1982Zivilrecht
Allein unter dem Gesichtspunkt des Wohls des Kindes ist auch der Fall zu beurteilen, dass der Pflegebefohlene seinen ständigen Aufenthalt und somit den Mittelpunkt seiner gesamten Lebensführung und wirtschaftlichen Existenz in einen anderen Gerichtssprengel …
RS0046929 Rechtssatz 19.12.1972Zivilrecht
Die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nach § 111 JN setzt voraus, dass dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint. Dies trifft dann zu, wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes vorau …
RS0046972 Rechtssatz 28.11.1973Zivilrecht
Ein Antrag, über den noch nicht entschieden wurde, ist kein stichhältiger Grund, die Übernahme der Pflegschaftssache zu verweigern. Es würde dem Zweck des § 111 JN weitgehend zunichte machen, wenn die Parteien eine im Interesse der Pflegebefohlenen notwendi …
RS0047032 Rechtssatz 04.11.1992Zivilrecht
Offene Anträge (hier: bezüglich Zuteilung der Obsorge beziehungsweise Änderung des Besuchsrechtes) sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu.
RS0047074 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Ausschlaggebendes Kriterium der Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache (Vormundschaftssache) für Minderjährige ist stets das Kindeswohl. Ersparte Zeit und Mühe des gesetzlichen Vertreters kommt letztlich auch dem Kind zugute.
RS0047076 Rechtssatz 29.10.1975Zivilrecht
Die Zuständigkeitsübertragung kann auch schon vor der Erledigung einzelner Sachanträge oder amtswegig zu prüfender Vorkehrungen erfolgen (siehe hiezu Fasching I, 535, 5 Nd 2/71, 1 Nd 37/71, 1 Nd 58/71 uva, zuletzt etwa 1 Nd 1/75).
RS0047300 Rechtssatz 11.07.1972Zivilrecht
Der Aufenthalt des Pflegebefohlenen mit der erziehungsberechtigten Mutter in einem anderen Gerichtssprengel muss nicht in allen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 1 JN zur Folge haben. Doch wird es in der Regel den Interessen des pflege …