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Entscheidung 6 Ob 99/16a×

Entscheidung 6 Ob 99/16a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0074532 Rechtssatz 24.04.1992Zivilrecht
Das Übereinkommen strebt die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse nach einem unter Ausblendung von Rechtsfragen durchgeführten Schnellverfahren an.
RS0074565 Rechtssatz 27.10.1993Zivilrecht
Wäre die Rückgabe der Kinder mit einer schwerwiegenden psychischen Gefährdung der Minderjährigen verbunden, ist diese auch zu berücksichtigen, wenn sie erst durch einen längeren Aufenthalt im Verbringungsland bedingt ist.
RS0074568 Rechtssatz 01.09.1992Zivilrecht
Rückkehr mit schwerwiegenden Gefahren verbunden.
RS0106456 Rechtssatz 15.10.1996Zivilrecht
Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht au …
RS0106625 Rechtssatz 12.02.1997Zivilrecht
Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist die Verletzung eines tatsächlich ausgeübten Obsorgerechts oder Mitobsorgerechts. Bei einer Trennung der Eltern erfüllt diese Voraussetzung in der Regel nur der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Aus …
RS0108469 Rechtssatz 07.10.1997Zivilrecht
Eine über die Rückgabe des Kindes getroffene Entscheidung ist nicht als Entscheidung über das Sorgerecht anzusehen (Art 19 des Übereinkommens); die Vertragsstaaten wenden zur Erreichung der sofortigen Rückgabe des Kindes ihre schnellstmöglichen Verfahren an …
RS0112662 Rechtssatz 11.11.1999Zivilrecht
Ob das Kindeswohl im Sinn des Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens bei einer Rückgabe gefährdet ist, ist eine von den jeweiligen Umständen abhängige Frage, die im Einzelfall zu entscheiden ist.