Rechtssatz RS0106456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106456
Entscheidungsdatum
04.09.2024
Norm
AußStrG §19 Abs1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb
Rechtssatz
Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ergibt - auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht aus generalpräventiven Gründen zum Schutz des - abstrakten - Kindeswohls, nur um den Eindruck zu verhindern, Kindesentführungen würden sich doch lohnen, die schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für ein Kind herbeigeführt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 2288/96s
Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2288/96s
- 6 Ob 294/99z
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 294/99z
Vgl auch; Beisatz: Das konkrete Kindeswohl hat den Vorzug vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen zu verhindern, und zwar auch dann, wenn gerade der Entführer, der die hauptsächliche Bezugsperson eines noch kleinen Kindes ist, jene Situation herbeigeführt hat, die die Rückgabe zu einer schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl werden lässt. (T1)
- 9 Ob 102/03w
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 Ob 102/03w
nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T2)
- 5 Ob 76/06x
Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 76/06x
nur T2
- 6 Ob 242/09w
Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 242/09w
Vgl auch
- 2 Ob 8/10f
Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 8/10f
Auch
- 1 Ob 178/10y
Entscheidungstext OGH 20.10.2010 1 Ob 178/10y
Auch
- 6 Ob 218/15z
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 218/15z
Auch
- 6 Ob 99/16a
Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 99/16a
Auch; Beisatz: Eine drohende Verletzung eines Grundrechts des rückgabeberechtigten Elternteils darf nicht auf dem Rücken der Kinder ausgeglichen werden. (T3)
- 6 Ob 240/18i
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
Vgl auch; Beis wie T1
- 6 Ob 83/21f
Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 83/21f
- 6 Ob 157/22i
Entscheidungstext OGH 17.08.2022 6 Ob 157/22i
Vgl
- 6 Ob 153/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 04.09.2024 6 Ob 153/24d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106456
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19961015_OGH0002_0040OB02288_96S0000_003