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Entscheidung 6 Ob 83/21f×

Entscheidung 6 Ob 83/21f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007272 Rechtssatz 1992 – zuletzt 17.08.2022Zivilrecht
Der Vollzug von Ausfolgungsbeschlüssen nach dem Übereinkommen hat nach § 19 AußStrG zu erfolgen. In diesem Vollstreckungsverfahren kann der Rückgabepflichtige unterlassene Einwendungen aus dem Titelverfahren nicht nachholen. Auch die Behauptung, das Kindesw …
RS0037260 Rechtssatz 1990 – zuletzt 28.03.2023Zivilrecht
Die Übermittlung der Entscheidung des OGH an die Parteien mittels einer durch die Geschäftsstelle beglaubigten Ausfertigung muss - zumindest im Regelfall - zur vollen Wahrung ihrer verfahrensrechtlichen Interessen als hinreichend angesehen werden. Hier: kei …
RS0071142 Rechtssatz 1975 – zuletzt 28.03.2023Strafrecht
Aus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in …
RS0074561 Rechtssatz 1992 – zuletzt 12.08.2026Zivilrecht
Die Person, die sich der Rückgabe widersetzt, trifft die volle Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen von Rückführungshindernissen.
RS0074565 Rechtssatz 1993 – zuletzt 16.06.2025Zivilrecht
Wäre die Rückgabe der Kinder mit einer schwerwiegenden psychischen Gefährdung der Minderjährigen verbunden, ist diese auch zu berücksichtigen, wenn sie erst durch einen längeren Aufenthalt im Verbringungsland bedingt ist.
RS0074568 Rechtssatz 1992 – zuletzt 03.07.2025Zivilrecht
Rückkehr mit schwerwiegenden Gefahren verbunden.
RS0106456 Rechtssatz 1996 – zuletzt 04.09.2024Zivilrecht
Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Art 13 Abs 1 lit b des Übereinkommens ergibt - auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. Es darf nicht au …
RS0109515 Rechtssatz 1998 – zuletzt 07.07.2026Zivilrecht
Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorge …
RS0122775 Rechtssatz 2007 – zuletzt 18.11.2022Zivilrecht
Ein beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Abänderungsantrag ist nach § 44 Abs 1 JN dem zuständigen Erstgericht zu überweisen.